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Statistikgesetz von China (2009)

统计 法

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 27. Juni 2009

Datum des Inkrafttretens Jan 01, 2010

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Öffentliche Verwaltung

Herausgeber CJ Beobachter

Statistikgesetz der Volksrepublik China
(Verabschiedet auf der 3. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Sechsten Nationalen Volkskongresses am 8. Dezember 1983, geändert auf der 19. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 15. Nationalen Volkskongresses gemäß dem Beschluss zur Überarbeitung des Statistikgesetzes des Volkes Die Republik China wurde am 1996. Mai 9 verabschiedet und auf der 27. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Elften Nationalen Volkskongresses am 2009. Juni XNUMX überarbeitet.
Inhalte
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II Verwaltung statistischer Untersuchungen
Kapitel III Verwaltung und Veröffentlichung statistischer Daten
Kapitel IV Statistikinstitutionen und Statistiker
Kapitel V Aufsicht und Prüfung
Kapitel VI Gesetzliche Haftung
Kapitel VII Ergänzende Bestimmungen
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Dieses Gesetz wurde erlassen, um die statistische Arbeit auf wissenschaftliche und wirksame Weise zu organisieren, um die Authentizität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der statistischen Daten zu gewährleisten und die wichtige Rolle der Statistik beim Verständnis des tatsächlichen Zustands und der Stärke des Staates zu berücksichtigen sowie im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Förderung des reibungslosen Fortschritts der sozialistischen Modernisierung.
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt für statistische Aktivitäten, die von den Volksregierungen auf allen Ebenen und Statistikinstitutionen und relevanten Abteilungen unter den Volksregierungen auf oder über der Kreisebene organisiert und durchgeführt werden.
Die grundlegende Aufgabe der statistischen Arbeit besteht darin, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung statistisch zu untersuchen und zu analysieren, statistische Daten und Ratschläge bereitzustellen und statistische Aufsicht auszuüben.
Artikel 3 Der Staat richtet ein zentrales und einheitliches statistisches System mit einer statistischen Verwaltungsstruktur unter einheitlicher Führung ein, wobei jede Ebene die Verantwortung für ihre eigene Arbeit übernimmt.
Artikel 4 Der Staatsrat, die lokalen Volksregierungen auf allen Ebenen und alle relevanten Abteilungen stärken die Organisation und Führung der statistischen Arbeit und geben die erforderlichen Garantien für die statistische Arbeit.
Artikel 5 Der Staat stärkt die statistische wissenschaftliche Forschung, verbessert das wissenschaftliche System für statistische Indikatoren und verbessert ständig die Methode der statistischen Untersuchung, um die Statistik wissenschaftlicher zu gestalten.
Der Staat stärkt in geplanter Weise den Aufbau statistischer Informationen und fördert die Techniken zum Sammeln, Verarbeiten, Übermitteln, Teilen und Speichern statistischer Informationen sowie die Einrichtung eines modernisierten statistischen Datenbanksystems.
Artikel 6 Statistikinstitutionen und Statistiker üben ihre Funktionen und Befugnisse in Bezug auf statistische Untersuchungen, statistische Berichte und statistische Überwachung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig und ohne Einmischung aus.
Führende Personen der lokalen Volksregierungen auf allen Ebenen, Statistikinstitutionen oder relevante Abteilungen der Volksregierungen oder Einrichtungen dürfen ohne Genehmigung statistische Daten, die von Statistikinstitutionen und Statistikern legal gesammelt und aussortiert wurden, nicht ohne Genehmigung ändern. Diese führenden Personen dürfen in keiner Weise von Statistikinstituten, Statistikern oder anderen Institutionen oder Personen verlangen, statistische Daten zu fälschen oder zu manipulieren, noch dürfen sie sich an Statistikern rächen, die ihre Pflichten in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfüllen oder illegale statistische Handlungen ablehnen oder ablehnen .
