Mehrere Bestimmungen des Obersten Volksgerichtshofs zu Fragen der Rechtsanwendung in der Verhandlung von Streitigkeiten über die Verletzung des Sortenschutzrechts (II) (最高人民法院关于审理侵害植物新品种权纠纷案件具体应用法律问题的若干规定(二)) wurden am 5. Juli 2021 verkündet und traten am 7. Juli 2021 in Kraft.
Es gibt insgesamt 25 Artikel. Die Bestimmungen zielen darauf ab, Fälle, in denen das Recht auf neue Pflanzensorten verletzt wird, korrekt zu beurteilen.
Die wichtigsten Punkte sind:
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Legt der Inhaber oder eine interessierte Person des Rechts an neuen Pflanzensorten den Beweis vor, dass das Vermehrungsmaterial einer beschuldigten verletzenden Sorte den gleichen Namen trägt wie das einer zugelassenen Sorte, kann das Volksgericht davon ausgehen, dass das Vermehrungsmaterial dieser beschuldigten Sorte verletzende Sorte zu der zugelassenen Sorte gehört. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht zum Vermehrungsmaterial der zugelassenen Sorte gehört, kann das Volksgericht feststellen, dass der beschuldigte Verletzer die Fälschung einer Sorte begangen hat, und die zivilrechtliche Haftung unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften über die Fälschung eingetragener Marken festlegen .
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Macht der beschuldigte Verletzer geltend, dass die folgenden Handlungen der Züchtung und Vermehrung einer zugelassenen Sorte wissenschaftliche Forschungstätigkeiten darstellen, bestätigt das Volksgericht diese Behauptung: (1) Züchtung neuer Sorten unter Verwendung zugelassener Sorten; und (2) Wiederverwendung des Vermehrungsmaterials zugelassener Sorten nach dem Züchten neuer Sorten unter Verwendung zugelassener Sorten zum Zwecke der Beantragung des Rechts an neuen Pflanzensorten, der Sortenprüfung und -zulassung und der Sortenregistrierung.
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Müssen in einem Fall der Verletzung des Sortenschutzrechts die fachlichen Fragen ermittelt werden, so wählen die Beteiligten durch Verhandlungen einen Sachverständigen aus der Liste der Sachverständigen auf den betreffenden Gebieten oder den der Volksvertretung empfohlenen Sachverständigen aus Gericht durch die zuständigen Land- und Forstbehörden des Staatsrates (Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten und Nationale Forst- und Grünlandverwaltung). Scheitern die Verhandlungen, so bestellt das Volksgericht aus den genannten Sachverständigen einen Sachverständigen.
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