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Gesetz von China über die nationale Verteidigung (2020)

国防 法

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 26. Dezember 2020

Datum des Inkrafttretens Jan 01, 2021

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) National Security

Herausgeber CJ Beobachter

Gesetz von China über die nationale Verteidigung
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Dieses Gesetz wird in Übereinstimmung mit der Verfassung erlassen, um die Landesverteidigung aufzubauen und zu festigen, den reibungslosen Fortgang der Reformen und Öffnung sowie der sozialistischen Modernisierung zu gewährleisten und die Verjüngung der chinesischen Nation zu verwirklichen.
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt für staatliche militärische Aktivitäten zur Abwehr und Abwehr von Aggressionen, zur Vereitelung bewaffneter Subversion und Trennung, zur Verteidigung der Souveränität, Einheit, territorialen Integrität, Sicherheit und Entwicklungsinteressen des Staates sowie für die militärisch bezogenen Aktivitäten des Staates in der Politik , Wirtschaft, Diplomatie, Wissenschaft, Technologie und Bildung.
Artikel 3 Die Landesverteidigung schützt das Überleben und die Entwicklung des Landes.
Der Staat verstärkt seine Streitkräfte, den Grenzschutz, die Seeverteidigung, die Luftverteidigung und die Verteidigung anderer kritischer Sicherheitsbereiche, entwickelt die nationale Verteidigungsforschung und -produktion, verbessert die öffentliche Ausbildung zur nationalen Verteidigung, verbessert die Mobilisierung der nationalen Verteidigung und erreicht die Modernisierung der nationalen Verteidigung.
Artikel 4 Die nationalen Verteidigungsaktivitäten müssen sich an die Richtlinien des Marxismus-Leninismus, Mao Zedong Thought, Deng Xiaoping Theory, The Theory of Three Represents, the Scientific Outlook on Development und Xi Jinping Thought on Socialism with Chinese Characteristics for a New Era halten Xi Jinpings Überlegungen zur Stärkung des Militärs, verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz für die nationale Sicherheit, halten die militärische Strategierichtlinie für eine neue Ära aufrecht und bauen eine befestigte nationale Verteidigung und starke Streitkräfte auf, die dem internationalen Ansehen Chinas und seinen nationalen Sicherheits- und Entwicklungsinteressen entsprechen.
Artikel 5 Der Staat übt eine einheitliche Führung bei den nationalen Verteidigungsaktivitäten aus.
Artikel 6 Die Volksrepublik China verfolgt eine defensive Landesverteidigungspolitik, baut und festigt ihre Landesverteidigung unabhängig und eigenverantwortlich, übt eine aktive Verteidigung aus und überträgt jedem Chinesen die Verantwortung für die Landesverteidigung.
Der Staat strebt eine koordinierte, ausgewogene und vereinbare Entwicklung der Wirtschaft und Landesverteidigung an, führt die Landesverteidigung in Übereinstimmung mit den Gesetzen durch, beschleunigt die Landesverteidigung und die militärische Modernisierung und erreicht die Einheit eines wohlhabenden Landes und eines starken Militärs.
Artikel 7 Es ist die heilige Pflicht eines jeden Bürgers der Volksrepublik China, das Land zu verteidigen und Aggressionen zu widerstehen.
Bürger der Volksrepublik China erfüllen ihre nationalen Verteidigungspflichten in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Alle staatlichen Organe, Streitkräfte, politischen Parteien, Volksorganisationen, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen, sozialen Organisationen und sonstigen Organisationen unterstützen und beteiligen sich nach Maßgabe der Gesetze an der Entwicklung der Landesverteidigung und erfüllen ihre Aufgaben und Aufgaben der Landesverteidigung.
Artikel 8 Der Staat und die Gesellschaft respektieren und bevorzugen Soldaten, garantieren ihren sozialen Status und schützen ihre rechtmäßigen Rechte und Interessen, führen verschiedene Aktivitäten zur Unterstützung des Militärs durch und gewähren den Familien von Soldaten und Märtyrern eine Vorzugsbehandlung und machen Militär einen gesellschaftlich anerkannten Beruf ausüben.
Die Chinesische Volksbefreiungsarmee und die Bewaffnete Polizei des Chinesischen Volkes sollen regierungs- und volksfreundliche Aktivitäten durchführen und ihre Einheit mit der Regierung und dem Volk stärken.
Artikel 9 Die Volksrepublik China fördert aktiv den internationalen militärischen Austausch und die Zusammenarbeit, wahrt den Weltfrieden und widersetzt sich Aggressionen und Expansion.
Artikel 10 Organisationen und Einzelpersonen werden für ihre Beiträge zur Landesverteidigung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften gelobt und belohnt.
Artikel 11 Jede Organisation oder Person, die unter Verletzung dieses Gesetzes oder anderer einschlägiger Gesetze die Erfüllung ihrer nationalen Verteidigungspflichten verweigert oder die nationalen Verteidigungsinteressen gefährdet, wird rechtlich zur Verantwortung gezogen.
Jeder Amtsträger, der seine Befugnisse missbraucht, seine Pflichten vernachlässigt oder sich bei der Landesverteidigung zum persönlichen Vorteil strafbar macht, wird rechtlich haftbar gemacht.