Artikel 7 Staatliche Organe, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und andere Organisationen, Einzelunternehmen sowie Personen, die einer statistischen Untersuchung unterzogen werden, stellen gemäß diesem Gesetz und den einschlägigen Bestimmungen des Staates authentische, genaue und vollständige Daten zur Verfügung, die für statistische Untersuchungen in a rechtzeitig. Sie dürfen keine falschen oder unvollständigen statistischen Daten liefern, die Meldung statistischer Daten verschieben oder die Übermittlung statistischer Daten verweigern.
Artikel 8 Die statistische Arbeit unterliegt der öffentlichen Aufsicht. Jedes Unternehmen oder jede Einzelperson hat das Recht, illegale Aktivitäten in statistischen Arbeiten wie Betrug und Täuschung zu melden. Jedes Unternehmen oder jede Person, die durch die Meldung solcher Aktivitäten verdienstvolle Dienste geleistet hat, wird gelobt und belohnt.
Artikel 9 Statistikinstitutionen und Statistiker behandeln vertrauliche Staatsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse und individuelle Informationen, die sie bei statistischen Arbeiten erhalten haben.
Artikel 10 Kein Unternehmen oder keine Einzelperson darf Ehrentitel, materielle Vorteile oder Beförderung von Arbeitsplätzen unter Verwendung falscher statistischer Daten beantragen.
Kapitel II Verwaltung statistischer Untersuchungen
Artikel 11 Statistische Untersuchungsprojekte umfassen Projekte staatlicher statistischer Untersuchungen, statistischer Abteilungsuntersuchungen und lokaler statistischer Untersuchungen.
Staatliche statistische Untersuchungsprojekte sind Projekte statistischer Untersuchungen unter bestimmten Grundbedingungen im ganzen Land. Unter statistischen Untersuchungsprojekten sind Projekte spezialisierter statistischer Untersuchungen zu verstehen, die von den zuständigen Abteilungen des Staatsrates durchgeführt werden. Lokale statistische Untersuchungsprojekte sind Projekte lokaler statistischer Untersuchungen, die von den Volksregierungen auf oder über der Kreisebene und ihren Abteilungen durchgeführt werden.
Staatliche, abteilungsbezogene und lokale statistische Untersuchungsprojekte sind in ihren Funktionen ausdrücklich zu unterteilen. Sie sollen miteinander verbunden sein, sich aber nicht überlappen.
Artikel 12 Staatliche statistische Untersuchungsprojekte werden vom Nationalen Statistikamt unabhängig oder gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrates formuliert und dem Staatsrat zur Einreichung gemeldet. Alle wichtigen staatlichen statistischen Untersuchungsprojekte sind dem Staatsrat zur Prüfung und Genehmigung zu melden.
Statistische Untersuchungsprojekte der Abteilungen werden von den zuständigen Abteilungen des Staatsrates formuliert. Liegt das Ziel der statistischen Untersuchung im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Abteilung, so ist das Projekt dem Nationalen Statistikamt zur Einreichung zu melden. Wenn das Ziel der statistischen Untersuchung außerhalb der Zuständigkeit der zuständigen Abteilung liegt, ist das Projekt dem Nationalen Statistikamt zur Prüfung und Genehmigung zu melden.
Lokale statistische Untersuchungsprojekte werden separat von Statistikinstitutionen oder den zuständigen Abteilungen der lokalen Volksregierungen auf oder über der Kreisebene oder von diesen gemeinsam formuliert. Wenn ein statistisches Untersuchungsprojekt von der Statistikinstitution der Volksregierung auf Provinzebene unabhängig oder gemeinsam mit anderen relevanten Abteilungen formuliert wird, ist das Projekt dem Nationalen Statistikamt zur Prüfung und Genehmigung zu melden. Wird ein statistisches Untersuchungsprojekt von der statistischen Einrichtung der Volksregierung unterhalb der Provinzebene unabhängig oder gemeinsam mit anderen relevanten Abteilungen formuliert, so ist das Projekt der statistischen Einrichtung der Volksregierung auf Provinzebene zur Prüfung und Genehmigung zu melden. Wenn ein statistisches Untersuchungsprojekt von den zuständigen Abteilungen der Volksregierung auf oder über der Kreisebene formuliert wird, ist das Projekt der statistischen Einrichtung der Volksregierung auf derselben Ebene zur Prüfung und Genehmigung zu melden.
