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Maßnahmen zur Überprüfung der Cybersicherheit (2021)

网络 安全 审查 办法

Art der Gesetze Abteilungsregel

Ausstellende Stelle Cyberspace-Verwaltung von China , Nationale Entwicklungs- und Reformkommission , Ministerium für öffentliche Sicherheit , Ministerium der Finanzen , Handelsministerium , People's Bank of China , Staatliche Verwaltung für Marktregulierung , Nationale Radio- und Fernsehverwaltung , Nationale Verwaltung des Schutzes der Staatsgeheimnisse , China Wertpapieraufsichtsbehörde , Nationale Kryptografieverwaltung

Bekanntmachungstermin 28. Dezember 2021

Datum des Inkrafttretens 15. Februar 2022

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Cybersicherheit / Computersicherheit Cyberrecht/Internetrecht National Security

Herausgeber CJ Beobachter

Am 28. Dezember 2021 haben die Cyberspace Administration of China und andere Abteilungen gemeinsam die „Cybersecurity Review Measures“ (im Folgenden „die Maßnahmen“, 网络安全审查办法) überarbeitet und veröffentlicht. Die Maßnahmen treten am 15 in Kraft.

Die Maßnahmen wurden ursprünglich im Mai 2020 verkündet. Basierend auf der Ausgabe von 2020 fügt die Revision von 2021 die Überprüfungsanforderungen in Bezug auf Auslandslistungen chinesischer Online-Plattformbetreiber hinzu.

Die Maßnahmen verlangen, dass Betreiber von Online-Plattformen, die über personenbezogene Daten von mehr als einer Million Nutzern verfügen und neu auf ausländischen Märkten gelistet werden, sich zur Überprüfung der Cybersicherheit beim Cybersecurity Review Office melden müssen.

Wenn die Auflistung des Betreibers Risiken mit sich bringt, dass kritische Informationsinfrastrukturen, Kerndaten, wichtige Daten oder große Mengen persönlicher Informationen von ausländischen Regierungen beeinträchtigt, kontrolliert oder in böswilliger Absicht verwendet werden, sowie Risiken für die Sicherheit von Netzwerkinformationen, wird dies einer gezielten Bewertung unterzogen der Überprüfungsprozess der Cybersicherheit.

Nach der Meldung zur Überprüfung der Cybersicherheit kann einer der folgenden drei Fälle eintreten: Erstens ist keine Überprüfung erforderlich; zweitens, wenn die Überprüfung eingeleitet wird und eine Untersuchung ergibt, dass eine solche Aufnahme in die Liste die nationale Sicherheit nicht beeinträchtigt, können die Aufnahmeverfahren in Übersee fortgesetzt werden; Drittens, wenn die Überprüfung eingeleitet wird und bei der Untersuchung festgestellt wird, dass eine solche Notierung die nationale Sicherheit beeinträchtigt, kann die Notierung im Ausland möglicherweise nicht gestattet werden.

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