Kapitel II Nationale Verteidigungsfunktionen und Befugnisse staatlicher Organe
Artikel 12 Der Nationale Volkskongress entscheidet gemäß der Verfassung über Kriegs- und Friedensfragen und übt andere verfassungsmäßige Aufgaben und Befugnisse der Landesverteidigung aus.
Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses entscheidet gemäß der Verfassung über die Ausrufung des Kriegszustands, über die allgemeine oder teilweise Mobilmachung des Landes und übt andere verfassungsmäßige Funktionen und Befugnisse der Landesverteidigung aus.
Artikel 13 Der Präsident der Volksrepublik China erklärt gemäß den Beschlüssen des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses den Kriegszustand, erlässt Mobilisierungsbefehle und übt andere verfassungsmäßige Aufgaben und Befugnisse zur Landesverteidigung aus.
Artikel 14 Der Staatsrat leitet und verwaltet die Entwicklung der Landesverteidigung und übt die folgenden Funktionen und Befugnisse aus:
(1) Erstellung von Programmen und Plänen für die Entwicklung der nationalen Verteidigung;
(2) Entwicklung von Strategien und Verwaltungsvorschriften für die Entwicklung der nationalen Verteidigung;
(3) Leitung und Verwaltung der nationalen Verteidigungsforschung und -produktion;
(4) Verwaltung der nationalen Verteidigungsausgaben und Vermögenswerte;
(5) Leitung und Verwaltung der wirtschaftlichen Mobilisierung und der Entwicklung, Organisation und Durchführung der zivilen Luftverteidigung, des nationalen Verteidigungstransports und anderer Angelegenheiten;
(6) Leitung und Verwaltung der Arbeit zur Unterstützung des Militärs, Gewährung einer Vorzugsbehandlung für die Familien von Soldaten und Märtyrern und Sicherstellung von Veteranenleistungen und -diensten;
(7) Gemeinsam mit der Zentralen Militärkommission die Entwicklung von Milizen, die Wehrpflichtarbeit und die Verwaltung der Grenzverteidigung, Seeverteidigung, Luftverteidigung und Verteidigung anderer kritischer Sicherheitsbereiche leiten; und
(8) Wahrnehmung anderer Aufgaben und Befugnisse zur Entwicklung der nationalen Verteidigung, wie sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz vorgesehen sind.
Artikel 15 Die Zentrale Militärkommission führt die nationalen Streitkräfte und übt folgende Funktionen und Befugnisse aus:
(1) Ausübung des einheitlichen Kommandos über alle nationalen Streitkräfte;
(2) Entscheidung über militärische Strategien und Einsatzleitlinien für die Streitkräfte;
(3) Leitung und Verwaltung der Entwicklung der Chinesischen Volksbefreiungsarmee und der Bewaffneten Volkspolizei des Chinesischen Volkes und Formulierung und Organisation der Umsetzung von Programmen und Plänen;
(4) Antragstellung an den Nationalen Volkskongress oder seinen Ständigen Ausschuss;
(5) Erlass militärischer Vorschriften und Erlass von Entscheidungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit der Verfassung und anderen Gesetzen;
(6) Bei der Entscheidung über Aufbau und Größe der Chinesischen Volksbefreiungsarmee und der Bewaffneten Volkspolizei Chinas und der Festlegung der Aufgaben und Pflichten der Funktionsorgane der Zentralen Militärkommission, der Einsatzkommandos, der Dienste und der Waffen der Streitkräfte Bewaffnete Volkspolizei und andere militärische Einheiten;
(7) Ernennung, Abberufung, Ausbildung, Beurteilung, Empfehlung und Disziplinierung von Angehörigen der Streitkräfte gemäß den einschlägigen Gesetzen und Militärvorschriften;
(8) Festlegung von Waffen- und Ausrüstungssystemen für die Streitkräfte, Formulierung von Programmen und Plänen für die Entwicklung von Waffen und Ausrüstung und Zusammenarbeit mit dem Staatsrat, um die nationale Verteidigungsforschung und -produktion zu leiten und zu verwalten;
(9) Verwaltung der nationalen Verteidigungsausgaben und -vermögen gemeinsam mit dem Staatsrat;
(10) Leitung und Verwaltung der Mobilisierung der Volksstreitkräfte und der Arbeit der Reservekräfte;
(11) Organisation des internationalen militärischen Austauschs und der Zusammenarbeit; und
(12) Wahrnehmung anderer gesetzlich vorgeschriebener Funktionen und Befugnisse.
Artikel 16 Die Zentrale Militärkommission nimmt das Verantwortungssystem des CMC-Vorsitzenden an.
Artikel 17 Der Staatsrat und die Zentrale Militärkommission richten einen Mechanismus zur Koordinierung der Lösung wichtiger Fragen der Landesverteidigung ein.
Die zuständigen Abteilungen der Zentralregierungsorgane und die Organe der Zentralen Militärkommission können gegebenenfalls Sitzungen abhalten, um die Lösung diesbezüglicher Fragen der Landesverteidigung zu koordinieren.