Artikel 13 Die zuständige Behörde, die für die Prüfung und Genehmigung statistischer Untersuchungsprojekte zuständig ist, prüft, ob ein statistisches Untersuchungsprojekt erforderlich, durchführbar und wissenschaftlich ist. Wenn ein Projekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht, erteilt die Behörde eine schriftliche Genehmigung und veröffentlicht diese. Wenn ein Projekt die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, muss die Behörde eine schriftliche Ablehnungsentscheidung treffen und die Gründe dafür angeben.
Artikel 14 Das statistische Untersuchungssystem für ein statistisches Untersuchungsprojekt wird eingerichtet, während das Projekt formuliert wird. Das Untersuchungsprojekt ist zusammen mit dem Untersuchungssystem zur Prüfung und Genehmigung oder zur Einreichung gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 zu melden.
Ein statistisches Untersuchungssystem legt den Zweck, den Inhalt, die Methoden und das Ziel der Untersuchung, die Methoden zur Organisation der Untersuchung, die Untersuchungsformulare, die Übermittlung und Veröffentlichung statistischer Daten usw. fest.
Eine statistische Untersuchung wird gemäß ihrem statistischen Untersuchungssystem organisiert und durchgeführt. Änderungen des Inhalts eines statistischen Untersuchungssystems sind der ursprünglichen Prüfungs- und Genehmigungsbehörde zur Genehmigung oder der ursprünglichen Anmeldebehörde zur Einreichung zu melden.
Artikel 15 In statistischen Fragebögen sind die Nummer, die Konstruktionsabteilung, die Nummer des Genehmigungs- oder Einreichungsdokuments, der Gültigkeitszeitraum und andere Marken anzugeben.
Wenn ein statistischer Fragebogen die im vorhergehenden Absatz angegebenen Angaben nicht trägt oder den gültigen Zeitraum überschreitet, hat das Unternehmen oder die Person, für die eine statistische Untersuchung durchgeführt wird, das Recht, das Ausfüllen des Fragebogens und der entsprechenden statistischen Einrichtung der Volksregierung bei oder darüber zu verweigern Die Kreisebene erlässt die Anordnung, die einschlägigen statistischen Ermittlungsaktivitäten in Übereinstimmung mit dem Gesetz auszusetzen.
Artikel 16 Die Erhebung und Sortierung statistischer Daten erfolgt auf der Grundlage zyklischer allgemeiner Erhebungen, hauptsächlich durch regelmäßige Stichprobenerhebungen, ergänzt durch die umfassende Nutzung von Gesamterhebungen, größeren Erhebungen oder anderen Mitteln sowie durch die vollständige Nutzung von Verwaltungsunterlagen und andere Materialien.
Wichtige allgemeine Erhebungen zu den nationalen Bedingungen und zur nationalen Stärke werden unter der einheitlichen Führung des Staatsrates vom Staatsrat und den Regierungen der lokalen Bevölkerung organisiert und gemeinsam von Statistikinstitutionen und den zuständigen Abteilungen durchgeführt.
Artikel 17 Der Staat formuliert einheitliche statistische Standards, um die Standardisierung der Definitionen statistischer Elemente, Berechnungsmethoden, Klassifizierungskataloge, Untersuchungsformulare und statistischer Kodierungen usw. sicherzustellen, die bei statistischen Untersuchungen verwendet werden.
Staatliche statistische Standards werden vom Nationalen Statistikamt oder gemeinsam vom Nationalen Statistikamt und der für die Normung zuständigen Abteilung des Staatsrates formuliert.
Die zuständigen Abteilungen des Staatsrates können ergänzende statistische Standards für Abteilungen formulieren und legen diese Standards dem Nationalen Statistikamt zur Prüfung und Genehmigung vor. Keine abteilungsstatistischen Standards dürfen mit staatlichen statistischen Standards in Konflikt stehen.
