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Patentrecht von China (2020)

Patentrecht

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 17. Oktober 2020

Datum des Inkrafttretens 01. Juni 2021

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Geistiges Eigentum Patentrecht

Herausgeber CJ Beobachter

Patentrecht von China
(Angenommen auf der 4. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Sechsten Nationalen Volkskongresses am 12. März 1984; erstmals geändert gemäß dem Beschluss zur Änderung des Patentgesetzes der Volksrepublik China auf der 27. Sitzung der Ständigen Ausschuss des Siebten Nationalen Volkskongresses am 4. September 1992; zum zweiten Mal geändert gemäß dem Beschluss zur Änderung des Patentgesetzes der Volksrepublik China auf der 17. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Neunten Nationalen Volkskongresses am August 25. November 2000; zum dritten Mal geändert gemäß dem Beschluss zur Änderung des Patentgesetzes der Volksrepublik China auf der 6. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Elften Nationalen Volkskongresses am 27. Dezember 2008; zum vierten Mal geändert gemäß dem Beschluss zur Änderung des Patentgesetzes der Volksrepublik China auf der 22. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Dreizehnten Nationalen Volkes 's Kongress am 17. Oktober 2020)
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Dieses Gesetz wird erlassen, um die rechtmäßigen Rechte und Interessen der Patentinhaber zu schützen, die Erfindungsschöpfung zu fördern, die Verwertung der Erfindungsschöpfung zu fördern, die Innovationsfähigkeit zu verbessern und den Fortschritt von Wissenschaft und Technologie sowie die Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft.
Artikel 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "Erfindungsschöpfung" Erfindungen, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster.
„Erfindung“ bezeichnet jede neue technische Lösung, die für ein Produkt, ein Verfahren oder dessen Verbesserung vorgeschlagen wird.
"Gebrauchsmuster" bezeichnet jede neue technische Lösung, die für die Form, den Aufbau oder deren Kombination eines Produkts vorgeschlagen wird, die für den praktischen Gebrauch geeignet sind.
"Design" bedeutet in Bezug auf ein Gesamt- oder Teilprodukt jede neue Gestaltung der Form, des Musters oder deren Kombination oder die Kombination der Farbe mit der Form oder des Musters, die einen hohen ästhetischen Reiz hat und geeignet ist für industrielle Anwendung.
Artikel 3. Die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung ist für die Verwaltung der patentbezogenen Arbeiten im ganzen Land verantwortlich. Sie nimmt Patentanmeldungen einheitlich entgegen und prüft sie und erteilt Patentrechte nach Maßgabe der Gesetze.
Die für Patentangelegenheiten zuständigen Abteilungen der Volksregierungen der Provinzen, der autonomen Regionen und der Gemeinden, die der Zentralregierung direkt unterstehen, sind für die Verwaltungsarbeit in Bezug auf Patente in ihrem jeweiligen Verwaltungsbereich zuständig.
Artikel 4. Wenn eine Erfindungsschöpfung, für die ein Patent angemeldet wird, die nationale Sicherheit oder andere wichtige Interessen des Staates betrifft und die Vertraulichkeit gewahrt werden muss, wird die Patentanmeldung gemäß den einschlägigen Vorschriften des Staates behandelt.
Artikel 5. Für Erfindungen, die gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen oder die öffentlichen Interessen schaden, wird kein Patentrecht erteilt.
Für eine Erfindungsschöpfung wird kein Patentrecht erteilt, wenn der Erwerb oder die Nutzung der genetischen Ressourcen, auf denen die Entwicklung der Erfindungsschöpfung beruht, gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstößt.
Artikel 6. Eine Erfindungsschöpfung, die im Rahmen der Ausübung der Pflichten eines Arbeitnehmers oder hauptsächlich unter Verwendung der materiellen und technischen Bedingungen eines Arbeitgebers ausgeführt wird, ist eine Diensterfindungsschöpfung. Bei einer Diensterfindungsschöpfung steht dem Arbeitgeber das Recht zu, ein Patent anzumelden. Nach Genehmigung eines solchen Antrags ist der Arbeitgeber der Patentinhaber. Der Arbeitgeber kann nach Maßgabe des Gesetzes über das Recht zur Patentanmeldung für seine Diensterfindungsschöpfung und das Patentrecht verfügen und dadurch die Verwertung und Verwertung der betreffenden Erfindungsschöpfung erleichtern.
Bei einer nicht dienstleistungsbezogenen Erfindungsschöpfung steht das Recht zur Anmeldung eines Patents dem Erfinder oder Designer zu. Nach Genehmigung der Anmeldung ist der Erfinder oder Designer der Patentinhaber.
Für eine Erfindungsschöpfung, die unter Verwendung der materiellen und technischen Bedingungen eines Arbeitgebers durchgeführt wird, wenn der Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Erfinder oder Designer geschlossen hat, der das Eigentum am Recht zur Anmeldung des Patents oder das Eigentum am Patentrecht vorsieht, diese Bestimmung hat Vorrang.
Artikel 7. Keine Rechtspersönlichkeit oder Einzelperson darf den Erfinder oder Designer daran hindern, eine Patentanmeldung für eine Erfindungsschöpfung ohne Dienstleistung einzureichen.
Artikel 8. Für eine Erfindungsschöpfung, die von zwei oder mehr Körperschaften oder Einzelpersonen in Zusammenarbeit durchgeführt wird, oder für eine Erfindungsschöpfung, die von einer Körperschaft oder Einzelperson durchgeführt wird, in Ausführung eines Auftrags, der ihr oder ihm von einer anderen Körperschaft oder Einzelperson erteilt wurde , steht das Recht, ein Patent anzumelden, sofern nicht anders vereinbart, der juristischen oder natürlichen Person zu, die die Erfindungsschöpfung durchgeführt hat, oder den juristischen oder natürlichen Personen, die die Erfindungsschöpfung in Zusammenarbeit durchgeführt haben. Nachdem die Anmeldung genehmigt wurde, sind die juristische(n) oder natürliche(n) Person(en), die die Anmeldung eingereicht haben, der/die Patentinhaber.
Artikel 9. Für jede identische Erfindungsschöpfung wird nur ein Patentrecht erteilt. Wenn jedoch derselbe Anmelder am selben Tag sowohl ein Gebrauchsmusterpatent als auch ein Erfindungspatent in Bezug auf die identische Erfindungsschöpfung anmeldet, wenn das früher erteilte Gebrauchsmusterpatent nicht erloschen ist und der Anmelder erklärt, auf das Gebrauchsmuster zu verzichten Musterpatent kann das Erfindungspatent erteilt werden.
Wenn zwei oder mehrere Anmelder jeweils die gleiche Erfindungsschöpfung zum Patent anmelden, wird das Patentrecht dem Anmelder eingeräumt, der zuerst angemeldet wurde.
Artikel 10. Das Recht zur Einreichung einer Patentanmeldung und ein Patentrecht können übertragen werden.
Wenn ein chinesisches Unternehmen oder eine natürliche Person das Recht zur Einreichung einer Patentanmeldung oder eines Patentrechts an einen Ausländer, ein ausländisches Unternehmen oder eine andere ausländische Organisation überträgt, muss die Übertragung die Formalitäten gemäß den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften durchlaufen.