Artikel 18 Lokale Volkskongresse auf allen Ebenen und die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse auf oder über der Kreisebene sorgen in ihren jeweiligen Verwaltungsbezirken für die Einhaltung und Durchsetzung der nationalen Verteidigungsgesetze und -vorschriften.
Die lokalen Volksregierungen auf allen Ebenen verwalten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Befugnisse die Wehrpflicht, die Miliz, die wirtschaftliche Mobilisierung, die zivile Luftverteidigung, den nationalen Verteidigungstransport, den Schutz der nationalen Verteidigungseinrichtungen, die Unterstützung für Veteranen, die Unterstützung des Militärs und Bevorzugte Behandlung der Familien von Soldaten und Märtyrern innerhalb ihrer jeweiligen Verwaltungsregionen.
Artikel 19 Lokale Volksregierungen auf allen Ebenen und stationierte lokale Militärorgane können erforderlichenfalls gemeinsame militärisch-zivile Treffen einberufen, um die Lösung nationaler Verteidigungsfragen in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen zu koordinieren.
Gemeinsame militärisch-zivile Treffen werden von den Führern der lokalen Volksregierungen und lokalen Militärorganen gemeinsam einberufen. Die Teilnehmer dieser Sitzungen werden von ihren Einberufern bestimmt.
Beschlüsse, die bei gemeinsamen militärisch-zivilen Treffen gefasst werden, werden von den lokalen Volksregierungen und lokalen Militärorganen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Funktionen und Pflichten und Aufgaben ausgeführt. Entscheidungen zu wichtigen Fragen werden den zuständigen Behörden auf höherer Ebene gemeldet.
Kapitel III Streitkräfte
Artikel 20 Die Streitkräfte der Volksrepublik China gehören dem Volk. Ihre Aufgaben bestehen darin, die Landesverteidigung zu stärken, Aggressionen zu widerstehen, das Land zu verteidigen, die friedliche Arbeit des Volkes zu schützen, an der nationalen Entwicklung mitzuwirken und dem Volk von ganzem Herzen zu dienen.
Artikel 21 Die Streitkräfte der Volksrepublik China werden von der Kommunistischen Partei Chinas geführt. Die Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas innerhalb der Streitkräfte arbeiten in Übereinstimmung mit der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas.
Artikel 22 Die Streitkräfte der Volksrepublik China bestehen aus der Chinesischen Volksbefreiungsarmee, der Chinesischen Volkspolizei und der Miliz.
Die Chinesische Volksbefreiungsarmee besteht aus aktiven Streitkräften und Reservekräften, und ihre Missionen in der neuen Ära bestehen darin, die Führung der Kommunistischen Partei Chinas und des sozialistischen Systems strategisch zu unterstützen, die Souveränität und Einheit Chinas zu schützen und territoriale Integrität, zum Schutz seiner überseeischen Interessen und zur Förderung des Weltfriedens und der Entwicklung. Als ständige Kräfte des Staates sind die aktiven Streitkräfte hauptsächlich mit Verteidigungsoperationen beauftragt und führen bestimmungsgemäße militärische Operationen außerhalb des Krieges durch. Reservekräfte führen nach Maßgabe der Vorschriften die militärische Ausbildung und die Verteidigungskampfaufgaben und die militärischen Operationen außerhalb des Krieges durch; und auf Anordnung der Zentralen Militärkommission gemäß der vom Staat erlassenen Mobilmachungsanordnung an aktive Streitkräfte überstellt werden.
Die Bewaffnete Polizei des chinesischen Volkes führt Wachdienste aus, reagiert auf Notfälle der sozialen Sicherheit, verhindert und reagiert auf terroristische Aktivitäten, setzt die Seerechte durch, führt Katastrophenhilfe, Notfallrettung und Verteidigungsoperationen durch und führt andere von der Zentralen Militärkommission zugewiesene Aufgaben aus .
Die Miliz leistet den Kampfbereitschaftsdienst und führt unter dem Kommando der Militärbehörden militärische Operationen außerhalb des Krieges und Verteidigungsoperationen durch.
Artikel 23 Die Streitkräfte der Volksrepublik China müssen die Verfassung und andere Gesetze beachten.
Artikel 24 Die Streitkräfte der Volksrepublik China folgen dem militärischen Entwicklungspfad chinesischer Prägung; beharrlich darauf, ihre politische Loyalität zu stärken, sich durch Reformen, Wissenschaft, Technologie und Talente zu stärken und eine gesetzesbasierte Regierungsführung zu verfolgen; Stärkung der militärischen Ausbildung; politische Arbeit leisten; das Unterstützungsniveau verbessern, die Modernisierung von Militärtheorien, militärischen Organisationsstrukturen, Militärpersonal, Waffen und Ausrüstung vorantreiben; ein modernes Kampfsystem mit chinesischen Merkmalen aufzubauen, die Kampfkraft in jeder Hinsicht zu verbessern und das Ziel zu erreichen, in der neuen Ära ein starkes Militär zu schmieden, wie es sich die Kommunistische Partei Chinas vorstellt.
Artikel 25 Die Größe der Streitkräfte der Volksrepublik China muss der Notwendigkeit entsprechen, die nationale Souveränität, Sicherheit und Entwicklungsinteressen zu verteidigen.
