Am 6. April 2022 hat die General Administration of Customs of China (GAC) die „Geänderte Verwaltungsmaßnahmen des Zolls der Volksrepublik China für den Ursprung importierter und exportierter Waren im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung von Neuseeland“ (《中华人民共和国海关〈中华人民共和国政府和新西兰政府自由贸易协定〉项下经修订的进出口货物原产地管理办法》, im Folgenden als „Maßnahme“ bezeichnet), die am 7. April 2022 in Kraft getreten ist.
Gemäß den Maßnahmen werden Waren, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, als Ursprungswaren im Sinne des Freihandelsabkommens (FTA) zwischen China und Neuseeland behandelt:
(1) die Waren vollständig in China oder Neuseeland gewonnen oder hergestellt wurden;
(2) die Waren werden in China oder Neuseeland ausschließlich aus Ursprungsmaterialien in Übereinstimmung mit den Maßnahmen hergestellt; oder
(3) die Waren in China oder Neuseeland aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, aber den entsprechenden Bestimmungen zur Änderung der zolltariflichen Einreihung, zum regionalen Wertgehalt (RVC), zu den Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren oder zu anderen Anforderungen gemäß Anhang 1 entsprechen (die produktspezifischen Ursprungsregeln).
Das Freihandelsabkommen zwischen China und Neuseeland wurde am 7. April 2008 unterzeichnet und trat am 1. Oktober desselben Jahres in Kraft. Die beiden Länder haben die Verhandlungen zur Aufrüstung des Freihandelsabkommens im November 2016 aufgenommen und das Aufrüstungsprotokoll am 26. Januar 2021 offiziell unterzeichnet.
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