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Bestimmungen zur Zuständigkeit der Gerichte für geistiges Eigentum in Peking, Shanghai und Guangzhou (2014)

关于 北京 、 上海 、 广州 知识产权 法院 案件 管辖 的 的

Art der Gesetze Gerichtliche Auslegung

Ausstellende Stelle Oberstes Volksgericht

Bekanntmachungstermin 31. Oktober 2014

Datum des Inkrafttretens 03. Nov 2014

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Geistiges Eigentum Zivilprozess Verwaltungsverfahren

Herausgeber Lin Haibin

Die Bestimmungen des Obersten Volksgerichts über die Zuständigkeit der Gerichte für geistiges Eigentum in Peking, Shanghai und Guangzhou wurden am 31. Oktober 2014 verkündet und traten am 3. November 2014 in Kraft.

Insgesamt gibt es acht Artikel, die die Zuständigkeit der drei Gerichte für geistiges Eigentum in China festlegen sollen.

Die wichtigsten Punkte sind:

1. 2014 richtete China drei Gerichte für geistiges Eigentum in Peking, Shanghai und Guangzhou ein, um erstinstanzliche Zivil- und Verwaltungsverfahren für geistiges Eigentum mit starken technischen Merkmalen zu verhandeln. (Siehe die Entscheidung über die Einrichtung von Gerichten für geistiges Eigentum in Peking, Shanghai und Guangzhou des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses).

2. Gerichte für geistiges Eigentum sind für erstinstanzliche Fälle in folgenden Bereichen zuständig:

(1) Zivil- und Verwaltungssachen von Patenten, neuen Pflanzensorten, Layoutdesign integrierter Schaltkreise, technischen Geheimnissen und Computersoftware;

(2) Verwaltungsfälle, die Urheberrecht, Markenzeichen, unlauteren Wettbewerb und andere Verwaltungsakte von Abteilungen des Staatsrates oder der lokalen Volksregierung auf oder über der Kreisebene betreffen;

(3) Zivilverfahren zur Anerkennung bekannter Marken.

3. Darüber hinaus ist das Pekinger Gericht für geistiges Eigentum für Verwaltungsfälle erster Instanz in den folgenden Bereichen zuständig:

(1) Verweigerung der Annahme der Entscheidung oder Entscheidung über die Genehmigung und Bestätigung von Rechten des geistigen Eigentums durch Abteilungen des Staatsrates;

(2) Verweigerung der Annahme der Entscheidung über die Zwangslizenz für geistiges Eigentum und der Entscheidung über Lizenzgebühren oder die Vergütung der Zwangslizenz durch Abteilungen des Staatsrates.

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