Wird das Recht zur Einreichung einer Patentanmeldung oder eines Patentrechts übertragen, so schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vertrag und melden ihn bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates an. Die dem Staatsrat unterstehende Patentverwaltungsabteilung macht die Eintragung bekannt. Die Übertragung des Rechts zur Einreichung einer Patentanmeldung oder des Patentrechts wird mit dem Tag der Eintragung wirksam.
Artikel 11. Nach der Erteilung des Patents für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster darf, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, keine Körperschaft oder Einzelperson ohne Zustimmung des Patentinhabers das Patent des Patentinhabers verwerten, d. h. zur Herstellung oder Geschäftszwecke, Herstellung, Verwendung, Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Import des patentierten Produkts oder Verwendung des patentierten Verfahrens und Verwendung, Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Import des direkt durch das patentierte Verfahren erhaltenen Produkts.
Nach der Erteilung des Patents für ein Geschmacksmuster darf keine juristische Person oder Einzelperson ohne Zustimmung des Patentinhabers das Patent des Patentinhabers verwerten, d. h. zu Produktions- oder Geschäftszwecken, die Produkte herstellen, zum Verkauf anbieten, verkaufen oder importieren, die die patentiertes Design des Patentinhabers.
Artikel 12. Jede juristische Person oder natürliche Person, die das Patent einer anderen Person verwertet, schließt mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag über die Verwertung ab und zahlt dem Patentinhaber eine Lizenzgebühr für die Verwertung des Patents. Der Lizenznehmer hat kein Recht, eine andere als die im Vertrag genannte Person oder Person zur Verwertung des Patents zu ermächtigen.
Artikel 13. Nach der Veröffentlichung einer Erfindungspatentanmeldung kann der Anmelder von der die Erfindung verwertenden Person oder Person die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen.
Artikel 14. Wenn die Mitinhaber des Rechts zur Einreichung einer Patentanmeldung oder des Patentrechts eine Vereinbarung über die Ausübung des Rechts getroffen haben, geht die Vereinbarung vor. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung kann jeder Miteigentümer das Patent unabhängig verwerten oder eine andere Person zur Verwertung des Patents durch eine nicht ausschließliche Lizenz lizenzieren; die Verwertungsvergütung, die durch die Lizenzierung anderer zur Verwertung des Patents entsteht, wird unter den Miteigentümern aufgeteilt.
Außer in den Fällen des vorstehenden Absatzes bedarf die Ausübung des Miteigentumsrechts zur Anmeldung oder des Miteigentumspatentrechts der Zustimmung aller Mitinhaber.
Artikel 15. Die Einrichtung, der ein Patentrecht gewährt wird, soll den Erfinder oder Designer einer Diensterfindungsschöpfung belohnen. Nach Verwertung des Patents hat das Unternehmen dem Erfinder oder Designer eine angemessene Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umfang der Verbreitung und Anwendung sowie dem erzielten wirtschaftlichen Nutzen richtet.
Der Staat ermutigt das Unternehmen, dem ein Patentrecht gewährt wird, Anreize für Eigentumsrechte zu implementieren, beispielsweise durch das Angebot von Aktien, Optionen und Dividenden, damit der Erfinder oder Designer vernünftigerweise an den Vorteilen der Innovation teilhaben kann.
Artikel 16. Der Erfinder oder Designer hat das Recht, in den Patentdokumenten als solcher genannt zu werden.
Der Patentinhaber hat das Recht, seine Patentangabe auf dem patentierten Produkt oder auf der Verpackung dieses Produkts anbringen zu lassen.
Artikel 17. Wenn ein Ausländer, ein ausländisches Unternehmen oder eine andere ausländische Organisation ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz in China eine Patentanmeldung in China einreicht, wird die Anmeldung nach diesem Gesetz in Übereinstimmung mit den Abkommen behandelt, die zwischen dem Land, in dem der Anmelder China und China gehört, oder gemäß den internationalen Verträgen, denen beide Länder beigetreten sind, oder gemäß diesem Gesetz auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips.
Artikel 18. Wenn ein Ausländer, ein ausländisches Unternehmen oder eine andere ausländische Organisation ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz in China eine Patentanmeldung einreicht oder andere patentbezogene Angelegenheiten in China bearbeitet, betraut er oder sie eine rechtmäßig errichtete Patentagentur mit der Anmeldung oder solche Angelegenheiten.
Wenn ein chinesisches Unternehmen oder eine natürliche Person in China eine Patentanmeldung einreicht oder andere patentbezogene Angelegenheiten bearbeitet, kann er oder sie eine rechtmäßig eingerichtete Patentagentur mit der Anmeldung oder solchen Angelegenheiten beauftragen.
Die Patentagentur hält die Gesetze und Verwaltungsvorschriften ein und behandelt Patentanmeldungen und andere patentbezogene Angelegenheiten im Auftrag ihrer Auftraggeber. Über den Inhalt der Erfindungsschöpfungen des Auftraggebers, mit Ausnahme der veröffentlichten oder zum Patent angemeldeten, ist die Agentur zur Geheimhaltung verpflichtet. Die spezifischen Maßnahmen für die Verwaltung der Patentagenturen werden vom Staatsrat formuliert.
Artikel 19. Beabsichtigt eine juristische Person oder eine natürliche Person, im Ausland eine Patentanmeldung für eine in China hergestellte Erfindung oder ein Gebrauchsmuster im Ausland einzureichen, muss sie oder er die Angelegenheit einreichen, um die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates um Vertraulichkeitsprüfung zu ersuchen im Voraus. Ablauf und Dauer etc. der Vertraulichkeitsprüfung richten sich nach den Vorschriften des Staatsrates.
Jedes chinesische Unternehmen oder jede natürliche Person kann eine internationale Patentanmeldung in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Verträgen, denen die Volksrepublik China beigetreten ist, einreichen. Wenn ein Anmelder eine internationale Patentanmeldung einreicht, muss er sich an die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes halten.
Die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung behandelt internationale Patentanmeldungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Verträgen, denen die Volksrepublik China beigetreten ist, diesem Gesetz und den einschlägigen Vorschriften des Staatsrats.
Wurde für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster eine Patentanmeldung im Ausland unter Verstoß gegen die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels eingereicht, wird ihr während der Einreichung einer Patentanmeldung in China kein Patentrecht gewährt.
Artikel 20. Bei der Einreichung einer Patentanmeldung und der Ausübung von Patentrechten ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Die Patentrechte dürfen nicht missbraucht werden, um öffentliche Interessen oder die rechtmäßigen Rechte und Interessen anderer zu schädigen.
Jeder Missbrauch von Patentrechten zur Ausschaltung oder Einschränkung des Wettbewerbs, sofern es sich um ein monopolistisches Verhalten handelt, wird gemäß dem Antimonopolgesetz der Volksrepublik China geahndet.
Artikel 21. Die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung behandelt alle Patentanmeldungen und patentbezogenen Anträge in Übereinstimmung mit dem Gesetz und in Übereinstimmung mit den Anforderungen an Objektivität, Fairness, Genauigkeit und Aktualität.
