Die einstweiligen Maßnahmen zur Zahlung von Vergütungen für die Ausstrahlung von Tonträgern durch Radio- und Fernsehsender wurden 2009 erlassen und 2011 geändert. Die letzte Änderung trat am 8. Januar 2017 in Kraft. Insgesamt gibt es 48 Artikel, die den Schutz des Urheberrechts zum Ziel haben die Senderechte der Eigentümer nach Maßgabe des Gesetzes und ermöglichen die Ausstrahlung von Tonträgern durch Radio- und Fernsehsender.
Die wichtigsten Punkte sind:
Nach dem Urheberrechtsgesetz darf ein Radio- oder Fernsehsender eine veröffentlichte Tonaufnahme ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers ausstrahlen, muss jedoch eine Vergütung an den Urheberrechtsinhaber zahlen. Die Vergütung richtet sich nach den Maßnahmen.
Sendet ein Radio- oder Fernsehsender eine Tonaufnahme, kann er sich mit der zuständigen Urheberrechtsverwertungsgesellschaft über die Vergütung einigen. Kommt keine Einigung über die Vergütung zustande oder kommt es zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung, so kann die Höhe der Vergütung nach der in den Maßnahmen festgelegten Berechnungsmethode auf der Grundlage der Werbeeinnahmen des laufenden Jahres bzw. der Gesamtsendezeit ermittelt werden die Tonaufnahme.
Die Zahlung der Vergütung durch Rundfunk- und Fernsehsender an Urheberrechtsinhaber erfolgt jährlich.