Im Fall eines Antrags auf Feststellung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung zwischen dem Ansprecher Hunan Yuda Power Engineering Co., Ltd. und dem Beklagten Hunan Jiudu Technology Co., Ltd. war das auf der Schiedsvereinbarung angebrachte Siegel nicht das Siegel des Ansprecher gerichtliche Beurteilung, daher haben die Parteien keine echte Absicht zum Ausdruck gebracht, die Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen, und das Gericht entschied, dass die Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen haben.