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7 Tipps auf der Liste der Schuldner unehrlicher Urteile vor chinesischen Gerichten

So, 12. August 2018
Kategorien: Blog
Editor: Lin Haibin

 

Wenn der Urteilsschuldner die in einem wirksamen Rechtsinstrument festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt und gleichzeitig bestimmte unehrliche Verhaltensweisen begeht, wird das chinesische Gericht den Urteilsschuldner als Kreditdisziplin in die öffentlich zugängliche Liste der unehrlichen Urteilsschuldner aufnehmen, was die der Urteilsschuldner verpflichtet sich, die vorgenannten Verpflichtungen freiwillig zu erfüllen.

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In Übereinstimmung mit den "Mehrere Bestimmungen zur Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Liste der Schuldner unehrlicher Urteile" (关于 公布 失信 被执行人 名单 信息 的 若干 of) des Obersten Volksgerichts Chinas (SPC) haben wir die folgenden sieben (7) zusammengefasst. Tipps.

 

1. Wenn der Schuldner des Urteils eine der folgenden sechs Kategorien unehrlicher Verhaltensweisen begeht, nimmt der Gerichtshof ihn in die Liste der Schuldner des unehrlichen Urteils auf:

(1) die Fähigkeit zu haben, die im wirksamen Rechtsinstrument festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, dies jedoch zu verweigern;

(2) Behinderung oder Widerstand gegen die gerichtliche Durchsetzung durch gefälschte Beweise, Gewalt oder Drohung;

(3) Umgehung der gerichtlichen Durchsetzung durch Scheinstreitigkeiten oder Scheinschiedsverfahren oder durch Verschleierung oder Übertragung von Eigentum;

(4) Verstoß gegen das Immobilienmeldesystem;

(5) Verstoß gegen die Verordnung zur Beschränkung des Verbrauchs; und

(6) Weigerung, die Vergleichsvereinbarung während des Vollstreckungsverfahrens ohne Begründung umzusetzen.

 

2. Sobald der Urteilsschuldner in die Liste der unehrlichen Urteilsschuldner aufgenommen wurde, werden die folgenden Informationen des Urteilsschuldners vom Gerichtshof veröffentlicht:

(1) Wenn der Schuldner des Urteils eine juristische Person ist, wird der Gerichtshof seinen Namen, die einheitliche Sozialkreditordnung und den gesetzlichen Vertreter oder die verantwortliche Person offenlegen.

(2) Handelt es sich bei dem Urteilsschuldner um eine natürliche Person, gibt der Gerichtshof seinen Namen, sein Geschlecht, sein Alter und seine Personalausweisnummer bekannt.

(3) die im wirksamen Rechtsinstrument festgelegten Verpflichtungen und deren Erfüllung durch den Urteilsschuldner;

(4) die besonderen Umstände der Unehrlichkeit des Urteilsschuldners;

(5) Name des Gerichtshofs, der das wirksame Rechtsinstrument darstellt, und Nummer des Instruments;

(6) Der Name des Gerichts, das das wirksame Rechtsinstrument durchsetzt, die Fallnummer des Vollstreckungsinstruments und der Zeitpunkt, zu dem der Fall registriert wurde.

 

3. Jeder kann anhand der SPC-Liste der Schuldner für unehrliche Urteile nachfragen, ob eine Person oder ein Institut als Schuldner für unehrliche Urteile aufgeführt ist.

 

4. Es gibt drei Kategorien von Zeiträumen, in denen der Urteilsschuldner in die Liste der unehrlichen Urteilsschuldner aufgenommen wird:

 (1) Unbefristete Frist: Wenn der Urteilsschuldner in der Lage ist, die im wirksamen Rechtsinstrument festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, dies jedoch ablehnt, wird dieser Urteilsschuldner die ganze Zeit in die Liste der unehrlichen Urteilsschuldner aufgenommen und wird dies nicht tun von der Liste entfernt, bis ein bestimmter Umstand eintritt;  

 (2) Zweijahresfrist: Wenn der Urteilsschuldner eine der fünf Kategorien (dh von (2) bis (6)) der oben genannten sechs unehrlichen Verhaltensweisen übernimmt, wie in „Tipp 1“ beschrieben.

