Die detaillierten Arbeitsregeln zum Schutz geografisch indizierter Produkte sind am 21. Mai 2009 in Kraft getreten.
Insgesamt gibt es 33 Artikel, die darauf abzielen, den Schutz geografisch angegebener Produkte auf der Grundlage der Bestimmungen zum Schutz geografisch angegebener Produkte weiter zu klären.
Die wichtigsten Punkte sind:
Zu den Produkten, die die Partei zum Schutz geografisch ausgewiesener Produkte beantragen kann, gehören: Produkte, die in einer bestimmten Region gepflanzt und / oder angebaut werden; Produkte, die nach bestimmten Verfahren im Ursprung der Produkte hergestellt werden.
Zu den Produkten, für die die Partei möglicherweise keinen Schutz für geografisch angegebene Produkte beantragt, gehören: Produkte, die die Umwelt verschmutzen oder die Gesundheit schädigen; Produkte, deren Namen zu generischen Produkten werden; Produkte mit Merkmalen, die nicht mit den lokalen natürlichen und kulturellen Faktoren zusammenhängen; Produkte mit schwer zu definierender geografischer Herkunft.
Wenn ein Hersteller im Herkunftsbereich eines geografisch gekennzeichneten Produkts das Sonderzeichen für das geografisch gekennzeichnete Produkt verwenden muss, muss er sich an die Regulierungsbehörde wenden.