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Zivilgesetzbuch von China: Buch II Real Rights (2020)

民法典 第二编物权

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 28. Mai 2020

Datum des Inkrafttretens Jan 01, 2021

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Zivilrecht Bürgerliches Gesetzbuch

Herausgeber CJ Beobachter

China hat im Mai 2020 sein erstes Zivilgesetzbuch erlassen, das sieben Teile umfasst, nämlich Allgemeine Grundsätze, tatsächliche Rechte, Verträge, Persönlichkeitsrechte, Ehe und Familie, Nachfolge, Haftung für unerlaubte Handlungen und ergänzende Bestimmungen.

Buch I Allgemeine Grundsätze

Buch II Echte Rechte

Buch III Contract

Buch IV Persönlichkeitsrechte

Buch V Ehe und Familie

Buch VI Nachfolge

Buch VII Haftung für unerlaubte Handlungen

Die wahren Rechte ist der zweite Teil.

Zuvor hatte China das Real Right Law bzw. das Security Law verkündet. Nach der Verkündung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen sowohl das Realrecht als auch das Sicherheitsgesetz am 1. Januar 2021 mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend abgeschafft werden.

"Buch II Real Rights" des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht aus 20 Kapiteln, die in fünf Unterabschnitte unterteilt sind: Allgemeine Bestimmungen, Eigentum, Nießbrauch, Sicherheitsinteressen und Besitz.

Wir haben einige bemerkenswerte Punkte wie folgt ausgewählt:

1. Registrierung von Immobilien

Der Staat praktiziert ein einheitliches Registrierungssystem für die Immobilien. Schuldner und interessierte Parteien können die Konsultation und Vervielfältigung der registrierten Informationen beantragen, und die Registrierungsbehörde stellt diese Materialien entsprechend zur Verfügung.

2. Staatseigentum

Das Eigentum des Staates, wie es gesetzlich vorgesehen ist, gehört dem Staat, dh dem gesamten Volk. Der Staatsrat übt im Namen des Staates das Eigentum an staatseigenen Immobilien aus.

Diese Eigenschaften umfassen:

(1) Bodenschätze, Gewässer und Seegebiete;

(2) unbewohnte Seeinsel;

(3) städtisches Land;

(4) natürliche Ressourcen wie Wälder, Berge, Wiesen, Ödland und Wattflächen, sofern sie nicht gesetzlich vorgeschrieben zu den Kollektiven gehören;

(5) Ressourcen der Wildtiere, die dem Staat gehören, wie gesetzlich vorgeschrieben;

(6) Ressourcen des Hochfrequenzspektrums;

(7) kulturelle Relikte des Staates, wie gesetzlich vorgeschrieben;

(8) Vermögenswerte für die Landesverteidigung;

(9) Infrastrukturen wie Eisenbahnen, Autobahnen, Kraftwerke, Telekommunikationsanlagen sowie Öl- und Gaspipelines im Besitz des Staates, wie gesetzlich vorgeschrieben;

(10) die Immobilien und beweglichen Sachen, die unter der direkten Kontrolle der Regierungsabteilungen stehen;

(11) die Immobilien und beweglichen Sachen, die unter der direkten Kontrolle der vom Staat geförderten Institutionen stehen, und

(12) Staatlich investierte Unternehmen.

3. Kollektivbesitz

Eigentum eines Kollektivs, wie gesetzlich vorgeschrieben, befindet sich im kollektiven Eigentum der Mitglieder dieses Kollektivs.

Zu den kollektiven Immobilien gehören:

(1) Land, Wälder, Berge, Wiesen, Ödland und Wattflächen, die dem Kollektiv gehören, wie gesetzlich vorgeschrieben;

(2) Gebäude, Produktionsanlagen, Bewässerungs- und Wasserschutzanlagen, die dem Kollektiv gehören;

(3) die Bildungs-, Wissenschafts-, Kultur-, Gesundheits- und Sporteinrichtungen des Kollektivs; und;

(4) sonstige im Besitz des Kollektivs befindliche Immobilien und bewegliche Sachen.

4. Privateigentum

Jede einzelne Person hat das Recht, Eigentum an unbeweglichen und beweglichen Sachen wie ihren gesetzlichen Einkünften, Häusern, Gegenständen für den täglichen Gebrauch, Produktionswerkzeugen sowie Roh- und Halbzeugen zu besitzen.

Der Staat, das Kollektiv und der Einzelne können nach dem Gesetz investieren, um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder andere Unternehmen zu gründen.

5. Besitz

Eigentümer von Immobilien oder beweglichen Sachen sind berechtigt, die Immobilien oder beweglichen Sachen gemäß dem Gesetz zu besitzen, zu nutzen, zu nutzen und zu veräußern.

Der Eigentümer hat das Recht, Nießbrauch und Sicherheitsinteressen an seinen eigenen Immobilien oder beweglichen Sachen zu begründen.

6. Nießbrauch

Ein Nießbrauch bezieht sich auf das Recht des Gläubigers, Immobilien oder bewegliche Sachen anderer zu besitzen, zu nutzen und davon zu profitieren, aber das Recht, über solche Immobilien zu verfügen, ist nicht enthalten.

Organisationen und Einzelpersonen können gemäß dem Gesetz staatliche oder kollektive natürliche Ressourcen besitzen, nutzen und davon profitieren, dh Organisationen und Einzelpersonen können Nießbraucher von staatseigenem Eigentum sein. Beispielsweise:

(1) Landwirte der ländlichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen können das Recht auf vertragliche Bewirtschaftung von ländlichen Gebieten in kollektivem Besitz erhalten, dh das Recht, landwirtschaftliche Produktion auf dem Land zu betreiben;

(2) Organisationen und Einzelpersonen können das Eigentum an staatseigenem Bauland erwerben, dh das Recht, Gebäude auf dem Grundstück zu errichten und das Eigentum daran zu genießen.

Der Nießbrauch löst den Landwiderspruch Chinas: Der Staat oder das Kollektiv besitzt das Land, während Einzelpersonen das Land brauchen. Das heißt, obwohl der Nießbraucher keinen Anspruch auf das Eigentum an dem Land hat, kann er das Land in gewissem Umfang als Landbesitzer nutzen.

7. Sicherheitsinteressen

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Inhaber von Sicherheitsinteressen Vorrang bei der Zahlung seines Anspruchs, wenn ein Schuldner in Verzug gerät oder wenn die von den betroffenen Parteien vereinbarten Bedingungen für die Durchsetzung dieser Interessen eintreten.

Zu den Sicherheitsinteressen zählen Zinsen aus Hypotheken, durch Verpfändung erworbene Zinsen und Pfandrechte.

Diese englische Übersetzung stammt von der NPC-Website. In naher Zukunft wird eine genauere englische Version, die von uns übersetzt wurde, auf dem China Laws Portal verfügbar sein.