Artikel 26 Der Militärdienst der Volksrepublik China besteht aus dem aktiven Dienst und dem Reservedienst. Das Dienstsystem des aktiven Militär- und Reservepersonals wird nach Maßgabe des Gesetzes vorgeschrieben.
Die Chinesische Volksbefreiungsarmee und die Bewaffnete Polizei des Chinesischen Volkes führen das Rangordnungssystem in Übereinstimmung mit dem Gesetz durch.
Artikel 27 Die Chinesische Volksbefreiungsarmee und die Bewaffnete Volkspolizei Chinas führen das Zivilpersonalsystem für vorgeschriebene Positionen ein.
Artikel 28 Die Flagge und das Emblem der Chinesischen Volksbefreiungsarmee sind ihr Symbol und ihr Zeichen. Die Flagge und das Emblem der Bewaffneten Polizei des chinesischen Volkes sind ihr Symbol und ihr Zeichen.
Bürger und Organisationen müssen die Flagge und das Emblem der Chinesischen Volksbefreiungsarmee und die Flagge und das Emblem der Bewaffneten Volkspolizei Chinas respektieren.
Design, Muster, Verwendung und Verwaltung der Flaggen und Embleme der Chinesischen Volksbefreiungsarmee und der Bewaffneten Polizei des Chinesischen Volkes werden von der Zentralen Militärkommission vorgeschrieben.
Artikel 29 Der Staat verbietet jeder Organisation oder Person, illegal eine bewaffnete Organisation zu gründen, verbietet illegale bewaffnete Aktivitäten und verbietet die Identitätsdiebstahl von Soldaten oder Organisationen der Streitkräfte.
Kapitel IV Grenzverteidigung, Seeverteidigung, Luftverteidigung und Verteidigung anderer kritischer Sicherheitsbereiche
Artikel 30 Das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer und der territoriale Luftraum der Volksrepublik China sind unantastbar. Der Staat soll eine starke und solide moderne Grenz-, See- und Luftverteidigung aufbauen und wirksame Verteidigungs- und Managementmaßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Hoheitsgebiets, der Hoheitsgewässer und des territorialen Luftraums zu verteidigen und die nationalen Seerechte und -interessen zu schützen.
Der Staat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um seine Aktivitäten, Vermögenswerte und sonstigen Interessen in anderen kritischen Sicherheitsbereichen wie dem Weltraum, dem elektromagnetischen Raum und dem Cyberraum zu schützen.
Artikel 31 Die Zentrale Militärkommission übt eine einheitliche Führung in den Bereichen Grenzverteidigung, Seeverteidigung, Luftverteidigung und Verteidigung anderer kritischer Sicherheitsbereiche aus.
Zentralregierungsorgane, lokale Volksregierungen auf allen Ebenen und einschlägige Militärorgane verwalten und führen im Einklang mit ihren jeweils vorgeschriebenen Funktionen und Befugnissen den Grenzschutz, die Seeverteidigung, die Luftverteidigung und die Verteidigung anderer kritischer Sicherheitsbereiche gemeinsam durch Bemühungen um die Wahrung der nationalen Sicherheit und Interessen.
Artikel 32 Der Staat hat angesichts der Erfordernisse der Grenzverteidigung, Seeverteidigung, Luftverteidigung und Verteidigung anderer kritischer Sicherheitsbereiche die Verteidigungskräfte zu stärken und nationale Verteidigungsanlagen für Operationen, Kommandos, Kommunikation, Telemetrie, Verfolgung und Führung zu errichten ( TT&C), Navigation, Schutz, Transport und Logistik. Volksregierungen auf allen Ebenen und Militärorgane sollen den Bau nationaler Verteidigungsanlagen unterstützen und deren Sicherheit im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften gewährleisten.
Kapitel V Nationale Verteidigungsforschung und -produktion und Militärbeschaffung
Artikel 33 Der Staat errichtet und verbessert das wissenschaftliche, technologische und industrielle System der Landesverteidigung, entwickelt die Landesverteidigungsforschung und -produktion und stellt den Streitkräften Waffen und Ausrüstungen mit fortschrittlicher Leistung, zuverlässiger Qualität und vollständigem Zubehör zur Verfügung , und einfach zu bedienen und zu warten, sowie anderes anwendbares militärisches Material, um die nationalen Verteidigungsbedürfnisse zu erfüllen.
Artikel 34 Wissenschaft, Technologie und Industrie für die Landesverteidigung folgen den Grundsätzen der zivil-militärischen Integration, der Friedens- und Kriegsintegration, der Priorität für militärische Produkte und der innovationsgetriebenen, unabhängigen und kontrollierbaren Entwicklung.
Der Staat formuliert Masterpläne zur Entwicklung von Wissenschaft, Technologie und Industrie für die nationale Verteidigung und hält die nationalen Verteidigungsforschungs- und Produktionskapazitäten in angemessenem Maßstab und rational verteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der staatlich geführten Entwicklung, Arbeitsteilung und Zusammenarbeit, Abstimmung von Spezialitäten, Offenheit und Integration.
