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Persönliche Insolvenzverordnung der Sonderwirtschaftszone Shenzhen (2020)

深圳 经济 特区 个人 破产 破产

Art der Gesetze Lokale Vorschriften

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des städtischen Volkskongresses von Shenzhen

Bekanntmachungstermin 26. August 2020

Datum des Inkrafttretens 01. März 2021

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Guangdong

Thema (n) Insolvenzrecht

Herausgeber CJ Beobachter

Die Verordnung über die Insolvenz von Personen in der Sonderwirtschaftszone von Shenzhen (im Folgenden als „Verordnung“ bezeichnet) wurde am 31. August 2020 erlassen und tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Dies ist Chinas erste Verordnung über Privatinsolvenzen, obwohl sie nur in Shenzhen gilt.

Die Verordnung enthält insgesamt 173 Artikel, mit denen (1) das Privatinsolvenzverfahren geregelt werden soll; (2) das Verhältnis zwischen Schuldnern, Gläubigern und anderen interessierten Parteien auszugleichen; und (3) kreditwürdigen Schuldnern helfen, sich finanziell zu regenerieren.

Die Höhepunkte der Verordnung sind wie folgt.

1.Die Verordnung gilt für natürliche Personen, die in der Sonderwirtschaftszone von Shenzhen wohnen und bestimmten Anforderungen unterliegen.

2.Nachdem ein Schuldner einer natürlichen Person (im Folgenden „Schuldner“) eine Insolvenzliquidation, Reorganisation oder Neuansiedlung durchläuft, können seine ausstehenden Schulden gemäß der Verordnung befreit werden.

3. Persönliche Insolvenzfälle unterliegen der Zuständigkeit des Shenzhen Intermediate People's Court. Die von der städtischen Volksregierung benannte Insolvenzbehörde ist für die Verwaltung der Privatinsolvenz zuständig

4. Um das Grundleben und die Rechte des Schuldners und seiner Angehörigen zu schützen, kann der Schuldner das freigestellte Vermögen behalten, beispielsweise die Notwendigkeiten für das Leben, das Studium und die medizinische Behandlung des Schuldners und seiner Angehörigen.

5.Wenn der Antragsteller einen Insolvenzantrag für unangemessene Zwecke wie die Übertragung von Eigentum, die böswillige Umgehung von Schulden oder die Schädigung des Ansehens anderer stellt, lehnt das Gericht die Annahme des Antrags ab.

6.Wenn sich der Schuldner in einem Insolvenzzustand befindet oder kurz vor dem Bankrott steht, können die Handlungen der Verschleierung, Übertragung oder unzulässigen Veräußerung von Eigentum und Eigentumsrechten zur Umgehung der Schuld annulliert oder als null und anerkannt werden Leere.

7.Die Verfahren für Privatinsolvenzen umfassen die Insolvenzliquidation, Reorganisation oder Neuansiedlung. Die Insolvenzliquidation ist die typischste. Seine Verfahren sind wie folgt.

(1) Antrag: Der Antragsteller (der Schuldner oder der Gläubiger) reicht beim Gericht einen Insolvenzantrag ein.

(2) Annahme: Nach Prüfung des Insolvenzantrags entscheidet das Gericht über die Annahme des Antrags und benennt gleichzeitig den Insolvenzverwalter und trifft eine Entscheidung zur Einschränkung der Handlungen des Schuldners sowie eine Annahmeerklärung. Danach wird das Verhalten des Schuldners eingeschränkt.

(3) Erklärung: Der Schuldner erklärt das Eigentum und die Gläubiger erklären die Forderungen.

(4) Einberufung der Gläubigerversammlung: Die Gläubigerversammlung prüft den Bericht über das Vermögen des Schuldners, die Liste des befreiten Vermögens und die Erklärung der Gläubiger.

(5) Insolvenzerklärung: Der Schuldner oder der Verwalter kann beim Volksgericht Insolvenz anmelden. Stellt das Volksgericht fest, dass der Schuldner die Voraussetzungen für eine Insolvenzerklärung erfüllt, entscheidet er über die Insolvenzerklärung.

(6) Immobilienverteilung: Der Insolvenzverwalter erstellt den Verteilungsplan für Insolvenzimmobilien. Nachdem die Gläubigerversammlung den Plan angenommen hat, sollte der Administrator den Plan dem Gericht zur Genehmigung vorlegen. Nach Zustimmung des Volksgerichts setzt der Insolvenzverwalter den Plan um.

(7) Inspektionszeitraum: Drei Jahre nach der Insolvenzerklärung ist der Inspektionszeitraum. Während des Inspektionszeitraums wird der Schuldner weiterhin in seinem Verhalten eingeschränkt sein und jeden Monat Informationen über persönliche Einnahmen, Ausgaben und den Eigentumsstatus im Insolvenzinformationssystem der Insolvenzverwaltungsabteilung registrieren und deklarieren.

(8) Befreiung von Schulden: Nach Ablauf der Kontrollfrist kann der Schuldner beim Volksgericht die Befreiung der ausstehenden Schulden beantragen. Das Volksgericht entscheidet auf Antrag des Schuldners und des Berichts des Verwalters über die Befreiung der ausstehenden Schulden und beschließt, die Einschränkung des Verhaltens des Schuldners aufzuheben.

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