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Außenhandelsgesetz von China (2016)

对外贸易 法

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 07. Nov 2016

Datum des Inkrafttretens 07. Nov 2016

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Internationales Handelsrecht

Herausgeber CJ Beobachter

Das Außenhandelsgesetz wurde 1994 erlassen und 2004 bzw. 2016 geändert. Die letzte Überarbeitung ist am 7. November 2016 in Kraft getreten.

Insgesamt gibt es 70 Artikel.

Die wichtigsten Punkte sind:

1. Das vorliegende Gesetz gilt für den Außenhandel und den Schutz des mit dem Außenhandel verbundenen geistigen Eigentums. Der Außenhandel bezieht sich auf den Import und Export von Waren, Technologie und den internationalen Handel mit Dienstleistungen.

2.Der Staat fördert die Entwicklung des Außenhandels und unterhält eine Ordnung des fairen und freien Außenhandels. Er ergreift Maßnahmen, um Außenhandelsunternehmen zu ermutigen, den internationalen Markt zu erkunden und diversifizierte Mittel einzusetzen, einschließlich ausländischer Investitionen, Auftragsvergabe für ausländische Ingenieurprojekte. und Arbeitskooperation usw., um seinen Außenhandel zu entwickeln.

3. Für jedes Land oder jede Region, die diskriminierende Verbote, Beschränkungen oder andere Handlungen gegen die Volksrepublik China in Bezug auf den Handel vornimmt, ist die Volksrepublik China berechtigt, unter den tatsächlichen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen sie zu ergreifen.

4.Der Staat kann den Import oder Export relevanter Waren oder Technologien oder bestimmter Dienstleistungen aus einem der besonderen Gründe einschränken oder verbieten.

5. Ausländische Handelsunternehmen dürfen sich nicht auf monopolistische Geschäftspraktiken und Praktiken des unlauteren Wettbewerbs einlassen.

6. Um die Außenhandelsordnung aufrechtzuerhalten, kann die Außenhandelsabteilung des Staatsrates die besonderen Angelegenheiten selbst oder gemeinsam mit anderen relevanten Abteilungen des Staatsrates gemäß den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften untersuchen.

7. Der Staat kann nach Maßgabe der Außenhandelsuntersuchungen geeignete Handelsentlastungsmaßnahmen ergreifen.

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