Die dem Staatsrat unterstehende Abteilung Patentverwaltung verstärkt den Aufbau eines öffentlichen Dienstes für patentbezogene Informationen, veröffentlicht patentbezogene Informationen vollständig, genau und rechtzeitig, stellt Basisdaten zu Patenten bereit und veröffentlicht Patentblätter auf a regelmäßig, um die Verbreitung und Nutzung von Patentinformationen zu fördern.
Vor der Veröffentlichung oder Bekanntgabe einer Patentanmeldung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Patentverwaltung des Staatsrates und das zugehörige Personal verpflichtet, deren Inhalt geheim zu halten.
Kapitel II Voraussetzungen für die Erteilung von Patentrechten
Artikel 22. Jede Erfindung oder jedes Gebrauchsmuster, für das ein Patentrecht erteilt werden soll, muss die Anforderungen an Neuheit, Erfindungsreichtum und praktische Verwendbarkeit erfüllen.
Neuheit bedeutet, dass die Erfindung oder das Gebrauchsmuster nicht zum Stand der Technik gehört; keine juristische Person oder natürliche Person hat vor dem Anmeldetag eine Patentanmeldung für die identische Erfindung oder das identische Gebrauchsmuster bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht und der Inhalt der Anmeldung ist in veröffentlichten Patentanmeldungsdokumenten oder nach dem Anmeldetag bekannt gegebenen Patentdokumenten offenbart .
Erfindungsgemäß bedeutet, dass die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik herausragende wesentliche Merkmale aufweist und einen offensichtlichen Fortschritt darstellt, und dass das Gebrauchsmuster wesentliche Merkmale aufweist und einen Fortschritt darstellt.
Praktische Anwendung bedeutet, dass die Erfindung oder das Gebrauchsmuster hergestellt oder verwendet werden kann und positive Ergebnisse erzielen kann.
Im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich „der Stand der Technik“ auf jede Technologie, die der Öffentlichkeit im Inland bekannt ist und
Artikel 23. Jedes Geschmacksmuster, für das ein Patentrecht erteilt werden soll, darf kein älteres Geschmacksmuster sein; keine juristische Person oder natürliche Person hat vor dem Anmeldetag eine Patentanmeldung für das identische Design bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht und der Inhalt der Anmeldung wird in Patentdokumenten offenbart, die nach dem Anmeldetag bekannt gegeben wurden.
Jedes Geschmacksmuster, für das ein Patentrecht erteilt werden kann, muss sich wesentlich von einem älteren Geschmacksmuster oder der Kombination früherer Geschmacksmustermerkmale unterscheiden.
Ein Geschmacksmuster, für das ein Patentrecht erteilt wird, darf nicht mit den vor dem Anmeldetag erworbenen Rechten einer anderen Person kollidieren.
Im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich „ein älteres Geschmacksmuster“ auf jedes vor dem Anmeldetag im In- oder Ausland öffentlich bekannte Geschmacksmuster.
Artikel 24. Innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag verliert eine Erfindungsschöpfung, für die eine Patentanmeldung eingereicht wird, unter keinem der folgenden Umstände ihre Neuheit:
(1) wenn sie zum Zwecke des öffentlichen Interesses bei Eintritt des Ausnahmezustands oder einer außergewöhnlichen Lage im Land erstmals öffentlich gemacht wurde.
(2) wenn es zum ersten Mal auf einer von der chinesischen Regierung gesponserten oder anerkannten internationalen Ausstellung ausgestellt wurde;
(3) wenn sie zum ersten Mal auf einer vorgeschriebenen wissenschaftlichen oder technologischen Konferenz veröffentlicht wurde;
(4) wenn ihr Inhalt von einer anderen Person ohne Zustimmung des Antragstellers preisgegeben wird.
Artikel 25. Für Folgendes wird kein Patentrecht erteilt:
(1) wissenschaftliche Entdeckungen;
(2) Regeln und Methoden für intellektuelle Aktivitäten;
(3) Methoden zur Diagnose oder Behandlung von Krankheiten;
(4) Tier- und Pflanzensorten;
(5) Kernumwandlungsverfahren und durch Kernumwandlung gewonnene Stoffe;
(6) Designs von zweidimensionalen Druckwaren, hergestellt aus dem Muster, der Farbe oder der Kombination von beiden, die hauptsächlich als Indikatoren dienen.
Das Patentrecht kann gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes für die Herstellungsverfahren der in Absatz 4 des vorhergehenden Absatzes genannten Produkte gewährt werden.
Kapitel III Patentanmeldungen
Artikel 26. Wird eine Patentanmeldung für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster eingereicht, sind Unterlagen wie ein Antrag, eine Beschreibung und ihre Zusammenfassung sowie Ansprüche einzureichen.
Der Antrag muss den Namen der Erfindung oder des Gebrauchsmusters, den Namen des Erfinders, den Namen oder Titel und die Anschrift des Anmelders und sonstige damit zusammenhängende Angaben enthalten.
Die Beschreibung muss eine klare und umfassende Beschreibung der Erfindung oder des Gebrauchsmusters enthalten, die es einem Fachmann auf dem betreffenden Gebiet der Technik ermöglicht, sie auszuführen; ihm sind gegebenenfalls Zeichnungen beizufügen. Die Zusammenfassung soll kurz die wichtigsten technischen Punkte der Erfindung oder des Gebrauchsmusters angeben.
Die Ansprüche müssen auf der Beschreibung beruhen und den Umfang des angestrebten Patentschutzes klar und prägnant definieren.
Erfolgt eine Erfindungsschöpfung unter Verwendung genetischer Ressourcen, so hat der Anmelder in den Patentanmeldungsunterlagen die direkte und ursprüngliche Quelle der genetischen Ressourcen anzugeben. Gibt der Antragsteller die ursprüngliche Quelle nicht an, so hat er dies zu begründen.
Artikel 27. Bei der Einreichung einer Patentanmeldung für ein Geschmacksmuster sind Unterlagen wie ein Antrag, Zeichnungen oder Fotografien des Geschmacksmusters und eine kurze Beschreibung des Geschmacksmusters vorzulegen.
Die vom Anmelder eingereichten einschlägigen Zeichnungen oder Fotografien müssen die Konstruktion des Produkts, für das Patentschutz beantragt wird, deutlich angeben.
Artikel 28. Als Anmeldetag gilt der Tag, an dem die Patentanmeldungsunterlagen bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eingehen. Bei postalischer Zustellung der Bewerbungsunterlagen gilt das Datum des Poststempels als Anmeldetag.
Artikel 29. Wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum, an dem ein Anmelder zum ersten Mal im Ausland eine Patentanmeldung für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster eingereicht hat, oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, an dem ein Anmelder zum ersten Mal im Ausland ein Patent eingereicht hat, ein Geschmacksmuster anmelden, in China eine Patentanmeldung für denselben Gegenstand einreicht, kann er das Prioritätsrecht gemäß den zwischen dem Ausland und China geschlossenen Abkommen oder gemäß den internationalen Verträgen über der beide Staaten Vertragsparteien sind, oder auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung des Prioritätsrechts.
Er oder er bei der dem Staatsrat unterstehenden Abteilung für Patentverwaltung eine Patentanmeldung für denselben Gegenstand einreicht, kann er oder sie das Prioritätsrecht genießen.
