Diese Bestimmung legt die Überprüfung der Vollstreckung von Schiedssprüchen im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechtsdokumenten fest:
Erstens muss festgelegt werden, dass Anträge auf Vollstreckung von Schiedssprüchen in die Zuständigkeit der Gerichte für zwischengeschaltete Personen fallen (Artikel 2).
Zweitens Rechtsbehelfe für die Nichtunterzeichnerpartei, deren legitime Rechte und Interessen durch kollusive Bemühungen beeinträchtigt wurden (Artikel 9, Artikel 18);
Drittens Standardisierung der Auswahl und Anwendung von Verfahren für den Widerruf und die Durchsetzung (Artikel 7, 8, 20, 21);
Viertens Befürwortung von Treu und Glauben in der Schiedsgerichtsbarkeit (Artikel 10, 11, 14, 17);
Fünftens: genaue Festlegung der Überprüfungsstandards für die Nichtdurchsetzung von Schiedssprüchen (Artikel 13-16)