Das Grünlandgesetz wurde 1985 erlassen und 2002, 2009 bzw. 2013 geändert. Die letzte Überarbeitung ist am 29. Juni 2013 in Kraft getreten.
Insgesamt gibt es 75 Artikel.
Die wichtigsten Punkte sind:
1.Das Grasland gehört dem Staat, mit Ausnahme des Graslandes, das den Kollektiven gehört, wie gesetzlich vorgesehen.
2. In Bezug auf das staatseigene Grasland übt der Staatsrat das Recht auf dieses Eigentum im Namen des Staates aus.
3.Die Graslandschaften von Kollektiven oder die staatseigenen Graslandschaften, die zur Nutzung an kollektive Wirtschaftsorganisationen vergeben wurden, können von Haushalten einzeln oder gemeinsam innerhalb dieser kollektiven Wirtschaftsorganisationen zur Bewirtschaftung beauftragt werden.
4. Der Staat ermutigt Einheiten und Einzelpersonen, in die Grünlandentwicklung zu investieren, und schützt nach dem Grundsatz, dass jeder, der Leistungen investiert, die legitimen Rechte und Interessen der Investoren für die Grünlandentwicklung.
5. Auftragnehmer für die Grünlandbewirtschaftung müssen die Grünlandflächen rationell nutzen und dürfen die von der zuständigen Verwaltungsabteilung für Grünlandflächen überprüfte Lagerkapazität nicht überschreiten. Die Rückgewinnung von Grasland ist verboten.