Artikel 30 Beansprucht ein Anmelder das Prioritätsrecht für ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmusterpatent, so hat er oder er eine schriftliche Erklärung abzugeben, wenn die Patentanmeldung für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster eingereicht wird, und innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Datum zu dem der Anmelder die Anmeldung erstmals eingereicht hat, eine Kopie der erstmals eingereichten Patentanmeldungsunterlagen.
Beansprucht ein Anmelder das Prioritätsrecht für ein Geschmacksmuster, so hat er bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters eine schriftliche Erklärung abzugeben und innerhalb von drei Monaten eine Abschrift der Patentanmeldungsunterlagen vorzulegen, die für die erstes Mal.
Versäumt der Anmelder die schriftliche Erklärung oder die Frist zur Einreichung der Abschrift der Patentanmeldungsunterlagen, so gilt der Anspruch auf das Prioritätsrecht als nicht erhoben.
Artikel 31. Eine Patentanmeldung für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster ist auf eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster beschränkt. Zwei oder mehr Erfindungen oder Gebrauchsmuster, die zu einem einzigen allgemeinen erfinderischen Konzept gehören, können als eine Anmeldung eingereicht werden.
Eine Patentanmeldung für ein Geschmacksmuster ist auf ein Geschmacksmuster zu beschränken. Zwei oder mehr ähnliche Geschmacksmuster für dasselbe Produkt oder zwei oder mehr Geschmacksmuster, die in Produkte derselben Kategorie integriert sind und in Sets verkauft oder verwendet werden, können als eine Anmeldung eingereicht werden.
Artikel 32. Ein Anmelder kann seine Patentanmeldung jederzeit zurückziehen, bevor das Patentrecht erteilt wird.
Artikel 33. Ein Anmelder kann seine Patentanmeldungsunterlagen ändern, jedoch darf die Änderung der Patentanmeldungsunterlagen für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster nicht über den in der ursprünglichen Beschreibung und den Ansprüchen enthaltenen Offenbarungsumfang hinausgehen, und die Änderung der Patentanmeldungsunterlagen für ein Design dürfen den Umfang der Offenbarung, wie sie in den Originalzeichnungen oder Fotografien dargestellt sind, nicht überschreiten.
Kapitel IV Prüfung und Genehmigung von Patentanmeldungen
Artikel 34. Stellt die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates nach Eingang einer Patentanmeldung für eine Erfindung nach vorläufiger Prüfung fest, dass die Anmeldung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, veröffentlicht sie die Anmeldung unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Abgabedatum. Auf Antrag des Anmelders kann die dem Staatsrat unterstehende Patentverwaltungsabteilung die Anmeldung früher veröffentlichen.
Artikel 35. Innerhalb von drei Jahren nach dem Anmeldetag kann die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung jederzeit auf Antrag des Anmelders für ein Erfindungspatent eine sachliche Prüfung der Anmeldung durchführen. Versäumt der Anmelder nach Ablauf der Frist ohne triftigen Grund eine Sachprüfung, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Wenn die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates dies für erforderlich hält, kann sie auf eigene Initiative jede Patentanmeldung für eine Erfindung inhaltlich prüfen.
Artikel 36. Beantragt der Anmelder eines Erfindungspatents eine Sachprüfung, so legt er Referenzmaterialien zu der vor dem Anmeldetag bestehenden Erfindung vor.
Wird eine Erfindung zum Patent angemeldet, die im Ausland eingereicht wurde, kann die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates den Anmelder auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Unterlagen über eine Recherche zum Zwecke der Prüfung der Anmeldung in in diesem Land oder über die Ergebnisse einer in diesem Land durchgeführten Prüfung. Werden die genannten Materialien nach Ablauf der Frist ohne triftigen Grund nicht eingereicht, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Artikel 37. Wenn die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eine materielle Prüfung der Patentanmeldung für eine Erfindung durchgeführt hat und feststellt, dass die Anmeldung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, teilt sie dies dem Anmelder mit und verlangt von ihm oder es innerhalb einer bestimmten Frist Stellungnahmen abzugeben oder den Antrag zu ändern. Unterlässt der Antragsteller nach Ablauf der gesetzten Frist ohne triftigen Grund Stellungnahmen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Artikel 38. Nachdem der Anmelder seine Meinung zu der Patentanmeldung für eine Erfindung geäußert oder eine Änderung vorgenommen hat, stellt die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates immer noch fest, dass die Patentanmeldung für eine Erfindung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht , wird der Antrag abgelehnt.
Artikel 39. Wird nach der sachlichen Prüfung der Patentanmeldung für eine Erfindung kein Zurückweisungsgrund festgestellt, so entscheidet die dem Staatsrat unterstehende Abteilung Patentverwaltung über die Erteilung des Patentrechts für die Erfindung, stellt die Bescheinigung über das Erfindungspatent aus, und machen Sie in der Zwischenzeit eine Registrierung und Ankündigung darüber. Das Patentrecht für die Erfindung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Artikel 40. Wird nach der vorläufigen Prüfung der Patentanmeldung für ein Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster kein Zurückweisungsgrund festgestellt, entscheidet die dem Staatsrat unterstehende Abteilung Patentverwaltung über die Erteilung des Patents für das Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster, erteilt a entsprechende Patenturkunde und machen zwischenzeitlich eine Anmeldung und Bekanntgabe darüber. Das Schutzrecht für Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster wird mit dem Tag der Bekanntmachung wirksam.
Artikel 41. Weigert sich ein Patentanmelder, die Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Zurückweisung der Anmeldung zu akzeptieren, kann der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung die Patentverwaltungsabteilung des Staates beantragen Rat, eine erneute Prüfung vorzunehmen. Die dem Staatsrat unterstehende Patentverwaltungsabteilung trifft nach erneuter Prüfung eine Entscheidung und benachrichtigt den Patentanmelder.
Lehnt der Patentanmelder die Annahme der Entscheidung über die erneute Prüfung der Patentverwaltungsabteilung beim Staatsrat ab, kann er oder er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage erheben.
Kapitel V Bedingungen, Beendigung und Nichtigkeit von Patentrechten
Artikel 42. Die Schutzdauer für Erfindungen beträgt zwanzig Jahre, die Schutzdauer für Gebrauchsmuster beträgt zehn Jahre und die Schutzdauer für Geschmacksmuster beträgt fünfzehn Jahre, jeweils beginnend mit dem Anmeldetag.
Wird ein Patentrecht für eine Erfindung nach Ablauf von vier Jahren ab dem Anmeldetag und nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag des Antrags auf Sachprüfung der Anmeldung erteilt, so hat die dem Staatsrat unterstehende Patentverwaltungsabteilung bei auf Antrag des Patentinhabers die Laufzeit des Patents verlängern, um die unangemessene Verzögerung im Erteilungsverfahren der Erfindung auszugleichen, mit Ausnahme der vom Anmelder verursachten unangemessenen Verzögerung.
