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Regeln für die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten von öffentlichem Interesse durch die Volksstaatsanwaltschaften (2021)

人民 检察院 公益 诉讼 办案 规则

Art der Gesetze Justizpolitik

Ausstellende Stelle Oberste Volksstaatsanwaltschaft

Bekanntmachungstermin 29. Juni 2021

Datum des Inkrafttretens 01. Juli 2021

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Justizsystem

Herausgeber Huang Yanling

Die Regeln für die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten von öffentlichem Interesse durch die Volksstaatsanwaltschaften wurden am 29. Juni 2021 verkündet und sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Es gibt insgesamt 112 Artikel. Die Regeln zielen darauf ab, die Staatsanwaltschaften bei der Wahrnehmung ihrer staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für Rechtsstreitigkeiten von öffentlichem Interesse zu regeln.

Die wichtigsten Punkte sind:

  1. Die Volksstaatsanwaltschaften erfüllen ihre staatsanwaltschaftlichen Aufgaben bei Gerichtsverfahren von öffentlichem Interesse, indem sie staatsanwaltschaftliche Vorschläge erteilen, eine Klage vor Gericht einleiten und die Einleitung einer Klage vor Gericht unterstützen.

  2. Für Verwaltungsstreitigkeiten von öffentlichem Interesse sind die Volksstaatsanwaltschaften auf der Ebene der Verwaltungsbehörden für die Einreichung solcher Fälle zuständig. Soweit es sich bei diesen Verwaltungsbehörden um Volksregierungen handelt, können gegebenenfalls auch die Volksstaatsanwaltschaften der nächsthöheren Ebene die Zuständigkeit für die Einreichung der Fälle ausüben.

  3. Für zivilrechtliche Streitigkeiten von öffentlichem Interesse sind die Hauptstaatsanwaltschaften am Ort der rechtswidrigen Handlung, des Schadens oder des Wohnsitzes des Täters für die Klageerhebung zuständig. Bei einem Zivilprozess von öffentlichem Interesse neben einem Strafverfahren ist die mit dem Strafverfahren befasste Volksstaatsanwaltschaft für die Klageerhebung zuständig.

  4. Die Volksstaatsanwaltschaften können vor einem Volksgericht Klage erheben und den Beklagten unter anderem auffordern, die Übertretungen einzustellen, die Belästigung zu beseitigen, die Gefahr zu beseitigen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Volksstaatsanwaltschaft kann geltend machen, dass die von ihr für den Rechtsstreit bezahlten Kosten für Gutachten, Gutachten, Gutachten und sonstige Aufwendungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom Beklagten zu tragen sind.

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