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Was ist neu an Chinas Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile? - Taschenführer zum chinesischen Zivilprozessrecht 2023 (1)

So, 05. November 2023
Kategorien: Blog
Editor: Shuai Huang

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Die zentralen Thesen:

  • In der fünften Änderung (2023) des Zivilprozessrechts der VR China bilden insgesamt vier neue Artikel (Art. 300-303) den fehlenden Teil des Rahmens für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in China.
  • Mit der Änderung wurde die lang erwartete Regelung (Art. 300) zu Verweigerungsgründen bei der Anerkennung und Vollstreckung eingeführt.
  • Kunst. 301 ist das erste Mal, dass China Regeln zur indirekten Gerichtsbarkeit in sein innerstaatliches Recht einführt.
  • Kunst. 302 gilt in Fällen, in denen noch parallele Verfahren vor einem chinesischen Gericht anhängig sind, wenn die Anerkennung und/oder Vollstreckung eines ausländischen Urteils in China angestrebt wird.
  • Kunst. 303 befasst sich mit dem Rechtsbehelf, nachdem ein chinesisches Gerichtsurteil für oder gegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils gefällt wurde.

Am 1. September 2023 wurde die fünfte Änderung des Zivilprozessgesetzes der Volksrepublik China (die „CPL 2023“) von Chinas oberster Legislative, dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses, angenommen. Das CPL 2023 hat erhebliche Änderungen an internationalen Zivilverfahren vorgenommen. Wesentliche Änderungen finden sich unter anderem in den Regelungen zur internationalen Zivilgerichtsbarkeit, zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile sowie zur grenzüberschreitenden Zustellung von Prozessen.

Der Zweck dieses Taschenführers besteht darin, CJO-Leser mit diesen wichtigen Entwicklungen in der CPL 2023 vertraut zu machen. Als erster Artikel im Pocket Guide konzentriert sich dieser Beitrag auf die Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in China.

Lange Zeit gab es in China nur einen breiten Rahmen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, und es gab nur sehr wenige Regeln, die über das chinesische Zivilprozessrecht, die gerichtlichen Auslegungen usw. verstreut waren über dreißig chinesisch-ausländische bilaterale Verträge.

Diesmal Art. 300 der CPL 2023, zusammen mit drei weiteren Artikeln –Arts. 301-303 bilden den fehlenden Teil des Rahmenwerks für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in China.

 

Zusammenhängende Posts:

I. Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 300)

Mit der CPL von 2023 wurde die lang erwartete Regelung zu Verweigerungsgründen bei der Anerkennung und Durchsetzung eingeführt. Dies ist vielleicht die größte und erfreulichste Nachricht für chinesische Rechtspraktiker und internationale Privatrechtswissenschaftler in diesem Jahr.

Erst im Dezember 2021 wurden die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung in Form einer Zusammenfassung der Gerichtskonferenz in chinesisches innerstaatliches Recht aufgenommen. Dieses wegweisende Gerichtsdokument wurde vom Obersten Volksgerichtshof (SPC) Chinas herausgegeben, bekannt als „Zusammenfassung der Konferenz des Symposiums über auslandsbezogene Handels- und Seegerichtsverfahren im ganzen Land(im Folgenden „Zusammenfassung der Konferenz 2021“, 全国法院涉外商事海事审判工作座谈会会议纪要). 

Diesmal wird die CPL 2023 fast wörtlich übernommen Kunst. 46 der Konferenzzusammenfassung. Kunst. 300 der CPL 2023 lautet wie folgt:

„Bei einem rechtswirksamen Urteil oder Beschluss eines ausländischen Gerichts, dessen Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, verweigert das Volksgericht die Anerkennung und Vollstreckung, wenn es bei der Prüfung feststellt, dass einer der folgenden Umstände vorliegt:

(1) Gemäß Art. 301 dieses Gesetzes ist das ausländische Gericht für den Fall nicht zuständig;

(2) Der Beklagte wurde nicht rechtmäßig geladen oder es wurde ihm trotz rechtmäßiger Ladung keine angemessene Gelegenheit zur Anhörung und Verteidigung gegeben oder die nicht geschäftsfähige Partei wurde nicht ordnungsgemäß vertreten;

(3) Das Urteil wurde durch Betrug erwirkt; 

(4) Das Volksgericht hat in derselben Streitigkeit ein Urteil gefällt oder ein Urteil oder eine Anordnung eines Drittstaats in derselben Streitigkeit anerkannt und vollstreckt; oder

(5) Wenn ein rechtswirksames Urteil oder eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts gegen die Grundprinzipien des chinesischen Rechts verstößt oder der Souveränität, Sicherheit und dem öffentlichen Interesse des Staates schadet.“

Dies ist eine exklusive Liste. Kurz gesagt, nur wenn einer der oben genannten fünf Umstände – indirekte Zuständigkeit, ordnungsgemäßes Verfahren, durch Betrug erlangtes Urteil, widersprüchliche Urteile und öffentliche Ordnung – eintritt, werden die chinesischen Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung verweigern.

