Die Durchführungsverordnung zum privaten Bildungsförderungsgesetz der Volksrepublik China wurde 2004 erlassen. Die letzte Revision tritt am 1 in Kraft.
Es gibt insgesamt 68 Artikel. Das Gesetz soll die standardisierte Entwicklung des privaten Bildungswesens fördern.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. Ausländisch finanzierte Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet Chinas und soziale Organisationen mit einer ausländischen Partei als tatsächlichem Verantwortlichem dürfen keine Privatschulen mit Pflichtschulbildung und die Einrichtung anderer Arten von Privatschulen betreiben, an deren Betrieb teilnehmen oder diese tatsächlich kontrollieren die staatlichen Bestimmungen über ausländische Investitionen einhalten.
2. Soziale Organisationen oder Einzelpersonen, die Privatschulen betreiben, müssen über eine solide Kreditwürdigkeit verfügen. Die Kapitaleinlage zur Errichtung einer Privatschule kann in bar oder in Form von Baurechten, Rechten des geistigen Eigentums und anderen nicht monetären Gütern, die in Geld zu bewerten sind und nach dem Gesetz übertragen werden können, erfolgen, mit Ausnahme der Liegenschaften, die nach den Bestimmungen von Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften nicht als Kapitaleinlagen anzusehen sind.
3.Die dem Staatsrat unterstehende Bildungsaufsichtsbehörde und ihre örtlichen Amtsstellen unter den Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden beaufsichtigen und kontrollieren die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der lokalen Volksregierungen auf oder über der Kreisebene und der zuständigen Behörden die Entwicklung des privaten Bildungswesens zu unterstützen und zu regulieren. Die den Volksregierungen auf oder über der Kreisebene unterstehenden Bildungsaufsichtsbehörden führen die Aufsicht über die Privatschulen aus und veröffentlichen deren Ergebnisse in Übereinstimmung mit dem Gesetz und richten ein Bildungsinspektorsystem für private Grundschulen, weiterführende Schulen und Kindergärten ein.