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Vorläufige Verwaltungsbestimmungen zum Engagement von Internet-Websites im Business of News Publication (2000)

互联网 站 从事 登载 新闻 新闻 管理 管理 暂行

Art der Gesetze Abteilungsregel

Ausstellende Stelle Ministerium für Industrie und Informationstechnologie , Informationsbüro des Staatsrates von China

Bekanntmachungstermin 07. Nov 2000

Datum des Inkrafttretens 07. Nov 2000

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Cyberrecht/Internetrecht Inhaltsregulierung

Herausgeber Xinzhu Li 李欣 烛 Yanru Chen

Vorläufige Verwaltungsbestimmungen zum Engagement von Internet-Websites im Bereich Business of Public Publication sind am 7. November 2000 in Kraft getreten.

Insgesamt gibt es 19 Artikel. Die Bestimmungen zielen darauf ab, die Veröffentlichung und Wiedergabe von Nachrichten im Internet auf dem Gebiet Chinas zu regeln. Die wichtigsten Punkte der Bestimmungen lauten wie folgt:

  1. Nur die Nachrichtenwebsites, die von der Nachrichtenagentur direkt unter den zentralen staatlichen Behörden oder lokalen Behörden eingerichtet wurden, dürfen nach Genehmigung Geschäfte mit Nachrichten veröffentlichen.
  2. Umfassende Internet-Websites, die von anderen Unternehmen nach Genehmigung eingerichtet wurden, können die von den oben genannten Nachrichtenunternehmen herausgegebenen Nachrichten veröffentlichen, sie dürfen jedoch keine von ihnen selbst gesammelten und bearbeiteten Nachrichten oder Nachrichten aus anderen Quellen veröffentlichen.

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