Für weitere Analysen zu den fünf Ablehnungsgründen lesen Sie bitte „Bedingungen für die Vollstreckung ausländischer Urteile in China – Reihe „Durchbruch für die Erhebung von Urteilen in China“ (VII)'.

Es ist interessant, zwei Änderungen in diesem Artikel im Vergleich zu der Zusammenfassung der Konferenz festzustellen. Die eine liegt in der Kunst. Art. 300 Abs. 1, der nicht präzisiert, welches Recht (das Recht des ersuchten Staates oder das Recht des Herkunftsstaates) die unmittelbare Zuständigkeit bestimmt, sondern stattdessen weiter auf Art. 301 Abs. 300 verweist. 4 – die eigentliche Regel zur indirekten Gerichtsbarkeit. Das andere ist Kunst. XNUMX (XNUMX), der eine Ablehnung ermöglicht, wenn ein widersprüchliches Urteil des ersuchten Staates oder eines Drittstaats zu derselben Streitigkeit vorliegt, ohne dass widersprüchliche Schiedssprüche eines Drittstaats erwähnt werden (was früher in der Zusammenfassung der Konferenz enthalten war). 

II. Indirekte Gerichtsbarkeit (Art. 301)

Ein Volksgericht entscheidet, dass ein ausländisches Gericht unter folgenden Umständen für einen Fall nicht zuständig ist:

(1) Das ausländische Gericht ist nach seinem Recht für die Rechtssache nicht zuständig oder es ist nach seinem Recht für die Rechtssache zuständig, hat aber keinen tatsächlichen Zusammenhang mit der Streitigkeit, um die es in dem Fall geht;

(2) gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die ausschließliche Zuständigkeit verstoßen wird; oder

(3) Die Vereinbarung, dass die Parteien ausschließlich das zuständige Gericht wählen, wird verletzt.

Dieser Artikel ist das erste Mal, dass China in seinem innerstaatlichen Recht Regeln zur indirekten Gerichtsbarkeit eingeführt hat. Zuvor war weder in der Zivilprozessordnung noch in einschlägigen gerichtlichen Auslegungen klargestellt, wie die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts bestimmt werden kann. Obwohl es in 35 chinesisch-ausländischen bilateralen Verträgen, die Klauseln zur Vollstreckung ausländischer Urteile enthalten, Bestimmungen zur indirekten Gerichtsbarkeit gibt, waren ihre Inhalte sehr unterschiedlich und es gab keinen einheitlichen Standard.

In diesem Artikel werden die Regeln der indirekten Gerichtsbarkeit dargelegt, die für alle Urteile außerhalb der Vertragsgerichtsbarkeit gelten. Für Urteile aus der Vertragsgerichtsbarkeit gelten weiterhin die entsprechenden Regelungen zur mittelbaren Gerichtsbarkeit der jeweiligen Verträge.

Nach diesem Artikel muss ein ausländisches Gericht zunächst nach seinem eigenen Recht für den Fall zuständig sein. Andernfalls wird das chinesische Gericht feststellen, dass es für den Fall nicht zuständig ist.

Darüber hinaus muss als zusätzliche Bedingung auf der Grundlage des Entwurfs zur fünften Änderung ein ausländisches Gericht, selbst wenn es für einen Fall gemäß seinen eigenen nationalen Gesetzen zuständig ist, in einem angemessenen Zusammenhang mit der Streitigkeit des Falles stehen. Liegt ein solcher ordnungsgemäßer Zusammenhang nicht vor, wird das chinesische Gericht es ebenfalls als inkompetent betrachten.

Wenn schließlich die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts für den Fall entweder a) gegen die ausschließlichen Zuständigkeitsbestimmungen dieses Gesetzes verstößt (z. B. Art. 279 der CPL 2023), entsteht der Fall beispielsweise aus Streitigkeiten über die Gründung, Auflösung oder Liquidation von in China ansässigen juristischen Personen, oder b) widerspricht Vereinbarungen zwischen den Parteien, ausschließlich ein Gericht für die Ausübung der Zuständigkeit zu wählen – beispielsweise wenn die Parteien vereinbart hatten, einen Anspruch der ausschließlichen Zuständigkeit der chinesischen Gerichte oder der Gerichte eines Drittstaats zu unterwerfen gelten auch solche ausländischen Gerichte des Ursprungsstaates als unzuständig.

III. Parallelverfahren (Art. 302)

Kunst. 302 der CPL von 2023, der sich mit der Frage paralleler Verfahren befasst, wenn ein ausländisches Urteil zur Anerkennung und Vollstreckung in China beantragt wird, lautet wie folgt:

Kunst. 302 Wenn eine Partei bei einem Volksgericht die Anerkennung und Vollstreckung eines wirksamen Urteils oder einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts beantragt und der Streit, der mit dem Urteil oder der Entscheidung in Zusammenhang steht, derselbe ist wie der, der vor einem Volksgericht verhandelt wird, so ist das Volksgericht zuständig kann die Aussetzung des Verfahrens beschließen. 

