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Chinas erstes Exportkontrollgesetz: Datenexportkontrolle, Kontrollliste, äquivalente Maßnahmen und extraterritoriale Wirkung

Fr, 30 Okt 2020
Kategorien: Blog
Editor: Lin Haibin

Chinas erstes Exportkontrollgesetz: Datenexportkontrolle, Kontrollliste, äquivalente Maßnahmen und extraterritoriale Wirkung

Das Exportkontrollgesetz (出口 管制 法) wurde am 17. Oktober 2020 veröffentlicht und tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Insgesamt gibt es 49 Artikel, die darauf abzielen, „die nationale Sicherheit und Interessen zu schützen und internationale Verpflichtungen wie die Nichtverbreitung zu erfüllen“ (Artikel 1). 

Am 23. Dezember 2019 beriet der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses (NPC), Chinas Gesetzgeber, den Entwurf dieses Gesetzes für die erstes Malund führte a zweite Beratung am 28. Juni 2020 und dann offiziell im Oktober verabschiedet. Es dauerte nur etwa 10 Monate, um den gesamten Gesetzgebungsprozess dieses Gesetzes abzuschließen, der im Vergleich zu anderen chinesischen Gesetzen relativ kurz ist.

Zuvor hatte China Ende der neunziger Jahre formuliert sechs Exportkontrollbestimmungen für Chemikalien, Nuklearprodukte, Militärprodukte, Nuklearprodukte mit doppeltem Verwendungszweck, Raketen, biologische Produkte mit doppeltem Verwendungszweck und Technologien entsprechend den Erfordernissen der Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen wie der Nichtverbreitung. Da solche Vorschriften jedoch keine Gesetze sind, ist ihre Autorität nicht hoch.

Laut Herrn. Wang Ruihe (王瑞 贺), Mitglied der Kommission für Legislative Angelegenheiten des Ständigen Ausschusses des NPC: „Das Exportkontrollgesetz ist ein Gesetz, das gemäß den Änderungen der Situation auf der Grundlage der Zusammenfassung der Erfahrungen mit der Exportkontrolle und der Nutzung der internationalen Praktiken formuliert wurde . Dieses Gesetz bietet einen einheitlichen Regulierungsstandard für die Exportkontrollarbeiten und wird daher die künftigen Exportkontrollarbeiten in größerem Umfang absichern. “

Der Kern dieses Gesetzes lautet wie folgt:

1. Umfang der Exportkontrollelemente

Die Arten von Exportkontrollgegenständen umfassen Waren, Technologien und Dienstleistungen. Es ist zu beachten, dass die technischen Daten und dergleichen, die sich auf solche Gegenstände beziehen, ebenfalls in den Geltungsbereich der Ausfuhrkontrollgegenstände fallen. (Artikel 2)

Die von Exportkontrollgegenständen abgedeckten Bereiche umfassen Gegenstände mit doppeltem Verwendungszweck, Militärprodukte und Nuklearprodukte.

Der kontrollierte Export kann aus Sicht des Territoriums und der Nationalität in zwei Kategorien unterteilt werden: (1) Überführung kontrollierter Gegenstände aus China ins Ausland; (2) Bereitstellung kontrollierter Gegenstände für ausländische Organisationen und Einzelpersonen durch chinesische Staatsbürger, juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen (dh die Gegenstände gelten als exportiert, obwohl sie möglicherweise nicht die Grenze überschritten haben). 

2. Exportkontrollliste

Die staatliche Verwaltung für Exportkontrolle („die Regulierungsbehörde“) wird eine Exportkontrollliste mit kontrollierten Artikeln herausgeben. Die Regulierungsbehörde kann auch für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehende Kontrollen von Waren, Technologien und Dienstleistungen außerhalb der Ausfuhrkontrollliste verhängen (Artikel 9).

Für die Ausfuhr der Güter in der „Kontrollliste“ oder der vorübergehend kontrollierten Güter beantragt der Ausführer bei der Regulierungsbehörde (Artikel 12). Die Regulierungsbehörde kann die Ausfuhr relevanter kontrollierter Güter oder die Ausfuhr relevanter kontrollierter Güter in bestimmte Länder und Regionen, bestimmte Organisationen und Einzelpersonen untersagen (Artikel 11).

3. Zulassungsliste

Die Regulierungsbehörde kann bestimmte Importeure und Endverbraucher in die Regulierungsliste aufnehmen. Für Importeure und Endverbraucher, die in der Regulierungsliste aufgeführt sind, kann die Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, z. B. das Verbot und / oder die Einschränkung des Handels mit kontrollierten Gegenständen und die Aussetzung der Ausfuhr von kontrollierten Gegenständen (Artikel 18).

4. Vermittlungsdienste 

Keine Organisation oder Einzelperson darf Exporteuren, die illegale Ausfuhren betreiben, Agentur-, Fracht-, Liefer-, Zollanmelde-, E-Commerce-Handelsplattformen von Drittanbietern und Finanzdienstleistungen zur Verfügung stellen (Artikel 20).

5. Gleichwertige Maßnahmen

Wenn ein Land oder eine Region Exportkontrollmaßnahmen missbraucht, um die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas zu gefährden, kann China angesichts der tatsächlichen Situation gleichwertige Maßnahmen gegen dieses Land oder diese Region ergreifen (Artikel 48). 

6. Gesetzliche Haftung

Wenn ein Exporteur vom Staat verbotene kontrollierte Gegenstände exportiert oder kontrollierte Gegenstände ohne Erlaubnis exportiert, wird er auf strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht (Artikel 43). 

Verstößt eine Organisation oder Einzelperson außerhalb Chinas gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verwaltung der Exportkontrolle, wodurch die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas gefährdet und die Erfüllung internationaler Verpflichtungen wie der Nichtverbreitung behindert werden, wird China entsprechende Maßnahmen ergreifen und diese rechtlich haftbar machen (Artikel 44).

 

Foto von Macau Photo Agency (https://unsplash.com/@macauphotoagency) auf Unsplash

Anbieter: China Laws Portal-Team

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