Artikel 35 Der Staat maximiert die vorteilhaften Ressourcen der gesamten Gesellschaft, um die Entwicklung der nationalen Verteidigungswissenschaft und -technologie zu fördern, die unabhängige technologische Forschung und Entwicklung zu beschleunigen, die Entwicklung von Waffen und Ausrüstung mit Hochtechnologie voranzutreiben, die Technologiereserven zu stärken, das System der geistiges Eigentum der nationalen Verteidigung, die Anwendung wissenschaftlicher und technologischer Errungenschaften in der nationalen Verteidigung fördern, die gemeinsame Nutzung von wissenschaftlichen und technologischen Ressourcen und kollaborative Innovation fördern und die nationalen Verteidigungsforschungskapazitäten und das technologische Niveau von Waffen und Ausrüstung verbessern.
Artikel 36 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen und Bedingungen, um die Ausbildung nationaler Verteidigungswissenschaftler und -ingenieure zu stärken, herausragende Talente auf dem Gebiet der Verteidigungsforschung und -produktion zu fördern und anzuziehen und ihre Innovationskraft anzuregen.
Wissenschaftler und Ingenieure der nationalen Verteidigung werden von der Öffentlichkeit respektiert. Der Staat erhöht schrittweise ihr Gehalt und schützt ihre rechtmäßigen Rechte und Interessen.
Artikel 37 Der Staat richtet nach Maßgabe des Gesetzes ein militärisches Beschaffungssystem ein, um die Beschaffung und Lieferung von Waffen und Ausrüstung, Material, Werken und Dienstleistungen zu gewährleisten, die von den Streitkräften benötigt werden.
Artikel 38 Der Staat übt eine einheitliche Führung und geplante Kontrolle über die nationale Verteidigungsforschung und -produktion aus, betont die Rolle des Marktes und fördert einen fairen Wettbewerb in der nationalen Verteidigungsforschung und -produktion sowie bei der militärischen Beschaffung.
Der Staat gewährt den Organisationen und Einzelpersonen, die Forschungs- und Produktionsaufgaben im Bereich der nationalen Verteidigung durchführen und Beschaffungsaufträge entgegennehmen, die erforderlichen Garantien und Vorzugspolitiken in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Die lokalen Bevölkerungsregierungen auf allen Ebenen unterstützen und unterstützen diese Organisationen und Einzelpersonen im Einklang mit dem Gesetz.
Organisationen und Einzelpersonen, die Forschungs- und Produktionsaufgaben in der Landesverteidigung wahrnehmen und militärische Beschaffungsaufträge entgegennehmen, müssen Verteidigungsgeheimnisse wahren, ihre Aufgaben zeitgerecht und effizient erfüllen, die Qualität sicherstellen und angemessene Dienstleistungen erbringen.
Für Waffen, Ausrüstung, Material, Arbeiten und Dienstleistungen, die den Streitkräften geliefert werden, führt der Staat ein System der Qualitätskontrolle gemäß dem Gesetz ein.
Kapitel VI Nationale Verteidigungsausgaben und -vermögen
Artikel 39 Der Staat gewährleistet die notwendigen Ausgaben für die Landesverteidigung. Die Erhöhung der Staatsverteidigungsausgaben soll dem Bedarf der Landesverteidigung und dem Stand der wirtschaftlichen Entwicklung entsprechen.
Die Ausgaben für die Landesverteidigung unterliegen der Haushaltsführung nach Maßgabe des Gesetzes.
Artikel 40 Zu den Vermögenswerten der Landesverteidigung gehören die direkt zugewiesenen Mittel und Ressourcen wie das vom Staat zugewiesene Land zur Stärkung der Streitkräfte, für die Verteidigungsforschung und -produktion und für andere Projekte der Landesverteidigung sowie die Waffen, Ausrüstungen, Einrichtungen, Vorräte, Material und daraus abgeleitete und für die Landesverteidigung eingesetzte Technologien.
Die Vermögenswerte der Landesverteidigung sind Eigentum des Staates.
Artikel 41 Der Staat bestimmt den Umfang, die Struktur und die Verteilung der Mittel der Landesverteidigung und passt und verfügt über sie entsprechend den Erfordernissen der Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Entwicklung.
Die für die nationalen Verteidigungsgüter zuständigen Verwaltungsorgane und Einrichtungen, die über die Vermögenswerte der Landesverteidigung verfügen und diese verwenden, verwalten diese im Einklang mit dem Gesetz, um ihre Effizienz zu maximieren.
Artikel 42 Der Staat schützt die nationalen Verteidigungsgüter vor Verletzung und gewährleistet ihre Sicherheit, Integrität und Wirksamkeit.
Allen Organisationen und Einzelpersonen ist es untersagt, nationale Verteidigungsgüter zu zerstören, zu beschädigen oder sich anzueignen. Ohne die Zustimmung des Staatsrates oder der Zentralen Militärkommission oder der vom Staatsrat oder der Zentralen Militärkommission ermächtigten Institutionen dürfen Einrichtungen, die über die Mittel der Landesverteidigung verfügen oder diese verwenden, diese nicht für andere Zwecke als die Landesverteidigung verwenden. Technologien unter den nationalen Verteidigungsgütern können gemäß den einschlägigen staatlichen Vorschriften für andere Zwecke als die Landesverteidigung verwendet werden, vorausgesetzt, dass der Landesverteidigung Vorrang eingeräumt wird und die Sicherheit gewährleistet ist.
