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Mehrere Bestimmungen zu Fragen der Rechtsanwendung im Verfahren von Streitigkeiten über die Verletzung des Rechts auf Pflanzenzüchtungen (II)

Ich

Art der Gesetze Gerichtliche Auslegung

Ausstellende Stelle Der Oberste Volksgerichtshof

Bekanntmachungstermin 05. Juli 2021

Datum des Inkrafttretens 07. Juli 2021

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Deliktsrecht

Herausgeber Huang Yanling

Mehrere Verordnungen des Obersten Volksgerichtshofs zu Fragen der Rechtsanwendung in Streitsachen wegen Verletzung des Sortenschutzrechts (II) wurden am 5. Juli 2021 erlassen und sind am 7. Juli 2021 in Kraft getreten.

Es gibt insgesamt 25 Artikel. Die Bestimmungen zielen darauf ab, Fälle, in denen das Recht auf neue Pflanzensorten verletzt wird, korrekt zu beurteilen.

Die wichtigsten Punkte sind:

  1. Legt der Inhaber oder eine interessierte Person des Rechts an neuen Pflanzensorten den Beweis vor, dass das Vermehrungsmaterial einer beschuldigten verletzenden Sorte den gleichen Namen trägt wie das einer zugelassenen Sorte, kann das Volksgericht davon ausgehen, dass das Vermehrungsmaterial dieser beschuldigten Sorte verletzende Sorte zu der zugelassenen Sorte gehört. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht zum Vermehrungsmaterial der zugelassenen Sorte gehört, kann das Volksgericht feststellen, dass der beschuldigte Verletzer die Fälschung einer Sorte begangen hat, und die zivilrechtliche Haftung unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften über die Fälschung eingetragener Marken festlegen .

  2. Macht der beschuldigte Verletzer geltend, dass die folgenden Handlungen der Züchtung und Vermehrung einer zugelassenen Sorte wissenschaftliche Forschungstätigkeiten darstellen, bestätigt das Volksgericht diese Behauptung: (1) Züchtung neuer Sorten unter Verwendung zugelassener Sorten; und (2) Wiederverwendung des Vermehrungsmaterials zugelassener Sorten nach dem Züchten neuer Sorten unter Verwendung zugelassener Sorten zum Zwecke der Beantragung des Rechts an neuen Pflanzensorten, der Sortenprüfung und -zulassung und der Sortenregistrierung.

  3. Müssen in einem Fall der Verletzung des Sortenschutzrechts die fachlichen Fragen ermittelt werden, so wählen die Beteiligten durch Verhandlungen einen Sachverständigen aus der Liste der Sachverständigen auf den betreffenden Gebieten oder den der Volksvertretung empfohlenen Sachverständigen aus Gericht durch die zuständigen Land- und Forstbehörden des Staatsrates (Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten und Nationale Forst- und Grünlandverwaltung). Scheitern die Verhandlungen, so bestellt das Volksgericht aus den genannten Sachverständigen einen Sachverständigen.

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