Um den Zeitaufwand für das Überprüfungs- und Zulassungsverfahren vor der Vermarktung eines neuen Arzneimittels auszugleichen, verlängert die dem Staatsrat unterstehende Abteilung Patentverwaltung auf Antrag des Patentinhabers die Laufzeit der neuen arzneimittelbezogenen Erfindung die für die Vermarktung in China zugelassen ist. Die Vergütungsdauer darf nicht mehr als fünf Jahre betragen und die gesamte effektive Laufzeit des Patentrechts darf nicht mehr als vierzehn Jahre ab dem Datum der Marktzulassung betragen.
Artikel 43. Der Patentinhaber hat ab dem Jahr der Erteilung des Patentrechts eine jährliche Gebühr zu entrichten.
Artikel 44. Unter einem der folgenden Umstände erlischt das Patentrecht vor Ablauf seiner Laufzeit:
(1) Nichtzahlung der erforderlichen Jahresgebühr; oder
(2) Verzicht des Patentinhabers auf das Patentrecht durch schriftliche Erklärung;
Wird ein Patentrecht vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, so registriert die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates die Kündigung und gibt diese bekannt.
Artikel 45. Ab dem Tag der Bekanntgabe der Erteilung eines Patentrechts durch die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates ist jede Körperschaft oder Einzelperson der Auffassung, dass die Erteilung des Patentrechts nicht mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist , kann er oder er die dem Staatsrat unterstehende Patentverwaltungsabteilung ersuchen, das Patentrecht für ungültig zu erklären.
Artikel 46. Die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung prüft den Antrag auf Nichtigerklärung eines Patentrechts rechtzeitig, trifft eine Entscheidung darüber und teilt der Person, die den Antrag gestellt hat, und dem Patentinhaber ihre Entscheidung mit. . Die Entscheidung, das Patentrecht für ungültig zu erklären, wird von der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates registriert und bekannt gegeben.
Lehnt die betroffene Partei ab, die Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Nichtigerklärung des Patentrechts oder die Aufrechterhaltung des Patentrechts zu akzeptieren, kann er oder sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt beim Volksgericht Klage erheben der Bekanntgabe der Entscheidung. Das Volksgericht teilt der Person, die die Gegenpartei im Nichtigkeitsverfahren ist, mit, dass sie als Dritter am Rechtsstreit mitwirken soll.
Artikel 47. Jedes für ungültig erklärte Patentrecht gilt von Anfang an als nicht existent.
Die Entscheidung über die Nichtigerklärung des Patentrechts hat keine Rückwirkung auf ein vom Volksgericht ergangenes und vollstrecktes Urteil oder eine Mediationserklärung über eine Patentverletzung, auf eine Entscheidung über die Behandlung eines Rechtsstreits über eine vollzogene Patentverletzung oder Zwangsvollstreckung oder auf einem Lizenzverwertungslizenzvertrag oder Patentrechtsübertragungsvertrag, der vor der Erklärung der Nichtigkeit des Patentrechts durchgeführt wurde; der Schaden, den der Patentinhaber anderen Personen bösgläubig zufügt, ist jedoch zu ersetzen.
Werden der Geldschaden für Patentverletzung, die Lizenzgebühren für die Patentverwertung oder die Gebühren für die Übertragung des Patentrechts nicht nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erstattet, eine solche Nichterstattung jedoch offensichtlich dem Grundsatz der Fairness widerspricht, ist Erstattung ganz oder teilweise erfolgen.
Kapitel VI Sonderlizenz zur Verwertung eines Patents
Artikel 48. Die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung und die für Patentangelegenheiten zuständigen Abteilungen der lokalen Volksregierung treffen in Verbindung mit den zuständigen Abteilungen auf gleicher Ebene Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Patentdienste und zur Förderung der Verwertung und Nutzung von Patenten.
Artikel 49. Wenn ein Erfindungspatent eines staatseigenen Unternehmens oder einer staatlichen Einrichtung von großer Bedeutung für das Interesse des Staates oder für das öffentliche Interesse ist, so sind die zuständigen Abteilungen des Staatsrates und die Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen oder Gemeinden, die direkt der Zentralregierung unterstellt sind, können nach Genehmigung durch den Staatsrat beschließen, dass die patentierte Erfindung innerhalb des genehmigten Umfangs verbreitet und angewendet wird, und bestimmten Einrichtungen die Nutzung der Erfindung gestatten. Die Verwertungsgesellschaft hat dem Patentinhaber gemäß den staatlichen Vorschriften eine Lizenzgebühr zu zahlen.
Artikel 50. Wenn der Patentinhaber der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates freiwillig schriftlich erklärt, dass er bereit ist, eine juristische Person oder Einzelperson zu lizenzieren, um sein oder sein Patent zu verwerten, und legt die Zahlungsmethode und den Standard der Lizenzgebühr fest, die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung macht eine Ankündigung und führt eine offene Lizenz durch. Reicht der Patentinhaber für sein Gebrauchs- und Geschmacksmuster eine offene Lizenzerklärung ein, so fügt er einen Bewertungsbericht des Patents bei.
Wenn der Patentinhaber die offene Lizenzerklärung zurückzieht, muss der Widerruf schriftlich eingereicht und von der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates bekannt gegeben werden. Wird die Open-Lizenz-Erklärung durch Ankündigung zurückgezogen, so wird die Gültigkeit der zuvor erteilten Open-Lizenz nicht berührt.
Artikel 51. Wenn eine juristische Person oder natürliche Person dem Patentinhaber ihre Bereitschaft zur Umsetzung eines offen lizenzierten Patents schriftlich mitteilt und die Lizenzgebühr gemäß der angekündigten Zahlungsmethode und dem Standard für die Lizenzgebühr zahlt, erhält sie die Patentlizenz.
Während des Durchführungszeitraums der offenen Lizenz wird die vom Patentinhaber gezahlte Jahresgebühr entsprechend gekürzt oder freigestellt.
Der Patentinhaber, dessen Patent unter einer offenen Lizenz steht, kann nach Verhandlungen mit dem Lizenznehmer über die Lizenzgebühren eine allgemeine Lizenz erteilen, jedoch darf der Patentinhaber keine ausschließliche oder alleinige Lizenz für dieses Patent erteilen.
Artikel 52. Entsteht eine Streitigkeit über die Durchführung einer offenen Lizenz, so lösen die Parteien diese durch Konsultation. Sind die Parteien zu einer gegenseitigen Konsultation nicht bereit oder schlägt die Konsultation fehl, können sie entweder die beim Staatsrat unterstehende Patentverwaltungsabteilung um Vermittlung ersuchen oder eine Klage beim Volksgericht einreichen.
Artikel 53. Unter den folgenden Umständen kann die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung auf Antrag einer Einrichtung oder Person, die die Bedingungen für die Verwertung besitzt, eine Zwangslizenz zur Verwertung einer Erfindung oder eines Gebrauchsmusters erteilen:
(1) wenn der Patentinhaber nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag der Erteilung des Patentrechts und dem Ablauf von vier Jahren ab dem Anmeldetag das Patent ohne triftigen Grund nicht oder nicht ausreichend verwertet hat; oder
(2) wenn die Ausübung des Patentrechts durch den Patentinhaber als monopolistisches Verhalten nach dem Gesetz bestätigt wird und dessen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb beseitigt oder verringert werden müssen.