Artikel 18 Statistikinstitutionen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene können gemäß den Erfordernissen ihrer statistischen Arbeit Unternehmen oder Personen, die einer statistischen Untersuchung unterzogen werden, dazu ermutigen, statistische Daten über ein Computernetz einzureichen.
Artikel 19 Die für die Durchführung statistischer Arbeiten erforderlichen Ausgaben werden von den Volksregierungen auf oder über der Kreisebene in die Finanzhaushalte einbezogen.
Die Ausgaben, die für die Durchführung umfassender allgemeiner Erhebungen der nationalen Verhältnisse und der nationalen Stärke erforderlich sind, werden gemeinsam vom Staatsrat und den zuständigen lokalen Volksregierungen getragen. Diese Ausgaben werden im Finanzhaushalt des betreffenden Jahres aufgeführt und planmäßig zugewiesen, um sicherzustellen, dass sie bei Bedarf vorhanden sind.
Kapitel III Verwaltung und Veröffentlichung statistischer Daten
Artikel 20 Statistikinstitutionen und relevante Abteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene sowie die Volksregierungen von Gemeinden und Städten richten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Staates ein System zur Aufbewahrung und Verwaltung statistischer Daten und einen soliden Mechanismus ein zum Austausch statistischer Informationen.
Artikel 21 Staatliche Organe, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und andere Organisationen, die einer statistischen Untersuchung unterzogen werden, erstellen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Staates statistische Aufzeichnungen und statistische Bücher und richten ein Verwaltungssystem für die Überprüfung, Unterzeichnung und Übergabe ein und verbessern es und Archivierung statistischer Daten.
Personen, die für die Überprüfung oder Unterzeichnung statistischer Daten verantwortlich sind, sind für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen überprüften oder unterzeichneten statistischen Daten verantwortlich.
Artikel 22 Relevante Abteilungen der Volksregierung auf oder über der Kreisebene stellen der statistischen Einrichtung der Volksregierung auf derselben Ebene rechtzeitig Verwaltungsunterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung der relevanten statistischen Arbeiten sowie finanzieller und steuerlicher Unterlagen erforderlich sind sonstige Unterlagen, die für die Durchführung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung erforderlich sind und gemäß den Bestimmungen des statistischen Ermittlungssystems der statistischen Einrichtung der Volksregierung rechtzeitig die einschlägigen Unterlagen vorlegen, die sie durch die von ihr organisierte und durchgeführte statistische Untersuchung erhalten hat aus.
Die statistische Einrichtung der Volksregierung auf oder über der Kreisebene stellt den zuständigen Abteilungen der Volksregierung auf derselben Ebene unverzüglich relevante statistische Daten zur Verfügung.
Artikel 23 Die statistische Einrichtung der Volksregierung auf oder über der Kreisebene veröffentlicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Staates regelmäßig statistische Daten.
Die vom Nationalen Statistikamt veröffentlichten statistischen Daten sind die nationalen statistischen Standarddaten.
Artikel 24 Alle statistischen Daten, die die zuständigen Abteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene durch statistische Untersuchungen erhalten, werden von diesen Abteilungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Staates veröffentlicht.
Artikel 25 Kein Unternehmen oder keine Einzelperson darf Materialien, die im Rahmen einer statistischen Untersuchung erhalten wurden und die die Identität eines einzelnen Ziels im Rahmen einer statistischen Untersuchung identifizieren oder daraus ableiten können, an Dritte weitergeben oder offenlegen oder solche Materialien für andere Zwecke als statistische Zwecke verwenden.
Artikel 26 Alle statistischen Daten, mit Ausnahme von Daten, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behandelt werden und von statistischen Ämtern und einschlägigen Abteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene durch statistische Untersuchungen erhalten werden, werden rechtzeitig zur öffentlichen Untersuchung veröffentlicht .
Kapitel IV Statistikinstitutionen und Statistiker
Artikel 27 Das National Bureau of Statistics wird vom Staatsrat eingerichtet, um die statistische Arbeit landesweit in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu organisieren, zu leiten und zu koordinieren.
