Das Partnerschaftsunternehmensgesetz wurde 1973 erlassen und 2005 geändert. Die letzte Überarbeitung ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten.
Insgesamt gibt es 109 Artikel.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. Ein Personengesellschaftsunternehmen ist eine Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft. (Artikel 2)
2. Ein persönlich haftendes Gesellschafterunternehmen wird von persönlich haftenden Gesellschaftern gegründet, bei denen jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für die Schulden des Gesellschafterunternehmens haftet. (Artikel 2)
3. Eine Kommanditgesellschaft wird von persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten gegründet, wobei jede persönlich haftende Gesellschafterin unbeschränkt für die Schulden des Gesellschafterunternehmens gesamtschuldnerisch haftet und die Kommanditisten für die Schulden der Personengesellschaft bis zu ihrem gezeichneten Kapital haften Beitrag. (Artikel 2)
4. Professionelle Serviceorganisationen, die kostenpflichtige professionelle und qualifizierte Dienstleistungen für Kunden erbringen, können als spezielles Unternehmen für eine allgemeine Partnerschaft gegründet werden. Wenn dem Partnerschaftsunternehmen Schulden entstehen, weil einer oder mehrere Partner vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der Erbringung professioneller Dienstleistungen gehandelt haben, haftet der verantwortliche Partner (Artikel) gesamtschuldnerisch unbeschränkt oder unbeschränkt und der andere Die Partner haften bis zu ihrem jeweiligen Anteil am Eigentum des Partnerunternehmens. (Artikel 55 und 56)
5. Vollständige staatseigene und vollständig staatlich finanzierte Unternehmen, staatseigene Unternehmen, börsennotierte Unternehmen sowie gemeinnützige Einrichtungen und soziale Organisationen sind keine persönlich haftenden Gesellschafter. (Artikel 3)
6. Ein Partner darf nicht vor dem Liquidationsverfahren des Partnerunternehmens die Aufteilung des Vermögens in ein Partnerschaftsunternehmen beantragen. (Artikel 21)