Artikel 54. Wenn ein nationaler Notstand oder ein außergewöhnlicher Zustand eintritt oder das öffentliche Interesse dies erfordert, kann die dem Staatsrat unterstehende Patentverwaltungsabteilung eine Zwangslizenz zur Nutzung des Patents für Erfindung oder Gebrauchsmuster erteilen.
Artikel 55. Für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit kann die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung eine Zwangslizenz für die Herstellung eines pharmazeutischen Produkts, für das ein Patentrecht erteilt wurde, und für dessen Ausfuhr in die Länder oder Regionen erteilen, die die Vorschriften erfüllen mit den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Verträge, denen die Volksrepublik China beigetreten ist.
Artikel 56. Wenn die Erfindung oder das Gebrauchsmuster, für die ein Patentrecht erteilt wurde, einen bedeutenden technologischen Fortschritt von bemerkenswerter wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich zu einer Erfindung oder einem Gebrauchsmuster, für die früher ein Patentrecht erteilt wurde, und die Verwertung von die spätere Erfindung oder das spätere Gebrauchsmuster von der Verwertung der älteren Erfindung oder des älteren Gebrauchsmusters abhängt, kann die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung auf Antrag des Patentinhabers des späteren Patents eine Zwangslizenz zur Verwertung der früheren Erfindung oder des älteren Gebrauchsmusters erteilen Modell.
Im Falle der Erteilung einer Zwangslizenz nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung auf Antrag des Patentinhabers des älteren Patents auch eine Zwangslizenz zur Verwertung der späteren Erfindung erteilen oder Gebrauchsmuster.
Artikel 57. Handelt es sich bei der mit einer Zwangslizenz verbundenen Erfindungsschöpfung um eine Halbleitertechnologie, so ist deren Verwertung auf die Zwecke des öffentlichen Interesses und auf die in Artikel 2 Absatz 53 genannten Umstände beschränkt Gesetz.
Artikel 58. Mit Ausnahme der nach Artikel 2 Absatz 53 oder Artikel 55 dieses Gesetzes erteilten Zwangslizenzen werden Zwangslizenzen hauptsächlich für die Belieferung des Inlandsmarktes ausgeübt.
Artikel 59. Jede Einrichtung oder Person, die eine Zwangslizenz gemäß Artikel 1 Unterabsatz 53 oder Artikel 56 dieses Gesetzes beantragt, muss den Nachweis erbringen, dass sie oder er beim Patentinhaber einen Lizenzantrag gestellt hat das Patent zu angemessenen Bedingungen zu verwerten, eine solche Lizenz jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
Artikel 60. Die Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Erteilung einer Zwangslizenz zur Verwertung wird dem Patentinhaber rechtzeitig mitgeteilt und wird registriert und bekannt gegeben.
In der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz zur Verwertung sind Umfang und Dauer der Verwertung anhand der die Erteilung rechtfertigenden Gründe festzulegen. Wenn die Umstände, die zu einer solchen Zwangslizenz geführt haben, wegfallen und nicht mehr eintreten, entscheidet die dem Staatsrat unterstehende Patentverwaltungsabteilung auf Antrag des Patentinhabers nach Prüfung über die Beendigung der Zwangslizenz.
Artikel 61. Jede juristische Person oder natürliche Person, der eine Zwangslizenz zur Nutzung erteilt wurde, hat weder ein ausschließliches Nutzungsrecht noch das Recht, anderen die Nutzung zu gestatten.
Artikel 62. Die juristische oder natürliche Person, der eine Zwangslizenz für die Verwertung erteilt wurde, hat dem Patentinhaber angemessene Lizenzgebühren zu zahlen oder die Ausgabe von Lizenzgebühren gemäß den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Verträge zu regeln, denen die Volksrepublik China beigetreten ist . Bei Zahlung von Lizenzgebühren wird die Höhe der Lizenzgebühren von beiden Parteien ausgehandelt. Erzielen die Parteien keine Einigung, entscheidet die dem Staatsrat unterstehende Abteilung Patentverwaltung.
Artikel 63. Weigert sich der Patentinhaber, die Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Erteilung einer Zwangslizenz zur Verwertung zu akzeptieren, oder weigert sich der Patentinhaber oder die juristische Person oder natürliche Person, der die Zwangslizenz zur Verwertung erteilt wurde, die Entscheidung anzunehmen von der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Lizenzgebühren für die Zwangslizenz zur Verwertung erlassen wird, kann er oder er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung Klage beim Volksgericht erheben.
Kapitel VII Schutz von Patentrechten
Artikel 64. Für das Patentrecht einer Erfindung oder eines Gebrauchsmusters beschränkt sich der Schutzumfang auf den Inhalt der Ansprüche. Zur Erläuterung des Inhalts der Ansprüche können die Beschreibung und die beigefügten Zeichnungen herangezogen werden.
Beim Patentrecht für Geschmacksmuster beschränkt sich der Schutzumfang auf das in den Zeichnungen oder Lichtbildern dargestellte Geschmacksmuster des Erzeugnisses. Die Kurzbeschreibung kann verwendet werden, um das Design des Produkts zu erläutern, wie es in den Zeichnungen oder Fotos dargestellt ist.
Artikel 65. Entsteht eine Streitigkeit infolge der Verwertung eines Patents ohne Zustimmung des Patentinhabers, dh der Verletzung des Patentrechts des Patentinhabers, wird sie durch Konsultation zwischen den Parteien beigelegt. Sind die Parteien nicht zu einer Konsultation bereit oder schlägt die Konsultation fehl, kann der Patentinhaber oder eine interessierte Partei beim Volksgericht Klage einreichen oder die für patentrechtliche Arbeiten zuständigen Stellen mit der Streitbeilegung beauftragen. Erachtet die streitgegenständliche Abteilung für patentrechtliche Arbeiten die Verletzung als erwiesen, kann sie den Verletzer anordnen, die Verletzungshandlung unverzüglich einzustellen. Lehnt der Rechtsverletzer die Annahme der Bestellung ab, kann er innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Bestellung gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz der Volksrepublik China Klage beim Volksgericht einreichen. Erhebt der Verletzer nach Ablauf der Frist weder Klage noch stellt er die Verletzungshandlung ein, kann die für patentrechtliche Arbeiten zuständige Abteilung beim Volksgericht einen Antrag auf Zwangsvollstreckung stellen. Auf Antrag der betroffenen Partei kann die streitgegenständliche Abteilung für patentbezogene Arbeiten eine Mediation über die Höhe der Entschädigung für die Patentrechtsverletzung durchführen. Schlägt die Mediation fehl, können die Parteien gemäß dem Zivilprozessrecht der Volksrepublik China beim Volksgericht Klage erheben.
Artikel 66. Betrifft ein Patentverletzungsstreit ein Patent für eine Erfindung für ein Herstellungsverfahren eines neuen Produkts, so muss das Unternehmen oder die Einzelperson, das das identische Produkt herstellt, den Nachweis erbringen, dass das bei der Herstellung seines oder seines Produkts verwendete Herstellungsverfahren anders als das patentierte Verfahren.