(3) Zweijahresfrist als Grundlage plus gegebenenfalls ein bis drei Jahre: Wenn der Urteilsschuldner die gerichtliche Vollstreckung durch Gewalt oder Drohung behindert oder widersetzt und deren Umstände schwerwiegend sind oder mehrere Kategorien der oben genannten sechs unehrlichen Verhaltensweisen vornehmen .

 

5. Im Falle einer unbefristeten Frist wird der Gerichtshof den Urteilsschuldner von der Liste der unehrlichen Urteilsschuldner streichen, bis einer der folgenden Umstände eintritt:

(1) Der Urteilsschuldner hat die im wirksamen Rechtsinstrument festgelegten Verpflichtungen freiwillig erfüllt oder der Gerichtshof hat die Vollstreckung des Rechtsinstruments abgeschlossen.

(2) Der Urteilsgläubiger und der Urteilsschuldner haben während des Vollstreckungsverfahrens eine Vergleichsvereinbarung getroffen, und diese Vereinbarung wurde umgesetzt.

(3) Der Urteilsgläubiger beantragt schriftlich die Streichung des Urteilsschuldners von der Liste der unehrlichen Urteilsschuldner, und das Gericht genehmigt diesen Antrag nach Überprüfung;

(4) Der Gerichtshof findet das ausführbare Vermögen des Schuldners des Urteils nicht und beendet daher das Vollstreckungsverfahren. Danach hat der Gerichtshof das Eigentum des Urteilsschuldners mehr als zweimal über das Online-Untersuchungs- und Kontrollsystem untersucht, es wurde jedoch noch kein ausführbares Eigentum gefunden, und der Urteilsgläubiger oder andere Personen liefern keine gültigen Eigentumshinweise.

(5) Das zuständige Gericht hat das Verfahren zur Überwachung der Rechtsprechung eingeleitet und das wirksame Rechtsinstrument erneut geprüft. Daher ordnet das Vollstreckungsgericht an, die Vollstreckung gegen den Schuldner des Urteils auszusetzen.

(6) Das Vollstreckungsgericht ordnet an, die Vollstreckung gegen den Urteilsschuldner auszusetzen, nachdem der Urteilsschuldner für bankrott erklärt wurde.

(7) Das Vollstreckungsgericht entscheidet gegen die Vollstreckung des wirksamen Rechtsinstruments. 

(8) Das Vollstreckungsgericht ordnet an, die Vollstreckung des wirksamen Rechtsinstruments einzustellen.

 

6. Wenn der Urteilsschuldner in der Lage ist, die im wirksamen Rechtsinstrument festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, dies jedoch ablehnt und unter einen der folgenden Umstände fällt, wird dieser Urteilsschuldner nicht in die Liste der unehrlichen Urteilsschuldner aufgenommen:

(1) Der Urteilsschuldner hat dem Gerichtshof ausreichende Vollstreckungsgarantien gegeben;

(2) Der Gerichtshof hat das Vermögen des Urteilsschuldners beschlagnahmt, beschlagnahmt oder eingefroren, was ausreicht, um seine Schulden zu begleichen.

(3) Die Bedingung, dass der Urteilsschuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, ist noch nicht erfüllt.

 

7. Erfüllt der unehrliche Schuldner freiwillig die im wirksamen Rechtsinstrument festgelegten Verpflichtungen oder korrigiert er die Unehrlichkeit aktiv, so kann der Gerichtshof beschließen, den Schuldner des Urteils im Voraus von der Liste zu streichen.

 

 

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Anbieter: Guodong Du , Meng Yu 余 萌

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