Bei Vermögenswerten der Landesverteidigung, die nicht mehr für Zwecke der Landesverteidigung verwendet werden, haben die zuständigen Verwaltungsbehörden und die sie besitzenden und verwendenden Stellen ordnungsgemäße Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen Vorschriften zu durchlaufen, bevor sie für andere Zwecke verwendet oder gemäß den Vorschriften entsorgt werden mit dem Gesetz.
Kapitel VII Nationale Verteidigungsausbildung
Artikel 43 Der Staat hilft allen Bürgern durch Bildung im Rahmen der Landesverteidigung, ihr Bewusstsein für die Landesverteidigung zu stärken, ihr Bewusstsein für potenzielle Gefahren zu schärfen, Kenntnisse der Landesverteidigung zu erwerben, die Fähigkeiten der Landesverteidigung zu verbessern, den Patriotismus zu fördern und ihre Verpflichtungen zur Landesverteidigung in Übereinstimmung mit das Gesetz.
Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der gesamten Gesellschaft, die nationale Verteidigungsausbildung zu popularisieren und zu fördern.
Artikel 44 Die Ausbildung zur Landesverteidigung folgt den Grundsätzen der Teilhabe aller, der langfristigen Beharrlichkeit und der Betonung der praktischen Wirkung und betont sowohl die reguläre Ausbildung als auch die Intensivausbildung, sowohl die allgemeine Ausbildung als auch die gruppenspezifische Ausbildung sowie sowohl die theoretische Ausbildung als auch die praktische Ausbildung .
Artikel 45 Die nationalen Verteidigungsbildungsbehörden stärken die Organisation und das Management der nationalen Verteidigungsbildung, und andere zuständige Behörden führen die nationale Verteidigungsbildungsarbeit gemäß ihren vorgeschriebenen Aufgaben durch.
Militärische Körperschaften unterstützen die zuständigen Behörden und Organisationen bei der nationalen Verteidigungsausbildung und bieten in Übereinstimmung mit dem Gesetz die entsprechenden Erleichterungen.
Alle staatlichen Organe, Streitkräfte, politischen Parteien, Volksgruppen, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen, sozialen Organisationen und anderen Organisationen organisieren die nationale Verteidigungsausbildung in ihren jeweiligen Regionen, Abteilungen und Einrichtungen.
Die Volksverteidigungsausbildung an Schulen ist die Grundlage der Volksverteidigungsausbildung für alle. Schulen auf allen Ebenen und aller Art legen geeignete nationale Verteidigungsausbildungskurse fest oder nehmen diese Ausbildung in die einschlägigen Lehrpläne auf. Regelmäßige Hochschulen und Gymnasien organisieren die militärische Ausbildung der Studierenden nach den einschlägigen Vorschriften.
Beamte sollen aktiv an der nationalen Verteidigungsausbildung teilnehmen, ihre Kenntnisse in der nationalen Verteidigung verbessern und eine vorbildliche und führende Rolle in der nationalen Verteidigungsausbildung für alle spielen.
Artikel 46 Die Volksregierungen auf allen Ebenen müssen die nationale Verteidigungsausbildung in ihre Pläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung einbeziehen und die für die nationale Verteidigungsausbildung erforderlichen Mittel sicherstellen.
Kapitel VIII Nationale Verteidigungsmobilisierung und Kriegszustand
Artikel 47 Wenn die Souveränität, Einheit, territoriale Unversehrtheit, Sicherheit und Entwicklungsinteressen der Volksrepublik China gefährdet sind, führt der Staat in Übereinstimmung mit der Verfassung und anderen Gesetzen eine allgemeine nationale oder lokale Mobilmachung durch.
Artikel 48 Der Staat nimmt die Bereitschaft zur Mobilisierung der nationalen Verteidigung in seine Gesamtentwicklungsprogramme und -pläne auf, verbessert das System der Mobilisierung der nationalen Verteidigung und erhöht sein Potenzial und seine Kapazität für die Mobilisierung der nationalen Verteidigung.
Artikel 49 Der Staat richtet ein strategisches Materialreservesystem ein. Strategische Materialreserven müssen einen angemessenen Umfang haben, sicher gelagert, bequem zu verwenden und regelmäßig aktualisiert werden, um den Bedarf in Kriegszeiten zu decken.
Artikel 50 Die zuständigen Dienststellen des Staates, führende Organe für die Mobilmachung der Landesverteidigung, die Organe der Zentralregierung und die Organe der Zentralen Militärkommission, organisieren auf der Grundlage der Aufgabenverteilung die Bereitschaft und Durchführung der Mobilmachung der Landesverteidigung.
Alle staatlichen Organe, Streitkräfte, politischen Parteien, Volksgruppen, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen, sozialen Organisationen und sonstigen Organisationen sowie alle Bürger müssen ihre Mobilisierungsbereitschaft zur Landesverteidigung in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfüllen; und müssen ihre Mobilisierungsaufgaben zur Landesverteidigung erfüllen, nachdem der Staat einen Mobilisierungsbefehl erlassen hat.