Handelt es sich bei einem Patentverletzungsstreit um ein Patent für ein Gebrauchsmuster oder ein Geschmacksmuster, kann das Volksgericht oder die für patentrechtliche Arbeiten zuständige Abteilung den Patentinhaber oder jede andere Partei auffordern, einen Patentrechtsbewertungsbericht der Patentverwaltungsabteilung vorzulegen unter dem Staatsrat, nachdem eine Recherche, Analyse und Bewertung des betreffenden Gebrauchsmusters oder Geschmacksmusters durchgeführt wurde, und verwenden Sie es als Beweismittel für die Anhörung oder Behandlung des Patentverletzungsstreits; der Patentinhaber oder ein Interessent oder der mutmaßliche Verletzer kann auch freiwillig den Patentrechtsbewertungsbericht vorlegen.
Artikel 67. Hat der mutmaßliche Verletzer in einem Patentverletzungsstreit Beweise dafür, dass die von ihm oder ihm genutzte Technologie oder das von ihm genutzte Design zum Stand der Technik oder zum älteren Design gehört, so stellt diese Verwertung keine Verletzung des Patentrechts dar.
Artikel 68. Fälscht eine Person ein Patent einer anderen Person, so wird sie zusätzlich zu ihrer zivilrechtlichen Haftung nach dem Gesetz von der für die Patentdurchsetzung zuständigen Dienststelle aufgefordert, Berichtigungen vorzunehmen, und die Dienststelle gibt die Angelegenheit bekannt zur Öffentlichkeit. Seine illegalen Einkünfte werden eingezogen und es kann ihm zusätzlich eine Geldstrafe bis zum Fünffachen seiner illegalen Einkünfte auferlegt werden. Wenn keine illegalen Einkünfte vorliegen oder die illegalen Einkünfte weniger als RMB 50,000 Yuan betragen, kann eine Geldstrafe von nicht mehr als RMB 250,000 Yuan gegen ihn verhängt werden. Handelt es sich bei der Zuwiderhandlung um eine Straftat, so wird gegen ihn nach Maßgabe des Gesetzes wegen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ermittelt.
Artikel 69. Bei der Untersuchung und Behandlung der mutmaßlichen Patentfälschung hat die für die Patentdurchsetzung zuständige Abteilung das Recht, auf der Grundlage der erlangten Beweise folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Um die betroffenen Parteien zu befragen und die Umstände im Zusammenhang mit der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung zu untersuchen;
(2) eine Vor-Ort-Inspektion des Ortes durchzuführen, an dem die mutmaßliche rechtswidrige Handlung der Partei begangen wird;
(3) die Verträge, Rechnungen, Kontenbücher und andere relevante Materialien im Zusammenhang mit der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung einzusehen und zu vervielfältigen;
(4) Um die Produkte im Zusammenhang mit der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung zu untersuchen;
(5) Das Versiegeln oder Zurückhalten der Produkte, die nachweislich durch das gefälschte Patent hergestellt wurden.
Bei der Behandlung von Patentverletzungsstreitigkeiten auf Antrag des Patentinhabers oder des Betroffenen kann die für patentbezogene Arbeiten zuständige Abteilung die in Absatz 1, 2 und 4 des vorstehenden Absatzes aufgeführten Maßnahmen ergreifen.
Wenn die für die Patentdurchsetzung zuständige Abteilung oder die für patentbezogene Arbeiten zuständige Abteilung ihre in den vorstehenden beiden Absätzen festgelegten Aufgaben und Befugnisse in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausübt, leisten die Beteiligten Hilfestellung und Zusammenarbeit und verweigern dies nicht oder Hindernisse schaffen.
Artikel 70. Die dem Staatsrat unterstellte Patentverwaltungsabteilung kann auf Antrag des Patentinhabers oder einer interessierten Partei Patentverletzungsstreitigkeiten behandeln, die im ganzen Land große Auswirkungen haben.
Bei der Behandlung von Patentverletzungsstreitigkeiten auf Antrag des Patentinhabers oder einer interessierten Partei kann die für die patentrechtliche Arbeit zuständige Abteilung der lokalen Volksregierung die Fälle der Verletzung desselben Patentrechts innerhalb ihres Verwaltungsbereichs in einem kombinierten Benehmen; bei verwaltungsbereichsübergreifender Verletzung des gleichen Patentrechts kann sie die übergeordnete Abteilung für die patentrechtliche Arbeit der lokalen Volksregierung mit der Bearbeitung der Angelegenheit beauftragen.
Artikel 71. Die Höhe des Schadensersatzes für die Verletzung von Patentrechten wird auf der Grundlage der tatsächlichen Verluste des Rechtsinhabers durch die Verletzung oder der Gewinne, die der Verletzer durch die Verletzung erzielt hat, bestimmt. Ist es schwierig, die dem Rechteinhaber erlittenen Verluste oder die vom Verletzer erzielten Gewinne zu bestimmen, wird der Betrag unter Bezugnahme auf das Vielfache der Höhe der Lizenzgebühren für die Patentlizenz angemessen bestimmt. Bei vorsätzlicher Verletzung eines Schutzrechts kann bei schwerwiegenden Umständen die Höhe der Entschädigung mindestens einmal und höchstens fünfmal so hoch wie die nach dem oben genannten Verfahren ermittelte Höhe festgesetzt werden.
Wenn es schwierig ist, die dem Rechteinhaber erlittenen Verluste, die vom Verletzer erzielten Gewinne und die Lizenzgebühren für die Patentlizenz zu bestimmen, kann das Volksgericht die Höhe der Entschädigung festlegen, die nicht weniger als 30,000 Yuan und nicht mehr als . beträgt RMB 5,000,000 Yuan, unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Art des Patentrechts, der Art und den Umständen der Verletzungshandlung.
Die Höhe der Entschädigung umfasst auch die angemessenen Aufwendungen des Rechteinhabers zur Beendigung der Rechtsverletzung.
Um die Höhe der Entschädigung zu bestimmen, kann das Volksgericht unter dem Umstand, dass der Rechtsinhaber sein Bestes versucht hat, Beweise zu erbringen, und die Geschäftsbücher oder Materialien im Zusammenhang mit der Patentverletzung hauptsächlich in den Händen des Verletzers liegen, den Verletzer anzuweisen, solche Kontenbücher oder Materialien zur Verfügung zu stellen. Weigert sich der Verletzer, die Rechnungsbücher oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, oder stellt er falsche Rechnungsbücher oder Unterlagen zur Verfügung, kann das Volksgericht die Höhe der Entschädigung unter Bezugnahme auf die Ansprüche des Rechtsinhabers und die vorgelegten Beweise bestimmen.
Artikel 72. Hat der Patentinhaber oder eine interessierte Partei Beweise dafür, dass eine andere Person ihr oder ihr Patentrecht verletzt oder zu verletzen droht oder die Verwirklichung des Rechts behindert, was, wenn es nicht rechtzeitig gestoppt wird, irreparablen Schaden an seiner rechtmäßigen Rechte und Interessen kann er oder er vor Erhebung einer Klage beim Volksgericht beantragen, Maßnahmen zur Erhaltung des Eigentums zu treffen, bestimmte Handlungen anzuordnen oder bestimmte Handlungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu untersagen.
