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Malaysia lehnt Antrag auf Vollstreckung eines chinesischen Urteils wegen „Verfahrensunregelmäßigkeiten“ im Jahr 2023 ab

Do, 25 Apr 2024
Kategorien: Blog
Editor: CJ Beobachter

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Die zentralen Thesen:

  • Im März 2023 wies das Oberste Gericht Malaysias in Kuala Lumpur einen Antrag auf Vollstreckung eines chinesischen Geldurteils unter Berufung auf Verfahrensunregelmäßigkeiten ab (Mah Sau Cheong gegen Wee Len, Betriebssystem-Nr. WA-24NCvC-800-03/2022).
  • Der Fall unterstreicht, wie wichtig es ist, ausländische Urteile mit ordnungsgemäßer Dokumentation vorzulegen, die den malaysischen gesetzlichen Anforderungen entspricht, beispielsweise durch die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien.
  • Es beleuchtet die Komplexität der Vollstreckung ausländischer Urteile in Malaysia, insbesondere in Gerichtsbarkeiten wie China, die gemäß dem Reciprocal Enforcement of Foreign Judgement Act 1958 keine First Schedule-Länder sind.


Am 22. März 2023 wies das Oberste Gericht in Malaya in Kuala Lumpur, Malaysia (im Folgenden „malaysisches Gericht“) die ursprüngliche Vorladung (OS) zur Vollstreckung eines chinesischen Geldurteils aufgrund von „Verfahrensunregelmäßigkeiten“ ab (Mah Sau Cheong gegen Wee Len, Betriebssystem-Nr. WA-24NCvC-800-03/2022). 

Dieses chinesische Urteil, (2019) Hu 02 Min Zhong Nr. 5918 ((2019) 沪02民终5918号, im Folgenden „Shanghai-Urteil“), wurde vom Zweiten Mittleren Volksgerichtshof von Shanghai gefällt, das das Gerichtsurteil (2018) bestätigte ) Hu 0107 Min Chu Nr. 20019 ((2018) 沪0107民初20019号) vom Obersten Volksgericht des Bezirks Pudong, Shanghai. 

Unseres Wissens ist dies der erste Fall, in dem ein chinesisches Geldurteil zur Vollstreckung in Malaysia beantragt wurde. Wir danken dem Asian Business Law Institute (ABLI) für die Veröffentlichung eines Kommentar über den Fall und teilen wertvolle Informationen mit uns.

Der Fall bietet einen Einblick in die Frage, ob und wie ein ausländisches Urteil in Malaysia vollstreckbar ist, insbesondere durch eine Common-Law-Klage, da es sich auf Urteile aus China und anderen ausländischen Ländern bezieht, die keine First Schedule-Länder gemäß dem Reciprocal Enforcement of Foreign Judgement Act 1958 sind („REJA“). 

Es zeigt auch den Schwerpunkt, den das malaysische Recht auf die Formalität der Beweise ausländischer Urteile legt. In diesem Fall war es die Nichteinhaltung der Formalität („Verfahrensunregelmäßigkeiten“ in den Augen des malaysischen Gerichts), die zur Entlassung des OS führte.

I. Fallhintergrund

Es handelt sich um einen Darlehensstreit zwischen dem Kläger (Urteilsgläubiger), Mah Sau Cheong, und dem Beklagten (Urteilsschuldner), Wee Len, die beide Malaysier waren und in Kuala Lumpur wohnten. Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Angestellter des Klägers.

Als der Streit über die beiden Darlehensverträge aufkam, reichte der Kläger eine Klage gegen den Beklagten beim Volksgericht des Bezirks Pudong in Shanghai ein. Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass das Darlehen gültig war und die beiden Vereinbarungen einen Beweis für das Darlehen in Höhe von 14,000,000 CNY darstellten, das der Kläger dem Beklagten gewährt hatte. 

Am 27. März 2019 entschied das chinesische Gericht zugunsten des Klägers und forderte den Beklagten auf, den besagten Betrag und die ausstehenden Zinsen innerhalb von zehn Tagen ab dem Urteilsdatum an den Kläger zu zahlen. Da die Beklagte damit unzufrieden war, legte sie Berufung ein.

Am 30. November 2020 wies das Zweite Mittlere Volksgericht von Shanghai als Berufungsgericht die Berufung des Beklagten ab und bestätigte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung des von der Klägerin gewährten Darlehens in Höhe von 14,000,000 CNY zuzüglich Zinsen und Prozessannahmegebühren in Höhe von 110,840 CNY für jedes Gericht verurteilt.

Da der Beklagte dem Shanghai-Urteil nicht nachgekommen war und/oder sich geweigert hatte, diesem nachzukommen, beantragte der Kläger beim malaysischen Gericht die Vollstreckung des Shanghai-Urteils in Malaysia.

II. Gerichtsansichten

2.1 Beurteilung nach dem malaysischen Common Law

Bei der Prüfung des Antrags des Klägers stellte das malaysische Gericht fest, dass die Frage, ob das Shanghai-Urteil vollstreckt werden könne, nach allgemeinem Recht beurteilt werden müsse, da China nicht in der ersten Liste von REJA aufgeführt sei.