Artikel 51 Der Staat kann die Ausrüstung, Einrichtungen, Transportmittel, Räumlichkeiten und sonstiges Eigentum von Organisationen und Einzelpersonen nach Maßgabe des Gesetzes zum Zwecke der Mobilisierung der Landesverteidigung enteignen oder beschlagnahmen.
Volksregierungen auf oder über der Kreisebene müssen den Organisationen oder Einzelpersonen in Übereinstimmung mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften eine angemessene und angemessene Entschädigung für ihre direkten wirtschaftlichen Verluste durch Enteignung oder Requisition zahlen.
Artikel 52 Der Staat erklärt den Kriegszustand in Übereinstimmung mit der Verfassung, ergreift Maßnahmen zur Bündelung menschlicher, materieller und finanzieller Ressourcen und leitet alle Bürger bei der Verteidigung des Landes und der Abwehr von Aggressionen.
Kapitel IX Nationale Verteidigungspflichten und -rechte von Bürgern und Organisationen
Artikel 53 Es ist eine ehrenvolle Pflicht der Bürger der Volksrepublik China, in Übereinstimmung mit dem Gesetz im Militär oder in der Miliz zu dienen.
Die Wehrdienstorgane auf allen Ebenen und die Basisorgane der Volksarmee führen den Wehrdienst nach Maßgabe des Gesetzes durch, erfüllen ihre Einberufungsaufgabe nach den Anordnungen des Staatsrates und der Zentralen Militärkommission und stellen die Qualifikation der Mannschaften sicher . Die zuständigen staatlichen Organe, Volksgruppen, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen, sozialen Organisationen und anderen Organisationen verrichten ihre Miliz- und Reservearbeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz und helfen bei der Erfüllung der Wehrpflicht.
Artikel 54 Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Einzelpersonen, die nationale Verteidigungsforschung und -produktion betreiben oder militärische Beschaffungsaufträge annehmen, haben Waffen, Ausrüstung, Material, Bauarbeiten und Dienstleistungen bereitzustellen, die den Qualitätsstandards entsprechen.
Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Einzelpersonen müssen die nationalen Verteidigungsanforderungen für verteidigungsbezogene Bauvorhaben gemäß den staatlichen Vorschriften erfüllen und die Anforderungen der nationalen Verteidigungsentwicklung und militärischen Operationen gemäß dem Gesetz erfüllen. Die Einrichtungen, die Bahnhöfe, Busbahnhöfe, Häfen, Flughäfen, Straßen und andere Verkehrseinrichtungen verwalten und betreiben, müssen der Durchfahrt von Soldaten und Militärfahrzeugen und -schiffen vorrangige Dienste leisten und sie gemäß den einschlägigen Vorschriften bevorzugt behandeln.
Artikel 55 Die Bürger erhalten eine Ausbildung zur Landesverteidigung.
Bürger und Organisationen schützen die Einrichtungen der Landesverteidigung und dürfen diese nicht beschädigen oder gefährden.
Bürger und Organisationen müssen die Vertraulichkeitsvorschriften einhalten und dürfen keine Staatsgeheimnisse der Landesverteidigung preisgeben oder illegal Verschlusssachen, Materialien oder andere Gegenstände der Landesverteidigung besitzen.
Artikel 56 Bürger und Organisationen unterstützen die Entwicklung der Landesverteidigung und leisten den Streitkräften Bequemlichkeit oder andere Unterstützung bei der Durchführung von militärischer Ausbildung, Bereitschaftsdiensten, Verteidigungsoperationen und militärischen Operationen außerhalb des Krieges.
Der Staat fördert und unterstützt Investitionen in die Landesverteidigung durch qualifizierte Bürger und Unternehmen, schützt die rechtmäßigen Rechte und Interessen der Anleger und gewährt ihnen im Einklang mit dem Gesetz Vorzugspolitiken.
Artikel 57 Bürger und Organisationen haben das Recht, bei der Entwicklung der Landesverteidigung zu beraten und Handlungen, die die Landesverteidigungsinteressen gefährden, einzustellen oder zu informieren.
Artikel 58 Die Milizen, Reservisten und sonstigen Bürger erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten bei der Teilnahme an der militärischen Ausbildung und der Durchführung von Bereitschaftsdiensten, Verteidigungsoperationen, nicht kriegsbedingten Militäroperationen und anderen Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes. Staat und Gesellschaft sorgen für den Anspruch auf eine entsprechende Behandlung und gewähren ihnen Leistungen nach den einschlägigen Vorschriften.
Bürger und Organisationen können gemäß den einschlägigen staatlichen Vorschriften für ihre direkten wirtschaftlichen Verluste aufgrund der Entwicklung der Landesverteidigung oder militärischer Operationen entschädigt werden.
Kapitel X Pflichten, Rechte und Interessen von Servicepersonen
Artikel 59 Soldaten müssen dem Land gegenüber loyal sein, der Kommunistischen Partei Chinas ergeben sein, ihre Pflichten erfüllen, tapfer kämpfen, keine Opfer fürchten und die Sicherheit, Ehre und Interessen des Landes verteidigen.
Artikel 60 Soldaten müssen sich vorbildlich an die Verfassung und andere Gesetze halten, militärische Vorschriften einhalten, Befehle ausführen und sich strikt an die Disziplinarregeln halten.
