Am 9. Dezember 2021 hat die Oberste Volksstaatsanwaltschaft (SPP) das 32. Stapel Führungskoffer über Verfahren zur Einziehung illegaler Erträge aus Straftaten im Amt.
Unter ihnen befasst sich Fall Nr. 128 mit dem Verfall von ausländischem Eigentum.
In diesem Fall übertrug der kriminelle Verdächtige oder Angeklagte Peng durch Geldwäsche Bestechungserlöse ins Ausland, erwarb Eigentum und Staatsanleihen in vier Ländern und stellte Einwanderungsanträge.
Die Staatsanwaltschaft hat in allen vier oben genannten Ländern Anträge auf Einziehung von Pengs ausländischem Eigentum gestellt. Ohne Einwände der Betroffenen oder ihrer gesetzlichen Vertreter wurde dem Antrag vom Gericht stattgegeben.
Nachdem die Gerichte zugunsten der Einziehung illegaler Einnahmen entschieden hatten, beantragte China die extraterritoriale Durchsetzung durch internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Nun wurden die Urteile von einigen Ländern anerkannt.
Der im Ausland erworbene Vermögenswert kann dem Fall zufolge als „höchstwahrscheinlicher“ zu verfallender rechtswidriger Vermögenswert gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte oder Beschuldigte den rechtswidrigen Vermögenswert ins Ausland transferiert, der Aufwand für den Erwerb geringer ist als die rechtswidrig überwiesenen Erlöse und dass der Verdächtige oder Angeklagte keine anderen Einkommensquellen hat, die ausreichen, um dies zu bezahlen.
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