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Gesetz zur Förderung der Familienbildung in China (2021)

家庭 教育 促进 法

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 23. Oktober 2021

Datum des Inkrafttretens Jan 01, 2022

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Bildungsrecht Schutz von Minderjährigen

Herausgeber Huang Yanling

Das Familienbildungsförderungsgesetz (im Folgenden „das Gesetz“, 家庭教育促进法) wurde am 23 verkündet und trat am 2021 in Kraft.

Das Gesetz besteht aus 55 Artikeln mit dem Ziel, die Familienerziehung von Minderjährigen durch ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten zu fördern.

Die wichtigsten Imbissbuden sind wie folgt.

1. Was wird aus den Eltern, wenn sie ihrer Erziehungspflicht nicht nachkommen?

Wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte sich weigern oder vernachlässigen, die Verantwortung für die Familienerziehung zu erfüllen, oder andere Erziehungsberechtigte rechtswidrig daran hindern, die Familienerziehung durchzuführen, sind sie Gegenstand von Kritik, Aufklärung, Rüge, Einmischung und, falls erforderlich, Erziehungsberatung für die Familie. (Art. 48, Art. 49)

2. Werden die Schulen die Verantwortung für die Familienerziehung teilen?

Nein. Familienerziehung wird durch Eltern oder andere Erziehungsberechtigte von Minderjährigen durchgeführt.

Schulen bieten Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten Orientierung, indem sie Elternschulen einrichten und Beratungsdienste für die Familienerziehung organisieren.

3. Sind geschiedene oder minderjährige Eltern weiterhin verpflichtet, ihrer familiären Erziehungspflicht nachzukommen?

Jawohl. Auch geschiedene oder getrennt lebende Eltern von Minderjährigen sollten bei der Erfüllung ihrer familiären Erziehungspflichten zusammenarbeiten. (Art. 20)

Eltern oder andere gesetzlich mit der Betreuung Minderjährige betraute Erziehungsberechtigte sollten regelmäßig Kontakt mit der anvertrauten Person und dem Minderjährigen halten, um sich über die schulischen Leistungen, Lebensumstände und psychischen Verhältnisse des Minderjährigen zu informieren. (Art. 21)

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