Die administrativen Maßnahmen für das Online-Zahlungsgeschäft von Nichtbanken-Zahlungsinstituten sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
Insgesamt gibt es 46 Artikel, die das Online-Zahlungsgeschäft von Nichtbank-Zahlungsinstituten überwachen sollen. Die wichtigsten Punkte sind wie folgt:
- Nichtbankinstitut (im Folgenden „Zahlungsinstitut“) bezeichnet ein Nichtbankinstitut, das die gesetzlich vorgeschriebene Lizenz für Zahlungsgeschäfte erhalten hat und für die Abwicklung von Online-Zahlungen, Mobiltelefonzahlungen, Festnetztelefonzahlungen und digitalen TV-Zahlungen zugelassen ist und andere Online-Zahlungsunternehmen.
- Online-Zahlung bezieht sich auf die Aktivität, bei der der Zahlungsempfänger oder Zahler, der sich auf das öffentliche Netzwerkinformationssystem stützt, die Zahlungsanweisung remote über den Computer, das mobile Endgerät und andere elektronische Geräte sendet, während die elektronischen Geräte des Zahlers nicht mit dem jeweiligen interagieren Die ausschließliche Ausstattung des Zahlungsempfängers und des Zahlungsinstituts bietet den Überweisungsservice für den Zahlungsempfänger und den Zahler an.
- Zahlungsinstitute dürfen keine Geschäfte wie Wertpapiere, Versicherungen, Kredite, Finanzierungen, Vermögensverwaltung, Garantien, Treuhandgeschäfte, Geldwechsel, Bareinzahlungen und -abhebungen usw. betreiben (oder in getarnter Form betreiben).