Eine vom Nationalen Statistikamt gemäß den Anforderungen der Arbeiten eingerichtete benannte Untersuchungseinrichtung führt statistische Untersuchungen und andere ihnen vom Nationalen Statistikamt zugewiesene Aufgaben durch.
Unabhängige Statistikinstitutionen werden unter den lokalen Volksregierungen auf oder über der Kreisebene eingerichtet, und statistische Stellen werden in den Volksregierungen von Gemeinden und Städten eingerichtet, die mit Vollzeit- oder Teilzeitstatistikern besetzt sind, die für die Verwaltung verantwortlich sind Durchführung statistischer Arbeiten und Durchführung statistischer Untersuchungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Artikel 28 Die zuständigen Abteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene richten statistische Einrichtungen gemäß den Erfordernissen statistischer Zuordnungen ein oder richten eine statistische Stelle in der betreffenden Einrichtung ein und benennen verantwortliche Personen für die Organisation und Verwaltung der statistischen Arbeit innerhalb der zuständigen Behörde ihre Funktionen und führen statistische Untersuchungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Diese verantwortlichen Personen unterliegen bei der Durchführung statistischer Arbeiten den Anweisungen der Statistikinstitutionen der Volksregierungen auf derselben Ebene.
Artikel 29 Statistische Einrichtungen und Statistiker erfüllen ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Gesetz und erheben und übermitteln die statistischen Daten ordnungsgemäß. Sie dürfen keine statistischen Daten fälschen oder manipulieren oder auf irgendeine Weise verlangen, dass ein Unternehmen oder eine Einzelperson falsche statistische Daten liefert. Sie dürfen keine anderen Handlungen durchführen, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen.
Statistiker müssen sich an den Grundsatz halten, Wahrheit anhand von Fakten zu suchen, sich an die Berufsethik zu halten und für die Konsistenz der von ihnen gesammelten, untersuchten und eingegebenen statistischen Daten und der von den Unternehmen oder Personen, die einer statistischen Untersuchung unterzogen werden, vorgelegten Daten verantwortlich zu sein.
Artikel 30 Statistiker haben bei der Durchführung statistischer Untersuchungen das Recht, relevantes Personal zu statistischen Fragen zu befragen und von ihnen zu verlangen, wahrheitsgemäße und relevante Informationen und Materialien bereitzustellen und falsche oder ungenaue Daten zu korrigieren.
Statistiker müssen bei der Durchführung statistischer Untersuchungen Arbeitsbescheinigungen vorlegen, die vom Statistikinstitut oder der zuständigen Abteilung der Volksregierung auf oder über der Kreisebene ausgestellt wurden. Wenn sie dies nicht tun, hat jedes Unternehmen oder jede Person das Recht, eine solche Untersuchung abzulehnen.
Artikel 31 Der Staat verabschiedet das System der Qualifikationsprüfungen, -beurteilungen und -beschäftigung für berufliche technische Positionen, um die berufliche Kompetenz der Statistiker zu verbessern und ein stabiles statistisches Team zu gewährleisten.
Statistiker müssen über Fachkenntnisse und Betriebskapazitäten verfügen, die der statistischen Arbeit entsprechen, mit der sie befasst sind.
Statistikinstitutionen und einschlägige Abteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene sollen die Berufsausbildung und die Berufsethikausbildung von Statistikern stärken.
Kapitel V Aufsicht und Prüfung
Artikel 32 Alle Volksregierungen auf oder über der Kreisebene und ihr Aufsichtsorgan überwachen die Umsetzung dieses Gesetzes durch die Volksregierung auf der unteren Ebene und durch die Statistikinstitutionen und relevanten Abteilungen der Volksregierung auf derselben Ebene.
Artikel 33 Das Nationale Statistikamt organisiert und verwaltet die Überwachung und Kontrolle der statistischen Arbeiten im ganzen Land und untersucht und bestraft alle größeren illegalen statistischen Handlungen.