Artikel 61 Soldaten tragen die guten Traditionen der Volksarmee weiter, pflegen und schützen das Volk, beteiligen sich aktiv an der sozialistischen Modernisierung und erfüllen Rettungs-, Katastrophenhilfe- und andere Aufgaben.
Artikel 62 Militärangehörige genießen in der gesamten Gesellschaft hohes Ansehen.
Der Staat richtet ein System zur Ehrung von Soldaten für ihre verdienstvollen Dienste ein.
Der Staat ergreift wirksame Maßnahmen, um die Ehre und Würde der Soldaten zu schützen und ihrer Ehe nach Maßgabe der Gesetze besonderen Schutz zu gewähren.
Die gesetzeskonforme Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Servicekräfte ist gesetzlich geschützt.
Artikel 63 Staat und Gesellschaft gewähren den Soldaten eine Vorzugsbehandlung.
Der Staat richtet ein dem Militärberuf angemessenes und auf die wirtschaftliche Entwicklung abgestimmtes System zur Unterstützung des Wohlergehens der Soldaten ein.
Artikel 64 Der Staat richtet ein System zur Unterstützung des Wohlergehens der Veteranen ein, ordnet sie angemessen ein und schützt ihre rechtmäßigen Rechte und Interessen.
Artikel 65 Der Staat und die Gesellschaft gewähren behinderten Soldaten Leistungen und Vorzugsbehandlungen und sorgen in Übereinstimmung mit dem Gesetz für besondere Schutzmaßnahmen für ihren täglichen Bedarf und ihre medizinische Versorgung.
Wenn ein Soldat, der aufgrund von Krieg oder Arbeit behindert oder an einer Krankheit erkrankt ist, aus dem aktiven Dienst entlassen wird, muss eine Volksregierung auf oder über der Kreisebene einen solchen Soldaten rechtzeitig aufnehmen und einsetzen und sicherstellen, dass der Lebensstandard von eine solche Serviceperson sind nicht niedriger als der lokale Durchschnitt.
Artikel 66 Der Staat und die Gesellschaft gewähren den Familien von Soldaten eine Vorzugsbehandlung und gewähren den Familien von Märtyrern und Soldaten, die im Dienst oder an Krankheiten gestorben sind, Leistungen und Vorzugsbehandlungen.
Kapitel XI Militärische Auslandsbeziehungen
Artikel 67 Die Volksrepublik China hält sich an die fünf Grundsätze der gegenseitigen Achtung der Souveränität und territorialen Integrität, der gegenseitigen Nichtangriffsfähigkeit, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen, der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie der friedlichen Koexistenz, hält das internationale System mit den Vereinten Nationen auf ihren Kern und die auf dem Völkerrecht beruhende internationale Ordnung, treten für eine gemeinsame, umfassende, kooperative und nachhaltige Sicherheit ein, arbeiten am Aufbau einer menschlichen Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft und führen unabhängig militärische Auslandsbeziehungen durch und führen militärischen Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Ländern durch .
Artikel 68 Die Volksrepublik China befolgt die grundlegenden Normen für die internationalen Beziehungen auf der Grundlage der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und setzt ihre Streitkräfte in Übereinstimmung mit den einschlägigen staatlichen Gesetzen ein, um die Sicherheit von chinesischen Staatsbürgern, Organisationen im Ausland, Institutionen und Einrichtungen beteiligen sich an der Friedenssicherung der Vereinten Nationen, der internationalen Rettung, der Seebegleitung, gemeinsamen Übungen und Ausbildung, der Terrorismusbekämpfung und anderen Aktivitäten, arbeiten daran, ihre internationalen Sicherheitsverpflichtungen zu erfüllen und ihre überseeischen Interessen zu wahren.
Artikel 69 Die Volksrepublik China unterstützt militärisch bedingte Aktivitäten der internationalen Gemeinschaft zur Wahrung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der Welt und in der Region, unterstützt die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine gerechte und vernünftige Beilegung internationaler Streitigkeiten und ihre Bemühungen um internationale Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung, nehmen an multilateralen Sicherheitsdialogen und -verhandlungen teil und fördern die Formulierung allgemein akzeptierter, gerechter und gerechter internationaler Regeln.
Artikel 70 In ihren militärischen Beziehungen mit dem Ausland hält die Volksrepublik China die einschlägigen Verträge und Abkommen ein, die sie mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen geschlossen oder denen sie beigetreten ist.
Kapitel XII Ergänzende Bestimmungen
Artikel 71 Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff „Soldaten“ Offiziere, Unteroffiziere, Mannschaften und anderes Personal im aktiven Dienst der Chinesischen Volksbefreiungsarmee.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Soldaten gelten für die Mitglieder der chinesischen bewaffneten Volkspolizei.
Artikel 72 Die Verteidigung der Sonderverwaltungsgebiete der Volksrepublik China wird durch die Grundgesetze der Sonderverwaltungsgebiete und andere einschlägige Gesetze vorgeschrieben.
Artikel 73 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Diese englische Übersetzung stammt von der offiziellen Website des Nationalen Volkskongresses der VR China. In naher Zukunft wird eine genauere englische Version, die von uns übersetzt wurde, auf dem China Laws Portal verfügbar sein.