Erfüllt ein wirksames Urteil oder eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts nicht die in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung, entscheidet das Volksgericht gegen die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils oder der Entscheidung und nimmt das ausgesetzte Verfahren wieder auf. Wenn die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Anerkennung erfüllt sind, erlässt das Volksgericht einen Beschluss zur Anerkennung des Urteils oder der Entscheidung und erlässt einen Vollstreckungsbefehl, soweit dies zur Vollstreckung des Urteils oder der Entscheidung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist. und entscheidet über die Abweisung der Klage, wegen der das Verfahren ausgesetzt wurde.

Dieser Artikel befasst sich mit der eigentlichen Situation der internationalen Lis steht noch aus. Ein ähnliches Gegenstück findet sich in Art. 7, Abs. 2 des Haager Urteilsübereinkommens. 

Zuvor war Art. 535 der SPC-Auslegung zum Zivilprozessrecht der Volksrepublik China aus dem Jahr 2015 (die „CPL-Auslegung aus dem Jahr 2015“) befasst sich nur mit der Situation, in der parallele Verfahren zwischen denselben Parteien zum gleichen Gegenstand in China und einem anderen Staat stattfinden, sowie mit den parallelen Verfahren in China abgeschlossen haben. Aber wenn solche Verfahren in China noch anhängig sind, gab es keine anwendbaren Regeln, was genau der Fall war Americhip, Inc. gegen Dean et al. (2018) Yue 03 Min Chu Nr. 420. In diesem Fall entschied das Mittlere Volksgericht Shenzhen in China aufgrund paralleler Verfahren, den Antrag auf Vollstreckung eines neuseeländischen Urteils zurückzuweisen.

Dank an Art. 302 des CPL von 2023 wäre das Ergebnis im Fall Americhip, Inc. gegen Dean et al. anders ausgefallen.

Kunst. 302 gilt in Fällen, in denen noch parallele Verfahren vor einem chinesischen Gericht anhängig sind, wenn die Anerkennung und/oder Vollstreckung eines ausländischen Urteils in China angestrebt wird. Unter diesen Umständen „kann“ das chinesische Gericht entscheiden, das laufende Verfahren auszusetzen und auf das Ergebnis der Prüfung ausländischer Urteile zu warten, die in China anerkannt oder vollstreckt werden sollen. Wenn alle Voraussetzungen für die Anerkennung/Vollstreckung erfüllt sind, würden die chinesischen Gerichte das ausländische Urteil anerkennen/vollstrecken und das ausgesetzte chinesische Verfahren abweisen. Andernfalls würden die chinesischen Gerichte die Anerkennung/Vollstreckung dieses ausländischen Urteils verweigern und das ausgesetzte chinesische Verfahren wieder aufnehmen.

IV. Rechtsbehelf (Art. 303)

Kunst. 303 der CPL von 2023, der den Rechtsbehelf regelt, nachdem ein chinesisches Gerichtsurteil für oder gegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils gefällt wurde, lautet wie folgt:

Kunst. 303 Eine Partei kann innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Volksgericht der nächsthöheren Instanz eine erneute Prüfung einer Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung oder Nichtanerkennung und Nichtvollstreckung beantragen.

In diesem Artikel wird erstmals klargestellt, dass die Entscheidung eines chinesischen Gerichts für oder gegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils einer erneuten Prüfung unterliegt. Das Gericht, das den Antrag auf erneute Prüfung annimmt, ist das übergeordnete Gericht über dem Gericht, das den Fall annimmt. Bitte beachten Sie, dass keine Berufung, sondern eine erneute Prüfung möglich ist und dass die Überprüfungsverfahren für beide Fälle leicht unterschiedlich sind.

In diesem Zusammenhang gibt es einen relevanten Bezugspunkt: die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Entscheidungen chinesischer Gerichte über die Anerkennung und Vollstreckung oder Nichtanerkennung und Nichtvollstreckung ausländischer Schiedssprüche können nicht angefochten oder erneut geprüft werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (siehe Art. 110 der Konferenzzusammenfassung).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Konferenzzusammenfassung über einen Melde- und Benachrichtigungsmechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile verfügt (die interne Ex-ante-Genehmigung und die nachträglichen Einreichungen) – ein Mechanismus, der vom Obersten Gerichtshof Chinas entwickelt wurde, um die Unparteilichkeit bei der Vollstreckung ausländischer Urteile sicherzustellen. Das Ex-ante-Genehmigungsverfahren würde für ausländische Urteile aus Nichtvertragsgebieten gelten. Im Rahmen dieses Verfahrens muss das örtliche Gericht, bevor es eine Entscheidung trifft, seine Bearbeitungsmeinungen Ebene für Ebene zur Genehmigung vorlegen, und die SPC hat das letzte Wort über die Bearbeitungsmeinungen.

Vermutlich kann es daher für das nächsthöhere Gericht sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein, das Urteil zu ändern.

 

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