Statistikinstitutionen lokaler Volksregierungen auf oder über der Kreisebene untersuchen und bestrafen gemäß dem Gesetz alle illegalen statistischen Handlungen, die in ihren eigenen Verwaltungsgebieten stattfinden. Für illegale statistische Handlungen, die während statistischer Untersuchungen auftreten, die von vom Nationalen Statistikamt entsandten Ermittlungsinstitutionen organisiert und durchgeführt werden, sind die Ermittlungsinstitutionen, die solche statistischen Untersuchungen organisiert und durchgeführt haben, für deren Untersuchung und Bestrafung verantwortlich.
Sofern in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen zur Untersuchung und Bestrafung illegaler statistischer Handlungen durch die zuständigen Abteilungen anderweitig festgelegt sind, haben diese Bestimmungen Vorrang.
Artikel 34 Die zuständigen Abteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene ergreifen die Initiative, um die zuständigen Statistikinstitutionen der Volksregierungen auf derselben Ebene bei der Untersuchung und Bestrafung illegaler statistischer Handlungen zu unterstützen und relevante Materialien zu übertragen, die illegale statistische Handlungen beinhalten rechtzeitig an die genannten Statistikinstitutionen.
Artikel 35 Statistikinstitutionen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene haben bei der Untersuchung illegaler statistischer Handlungen oder der Überprüfung statistischer Daten das Recht, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) eine Mitteilung über statistische Inspektionsuntersuchungen ausstellen, um die untersuchten Stellen oder Personen zu relevanten Angelegenheiten zu befragen;
(2) von den untersuchten Stellen oder Personen die Vorlage relevanter Originalaufzeichnungen und -gutscheine, statistischer Hauptbücher, statistischer Fragebögen, Buchhaltungsmaterialien und anderer relevanter Zertifizierungen und Materialien verlangen;
(3) das relevante Personal zu Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchung befragen;
(4) Durchführung von Prüfungen und Kontrollen durch Betreten der Geschäftsräume von Unternehmen oder Einzelpersonen, die untersucht werden, und Zugriff auf Informationssysteme zur statistischen Datenverarbeitung;
(5) Registrieren und bewahren Sie nach Genehmigung der führenden Person des Statistikinstituts die Originalaufzeichnungen und -gutscheine, statistischen Hauptbücher, statistischen Fragebögen, Buchhaltungsunterlagen und andere relevante Zertifizierungen und Materialien in Bezug auf das zu untersuchende Unternehmen oder die untersuchte Person auf. und
(6) Durchführung von Aufzeichnungen, Tonaufnahmen, Videoaufnahmen, Fotografieren und Reproduzieren von Informationen und Materialien in Bezug auf die untersuchten Angelegenheiten.
Wenn statistische Einrichtungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene eine Überwachung und Inspektion durchführen, muss diese Überwachung und Inspektion von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, die die Erlaubnis zur Strafverfolgung vorlegen. Wenn relevante Personen diese Genehmigung nicht vorlegen, hat das betreffende Unternehmen oder die betreffende Person das Recht, eine solche Inspektion abzulehnen.
Artikel 36 Wenn statistische Einrichtungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene ihre Überwachungs- und Inspektionspflichten erfüllen, müssen die betroffenen Stellen oder Personen Informationen korrekt melden und relevante Zertifizierungen und Materialien bereitstellen und dürfen die Inspektion oder Übertragung nicht ablehnen oder behindern Verbergen, Manipulieren, Zerstören oder Verwerfen von Originalaufzeichnungen und -gutscheinen, statistischen Büchern, statistischen Fragebögen, Buchhaltungsmaterialien oder anderen relevanten Zertifizierungen und Materialien.
