Am 31. Mai 2023 veröffentlichte die chinesische Regierung die „Interimsbestimmungen für die Verwaltung von Flügen unbemannter Luftfahrzeuge (UAV)“ (im Folgenden die „Bestimmungen“, 无人驾驶航空器飞行管理暂行条例).
Die Verordnungen wurden gemeinsam vom chinesischen Staatsrat und der Zentralen Militärkommission erlassen und treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Verordnung gilt für UAV-Flüge und damit verbundene Aktivitäten im Hoheitsgebiet Chinas. UAVs sind Flugzeuge ohne Bordpiloten und mit unabhängigen Antriebssystemen.
Zu den wichtigsten Punkten der Verordnung gehören:
- Alle Unternehmen, die sich mit der Entwicklung, Produktion, dem Import, dem Flug und der Wartung mittlerer und großer ziviler UAV-Systeme befassen, müssen bei der Zivilluftfahrtbehörde des Staatsrates eine Lufttüchtigkeitsgenehmigung beantragen.
- Alle Unternehmen, die sich mit der Entwicklung, Produktion, dem Import, dem Flug, der Wartung, der Herstellung und der Montage von Mikro-, Leicht- und kleinen zivilen UAV-Systemen befassen, müssen keine Lufttüchtigkeitsgenehmigung beantragen. Ihre Produkte müssen jedoch den einschlägigen Bestimmungen der Produktqualitätsgesetze und -vorschriften sowie den einschlägigen nationalen verbindlichen Normen entsprechen.
- Alle Unternehmen, die an der Entwicklung, Produktion und Nutzung ziviler UAV-Systeme beteiligt sind, müssen die Vorschriften zur Registrierung und Aktivierung unter echtem Namen, zu Flugbereichsbeschränkungen, zur Notfallreaktion, zur Cybersicherheit und zur Informationssicherheit einhalten und wirksame Maßnahmen zur Reduzierung von Luftschadstoffen und Lärm ergreifen Emissionen.
- Hersteller ziviler UAV-Systeme müssen jedem von ihnen hergestellten UAV einen eindeutigen Produktidentifikationscode zuweisen.
- Alle Unternehmen, die zivile UAVs, mit Ausnahme von Mikro-UAVs, für Flugaktivitäten verwenden, müssen bei der Abteilung für Zivilluftfahrtmanagement einen Kompetenznachweis für den Betrieb ziviler UAVs beantragen.
- Die Regierung hat die Befugnis, bei Bedarf kontrollierte Lufträume für UAVs festzulegen.
- Beim Betrieb anderer UAVs als Mikro-UAVs müssen die Betreiber sicherstellen, dass die UAVs in der Lage sind, Identifikationsinformationen an die Regulierungsplattform zu übermitteln.
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Anbieter: CJO-Mitarbeiterteam