Ausführungsbestimmungen zum Landesverwaltungsgesetz wurden am 27 erlassen und 1998, 2011 und 2014 geändert. Die letzte Revision trat am 2021. September 1 in Kraft. Es gibt insgesamt 2021 Artikel. Die Verordnungen zielen darauf ab, die Landverwaltung zu stärken, Landressourcen zu schützen und zu entwickeln und Land rationell zu nutzen.
Die wichtigsten Punkte sind:
Der Staat setzt den besonderen Schutz von Kulturland um, hält die rote Linie des Kulturlandschutzes strikt ein, kontrolliert die Umwandlung von Kulturland in Wald, Grünland, Gartenland und andere landwirtschaftliche Flächen streng und richtet ein Ausgleichssystem zum Schutz von Kulturland ein. Die zuständige Verwaltungsbehörde für natürliche Ressourcen unter dem Staatsrat (Ministerium für natürliche Ressourcen) hat in Verbindung mit anderen zuständigen Behörden spezifische Maßnahmen und Verfahren für den Ausgleich zum Schutz von Kulturland zu formulieren und durchzuführen.
Die Volksregierungen aller Provinzen, autonomen Gebiete und der Zentralregierung direkt unterstehenden Gemeinden tragen die Gesamtverantwortung für den Schutz des Kulturlandes in ihrem jeweiligen Verwaltungsgebiet. Die Hauptverantwortlichen sind die ersten Verantwortlichen für den Kulturlandschutz in ihrem jeweiligen Verwaltungsgebiet. Die Volksregierungen aller Provinzen, autonomen Gebiete und Gemeinden, die der Zentralregierung unmittelbar unterstehen, teilen und delegieren die vom Staatsrat festgelegten Aufgaben für die Menge des Ackerlandes und den Schutz der dauerhaften landwirtschaftlichen Nutzfläche an die unteren Ebenen und weisen ihnen bestimmte Parzellen zu vom Land. Der Staatsrat beurteilt die Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele für den Schutz des Kulturlandes durch die Volksregierungen aller Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden, die der Zentralregierung direkt unterstellt sind.
Gemäss Gesetz erworbene Gehöfte sowie Wohn- und Nebeneinrichtungen der Dorfbewohner auf Gehöften sind gesetzlich geschützt. Es ist untersagt, Gehöfte gegen den Willen der Dorfbewohner zwangsweise zu veräußern, die von Dorfbewohnern nach dem Gesetz erworbenen Gehöfte widerrechtlich zurückzunehmen, den Verzicht auf Gehöfte als Voraussetzung für die Ansiedlung von Dorfbewohnern in Städten zu nehmen und zwingen die Dorfbewohner, von ihren Gehöften umzuziehen und auf sie zu verzichten.