Es kommt darauf an.
Ein Nachfolger zahlt die vom Verstorbenen gesetzlich zu zahlenden oder geschuldeten Steuern und Schulden in Höhe des tatsächlichen Wertes des von ihm geerbten Teils des Nachlasses, es sei denn, der Nachfolger zahlt freiwillig über diese Grenze hinaus.
Referenz: Das Bürgerliche Gesetzbuch: Artikel 1161
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