Die Maßnahmen zur Registrierung des Urheberrechts für Computersoftware wurden 2002 erlassen und sind am 20. Februar 2002 in Kraft getreten.
Insgesamt gibt es 35 Artikel, die klarstellen sollen, wie das Software-Urheberrecht sowie der Exklusivlizenzvertrag und der Übertragungsvertrag für das Software-Urheberrecht registriert werden.
Die wichtigsten Punkte sind:
Der Antragsteller für die Registrierung des Software-Urheberrechts ist der Urheberrechtsinhaber der Software und die natürliche Person, die juristische Person oder die Organisation, die das Software-Urheberrecht erbt, kauft oder übernimmt.
Der Antragsteller für die Registrierung eines Software-Urheberrechtsvertrags ist Vertragspartei des Exklusivlizenzvertrags oder des Übertragungsvertrags für Software-Urheberrechte.
Der Antragsteller oder einer der Antragsteller kann ein Ausländer oder ein Staatenloser sein.
Die National Copyright Administration ist bundesweit für die Registrierung von Software-Urheberrechten verantwortlich. Das Copyright Protection Center of China ist von der National Copyright Administration als Software-Registrierungsagentur anerkannt.
Wenn das China Copyright Protection Center der Ansicht ist, dass der Antrag nach Prüfung des Antrags die Registrierungsanforderungen erfüllt, muss es das Software-Urheberrecht registrieren, dem Antragsteller das entsprechende Registrierungszertifikat ausstellen und eine entsprechende Ankündigung machen.