Die vorläufigen Maßnahmen zur Verwaltung der Internetwerbung sind am 1. September 2016 in Kraft getreten.
Insgesamt gibt es 29 Artikel, die die Nutzung des Internets für Werbemaßnahmen regeln sollen. Die wichtigsten Punkte sind:
- Es ist verboten, das Internet zu verwenden, um Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu veröffentlichen, die nach Gesetzen und Verwaltungsvorschriften nicht produziert oder verkauft werden dürfen.
- Es ist verboten, über das Internet Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente und Tabak zu veröffentlichen. Andere Arzneimittelwerbung muss vor ihrer Online-Veröffentlichung geprüft und genehmigt werden.
- Internetwerbung ist mit einem offensichtlichen Zeichen „Werbung“ zu kennzeichnen.
- Es ist verboten, technische Mittel zu verwenden, um legitime Werbung anderer zu blockieren, zu filtern, abzudecken und / oder schnell vorzuspulen.
- Es ist verboten, technische Mittel einzusetzen, um die normale Übertragung von Werbedaten zu stören, die legitime Werbung anderer zu manipulieren oder zu blockieren und Werbung ohne Genehmigung zu laden.