Artikel 73. Um eine Patentverletzung zu unterbinden, kann der Patentinhaber oder die interessierte Partei in Fällen, in denen die Beweise vernichtet werden könnten oder in Zukunft schwer zu erlangen sind, vor Einreichung einer Klage beim Volksgericht Beweise beantragen gesetzeskonforme Aufbewahrung.
Artikel 74. Die Verjährungsfrist für Klagen gegen die Verletzung eines Patentrechts beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Tag, an dem der Patentinhaber oder der Interessent von der Verletzungshandlung und dem Verletzer Kenntnis hatte oder hätte kennen müssen.
Wird für die Verwertung einer Erfindung in der Zeit von der Veröffentlichung der Anmeldung bis zur Erteilung des Patentrechts keine angemessene Vergütung entrichtet, beträgt die Verjährungsfrist für Klagen des Patentinhabers auf Zahlung von Lizenzgebühren drei Jahre, beginnend mit dem XNUMX. das Datum, an dem der Patentinhaber von der Verwertung seiner Erfindung durch eine andere Person weiß oder hätte wissen müssen. Ist dem Patentinhaber jedoch die Verwertung der Erfindung vor Erteilung des Patentrechts bekannt oder hätte bekannt sein müssen, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag der Erteilung des Patentrechts.
Artikel 75. Keines der Folgenden gilt als Verletzung des Patentrechts:
(1) wenn nach dem Verkauf eines patentierten Produkts oder eines direkt nach einem patentierten Verfahren erworbenen Produkts durch den Patentinhaber oder eine vom Patentinhaber autorisierte Einrichtung oder Person eine andere Person verwendet, zum Verkauf anbietet, verkauft oder einführt, die Produkt;
(2) wenn vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung eine Person, die das identische Produkt bereits hergestellt, das identische Verfahren verwendet oder die zu seiner Herstellung oder Verwendung erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, es nur im ursprünglichen Umfang herstellt oder verwendet ;
(3) wenn ein ausländisches Beförderungsmittel, das vorübergehend das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer oder den Hoheitsgebietsluftraum Chinas durchquert, das betreffende Patent in seinen Geräten oder Anlagen für seinen eigenen Bedarf gemäß den zwischen dem Land, zu dem die ausländischen Transportmitteln gehört und China, oder in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen, denen beide Länder beigetreten sind, oder auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips;
(4) wenn das betreffende Patent speziell für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke verwendet wird; oder
(5) wenn zum Zwecke der Erteilung von Informationen, die für die behördliche Prüfung und Zulassung erforderlich sind, eine Person patentierte Arzneimittel oder patentierte medizinische Apparate und Instrumente herstellt, verwendet oder einführt oder eine andere Person patentierte Arzneimittel oder patentierte medizinische Apparate und Instrumente herstellt oder einführt besonders für diese Person.
Artikel 76. Im Überprüfungs- und Zulassungsverfahren vor dem Inverkehrbringen eines Arzneimittels, wenn der Antragsteller auf die Marktzulassung des Arzneimittels Streitigkeiten über das relevante Patentrecht hat, das mit dem Arzneimittel verbunden ist, das beim entsprechenden Patentinhaber oder interessierten Partei zur Registrierung beantragt wurde , kann die betroffene Partei beim Volksgericht Klage erheben und ein Urteil darüber verlangen, ob die technische Lösung für das zur Registrierung beantragte Arzneimittel in den Schutzbereich eines Arzneimittelpatentrechts anderer fällt. Die dem Staatsrat unterstellte Regulierungsbehörde für Medizinprodukte kann innerhalb einer vorgeschriebenen Frist entscheiden, ob die Marktzulassung des Arzneimittels gemäß dem rechtskräftigen Urteil oder der schriftlichen Anordnung des Volksgerichtshofs ausgesetzt wird.
Der Antragsteller auf die Marktzulassung des Arzneimittels, der betreffende Patentinhaber oder die interessierte Partei kann auch bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eine Verwaltungsentscheidung über die Streitigkeiten über das Patentrecht im Zusammenhang mit dem zur Registrierung angemeldeten Arzneimittel beantragen.
Die Regulierungsabteilung für Medizinprodukte unter dem Staatsrat formuliert in Verbindung mit der Abteilung für Patentverwaltung unter dem Staatsrat spezifische kohärente Maßnahmen für die Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten in den Phasen der Genehmigung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der Beantragung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die nach Zustimmung des Staatsrates umgesetzt werden.
Artikel 77. Jede Person, die zu Produktions- und Geschäftszwecken ein patentverletzendes Produkt verwendet, zum Verkauf anbietet oder verkauft, ohne zu wissen, dass es ohne Genehmigung des Patentinhabers hergestellt und verkauft wird, kann nicht schadensersatzpflichtig sein, sofern er kann die legitime Herkunft des Produkts nachweisen.
Artikel 78. Wenn eine Person unter Verstoß gegen Artikel 19 dieses Gesetzes im Ausland eine Patentanmeldung einreicht und dabei ein Staatsgeheimnis preisgibt, so hat die Einrichtung, der sie angehört, oder die zuständige Behörde auf höherer Ebene gegen ihn eine Verwaltungssanktion; wird eine Straftat festgestellt, so wird gegen ihn nach Maßgabe des Gesetzes wegen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ermittelt.
Artikel 79. Die für die patentbezogene Arbeit zuständigen Dienststellen der Volksregierungen dürfen sich nicht an der Empfehlung eines patentierten Produkts zum Verkauf an die Öffentlichkeit oder einer solchen kommerziellen Tätigkeit beteiligen.
Verstößt eine für patentrechtliche Arbeiten zuständige Dienststelle der Volksregierungen gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, so wird ihr durch die übergeordnete Dienststelle oder das Aufsichtsorgan die Nachbesserung und Beseitigung von Beeinträchtigungen angeordnet. Die illegalen Einkünfte, falls vorhanden, werden eingezogen. Bei schwerwiegenden Umständen werden der unmittelbar verantwortliche Hauptverantwortliche und andere unmittelbar verantwortliche Personen nach Maßgabe des Gesetzes sanktioniert.
Artikel 80. Verletzt ein für die Patentverwaltung tätiger Staatsbeamter oder ein anderer betroffener Staatsbeamter seine Pflichten, mißbraucht er seine Befugnisse oder begeht ein Fehlverhalten zum persönlichen Vorteil, das eine Straftat darstellt, so wird seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Gesetz untersucht. Ist der Fall nicht schwerwiegend genug, um eine Straftat darzustellen, werden ihm die gesetzlichen Sanktionen auferlegt.
Kapitel VIII Ergänzende Bestimmungen
Artikel 81. Für die Einreichung einer Patentanmeldung oder die Erledigung anderer Formalitäten bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates sind die Gebühren wie vorgeschrieben zu entrichten.
Artikel 82. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1985 in Kraft.

Diese englische Übersetzung stammt von der offiziellen Website des Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China. In naher Zukunft wird eine genauere, von uns übersetzte englische Version auf dem China Laws Portal verfügbar sein. Diese englische Übersetzung stammt von der offiziellen Website des Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China. In naher Zukunft wird eine genauere, von uns übersetzte englische Version auf dem China Laws Portal verfügbar sein.