Bei der Überprüfung stellte das malaysische Gericht Folgendes fest: 

a) Das Shanghai-Urteil war endgültig und endgültig.

b) Das Shanghai-Urteil wurde von einem nach dem malaysischen Gewohnheitsrecht anerkannten zuständigen Gericht erlassen, da beide Parteien vertraglich vereinbart hatten, sich der Gerichtsbarkeit des Gerichts im Bezirk Pudong, Shanghai, zu unterwerfen und ihren Vertrag den Gesetzen von zu unterwerfen China. 

c) Das Shanghai-Urteil verstieß nicht gegen die öffentliche Ordnung, da alle drei Gründe, auf die sich der Angeklagte berufen hatte, wie etwa die angebliche Beeinträchtigung seiner Verteidigung aufgrund der verfahrenstechnischen Unterschiede zwischen dem in China und dem in Malaysia angewandten Inquisitionssystem, waren einfach nicht nachhaltig.

d) Das Shanghai-Urteil wurde nicht durch Betrug erwirkt. 

e) Das Verfahren, in dem das Shanghai-Urteil ergangen ist, stand der natürlichen Gerechtigkeit nicht entgegen, da der Beklagte eine faire Gelegenheit hatte, seinen Fall vor den Gerichten von Shanghai zu vertreten.

Folglich kam das malaysische Gericht zu dem Schluss, dass es der Beklagten nach malaysischem Recht „nicht gelungen sei, irgendwelche Einwände zu erheben“.

2.2 Beweis des Shanghai-Urteils

Gemäß dem Malaysia Evidence Act 1950 (EA) muss s78 EA oder s86 EA erfüllt sein, damit das Shanghai-Urteil als Beweismittel zugelassen und vom malaysischen Gericht verwendet werden kann. 

Genauer gesagt muss entweder ein Original des Urteils vorgelegt werden oder, wenn die Kopie herangezogen wurde, muss die Kopie gemäß s78(1)(f) EA beglaubigt werden. Alternativ ist das Urteil zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 86 EA erfüllt sind.

In diesem Fall wurden nur Kopien des Shanghai-Urteils zusammen mit seinen Übersetzungen erstellt und diese Kopien entsprachen weder §78(1)(f) noch §86 EA. Solche Kopien waren daher als Beweismittel für das Shanghai-Urteil unzulässig.

Interessanterweise hat das malaysische Gericht dem Antrag des Klägers auf Zulassung einer weiteren eidesstattlichen Erklärung, die die ursprünglichen Shanghai-Urteile beifügte, nicht stattgegeben, da das Gericht der Ansicht war, dass die Zulassung der Einführung neuer Beweismittel wie des ursprünglichen Shanghai-Urteils zu diesem Zeitpunkt dem Kläger dies ermöglichen würde dem Angeklagten den Marsch stehlen.

Da das Shanghai-Urteil nicht vorlag, wurde der Antrag des Klägers auf Vollstreckung des Shanghai-Urteils zurückgewiesen.

III. Bemerkungen

Eine „Lektion aus diesem Fall“ war, dass die Bedeutung der Formalität von Anträgen nicht genug betont werden kann. Hinsichtlich des Nachweises ausländischer Urteile in Malaysia müssen entweder die Originale ausländischer Urteile oder Kopien vorgelegt werden, die den einschlägigen Bestimmungen des EA entsprechen. Eine einfache Kopie mit Übersetzung ist vor malaysischen Gerichten nicht als Beweismittel zulässig.

Ähnliche Fälle gibt es in China. 

Beispielsweise wies ein chinesisches Amtsgericht in Chenzhou, Provinz Hunan, den Antrag auf Vollstreckung eines Geldurteils aus Myanmar mit der Begründung ab, dass die Antragsteller weder das Original noch eine beglaubigte Kopie des Urteils vorgelegt hätten (siehe Tan Junping et al. Gegen Liu Zuosheng et al, ((2020) Xiang 10 Xie Wai Ren Nr.1). 

Ein weiteres Beispiel ist der Zucker Chen gegen China Metallurgical Chenggong Construction Co. Ltd. (2018) Chuan 01 Xie Wai Ren Nr. 3), ein Fall, in dem ein Antrag auf Vollstreckung eines Geldurteils der VAE von einem örtlichen Gericht in Chengdu, Provinz Sichuan, aufgrund von Übersetzungsfehlern in der chinesischen Version des Antrags abgewiesen wurde.

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Es ist auch erwähnenswert, dass die „Abweisung“ eines Antrags nicht dasselbe ist wie die „Verweigerung“ der Anerkennung und/oder Vollstreckung. 

Zumindest im chinesischen Rechtskontext wird das chinesische Gericht, wenn das ausländische Urteil die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung nicht erfüllt, eine Entscheidung zur Abweisung des Antrags treffen eine Klage bei einem chinesischen Gericht einreichen oder einen erneuten Antrag stellen, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn dagegen festgestellt wird, dass einer der Ablehnungsgründe vorliegt, wird das chinesische Gericht eine Entscheidung gegen die Anerkennung und Vollstreckung fällen, und eine solche Ablehnungsentscheidung kommt einer vorläufigen Entlassung gleich. Nach dem kürzlich geänderten Zivilprozessrecht Chinas kann gegen eine solche Entscheidung keine Berufung eingelegt werden, sie unterliegt jedoch einer Überprüfung.

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Anbieter: Meng Yu 余 萌

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