Die Ausführungsordnung zum Aufsichtsgesetz wurde am 20 verkündet und ist am selben Tag in Kraft getreten.
Das Reglement besteht aus 287 Artikeln, die darauf abzielen, die Aufsichtstätigkeit zu regeln und die gesetzesbasierte Wahrnehmung von Aufsichtspflichten zu fördern.
Die wichtigsten Punkte sind wie folgt.
1. Wird das gesamte Eigentum der untersuchten Person beschlagnahmt?
Es kommt darauf an.
Zunächst sperrt die Aufsichtsbehörde nur das Vermögen, um das es in dem Fall geht. (Art.111)
Zweitens behält die Aufsichtsbehörde die notwendigen Lebenshaltungskosten der untersuchten Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen ein. (Art. 105)
Auch außerhalb des Landes verstecktes Eigentum wird von der Aufsichtsbehörde aufgespürt und untersucht. (Art. 237)
2.Kann die Öffentlichkeit Verbrechen melden?
Ja.
Personen können Verstöße oder Straftaten im Amt der Petitionsstelle melden. (Art. 172) Der Berichterstatter verwendet seinen richtigen Namen oder den Namen seiner Abteilung. (Art. 175)
Die Aufsichtsbehörde schützt die persönlichen Daten des Meldenden sowie den Inhalt der Meldung, sodass Repressalien nicht zu befürchten sind. (Art. 267) Das Reglement besteht aus 287 Artikeln, die neun Chartas bilden, die jedem Kapitel des Aufsichtsgesetzes entsprechen: Allgemeine Bestimmungen, Aufsichtsbehörden und -pflichten, Umfang und Zuständigkeit der Aufsicht, Aufsichtsbefugnisse, Aufsichtsverfahren, Internationale Zusammenarbeit gegen Korruption, Aufsicht über Aufsichtsbehörden und Aufsichtspersonal, gesetzliche Haftung und ergänzende Bestimmungen.
Das Reglement legt den Untersuchungsumfang der Aufsichtsbehörden fest und listet 101 Amtsdelikte auf, für die die Aufsichtsbehörden zuständig sind. Die Verordnung gliedert die im Aufsichtsgesetz vorgesehenen Aufsichtsverfahren in sieben spezifische Phasen: Umgang mit Hinweisen, vorläufige Prüfung, Einreichung des Falles, Untersuchung, Prozess, Beseitigung und Übergabe zur Überprüfung und Strafverfolgung und vereinheitlicht damit die Aufsichtsverfahren.