Die vorläufigen Bestimmungen zur Verwaltung der zentralisierten Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen sind am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.
Insgesamt gibt es 26 Artikel, die darauf abzielen, die zentralisierte Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen zu überwachen, um die legitimen Rechte und Interessen von Verbrauchern und Unternehmen zu schützen. Die wichtigsten Punkte sind:
- Zentralisierte Online-Werbung bezieht sich auf Geschäftsaktivitäten, bei denen Organisatoren Online-Verkäufer zentralisieren, um innerhalb einer bestimmten Zeit Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen mit bevorzugten Bedingungen im Internet bereitzustellen.
- Der Veranstalter veröffentlicht die Informationen wie den Begriff, die Methode und die Regeln der zentralisierten Online-Werbung an prominenter Stelle auf der Website und auf prominente Weise im Voraus und darf die Verbraucher während der Werbung nicht täuschen oder irreführen.
- Der Veranstalter kann das Transaktionsvolumen bekannt geben, darf das Transaktionsvolumen jedoch nicht durch falsche Werbung manipulieren.