Kapitel VI Gesetzliche Haftung
Artikel 37 Wenn eine führende Person einer lokalen Volksregierung, eines staatlichen Statistikinstituts, einer relevanten Abteilung oder Einrichtung eine der folgenden Handlungen begeht, verhängt die Ernennungs- und Abschiebungsbehörde oder das Aufsichtsorgan eine gesetzeskonforme Strafe und das Statistikinstitut der Volksregierung auf oder über der Kreisebene verteilt eine Mitteilung über die Angelegenheit:
(1) Änderung statistischer Materialien ohne Genehmigung oder Herstellung falscher statistischer Daten;
(2) Fordern Sie statistische Einrichtungen, Statistiker, andere Einrichtungen oder Personen auf, statistische Daten zu fälschen oder zu manipulieren.
(3) Vergeltungsmaßnahmen gegen Statistiker, die ihre Pflichten in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfüllen oder illegale statistische Handlungen ablehnen oder ablehnen; oder
(4) Vernachlässigen Sie seine Aufsichtspflichten in Bezug auf wesentliche rechtswidrige statistische Handlungen, die an dem Ort, der Abteilung oder der Einrichtung in seinem Zuständigkeitsbereich stattgefunden haben.
Artikel 38 Wenn Statistikinstitutionen oder relevante Abteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene eine der folgenden Handlungen bei der Organisation oder Durchführung statistischer Ermittlungsaktivitäten begehen, die Volksregierungen auf derselben Ebene oder die Statistikinstitutionen der Volksregierungen auf derselben Ebene oder eine höhere Ebene ordnet an, dass solche Statistikinstitutionen oder -abteilungen Berichtigungen vornehmen und eine Mitteilung über die Angelegenheit verteilen; Die Ernennungs- und Abberufungsbehörde oder das Aufsichtsorgan verhängt gemäß dem Gesetz Strafen gegen die direkt verantwortliche Person und die anderen direkt verantwortlichen Personen:
(1) Organisation oder Durchführung einer statistischen Untersuchung ohne Genehmigung;
(2) den Inhalt des statistischen Untersuchungssystems ohne Genehmigung ändern;
(3) statistische Daten fälschen oder manipulieren;
(4) Unternehmen oder Personen, die einer statistischen Untersuchung unterzogen werden, oder andere Institutionen oder Mitarbeiter auffordern, falsche statistische Daten bereitzustellen; oder
(5) Keine Vorlage relevanter Materialien gemäß den Anforderungen des statistischen Untersuchungssystems.
Wenn Statistiker eine der in den Absätzen 3 bis 5 des vorhergehenden Absatzes genannten Handlungen begehen, werden diese Statistiker zur Berichtigung aufgefordert und nach dem Gesetz bestraft.
Artikel 39 Wenn Statistikinstitutionen oder relevante Abteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene eine der folgenden Handlungen begehen, verhängt die Ernennungs- und Abschiebungsbehörde oder das Aufsichtsorgan gemäß dem Gesetz Strafen gegen die direkt verantwortliche Person und die anderen direkt verantwortlichen Personen:
(1) illegale Veröffentlichung illegaler statistischer Daten;
(2) Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder individuellen Informationen von Unternehmen oder untersuchten Personen oder Bereitstellung oder Offenlegung von Materialien, die im Rahmen der Untersuchung erhalten wurden und die die Identität eines einzelnen zu untersuchenden Subjekts identifizieren oder daraus ableiten können; oder
(3) gegen die einschlägigen Bestimmungen des Staates verstoßen, was zur Beschädigung oder zum Verlust von statistischem Material führt.
Jeder Statistiker, der eine der im vorhergehenden Absatz genannten Handlungen begeht, wird mit einer Strafe in Übereinstimmung mit dem Gesetz bestraft.
Artikel 40 Statistische Einrichtungen oder Statistiker, die Staatsgeheimnisse preisgeben, sind nach dem Gesetz rechtlich verantwortlich.
Artikel 41 Wenn staatliche Organe, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder andere Organisationen, die Gegenstand statistischer Untersuchungen sind, eine der folgenden Handlungen begehen, ordnen die statistischen Einrichtungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene an, dass dieses Ziel Berichtigungen vornimmt und eine Warnung dazu ausstellen und eine Mitteilung über die Angelegenheit verteilen können; Wenn die direkt verantwortliche Person und die anderen direkt verantwortlichen Personen staatliche Funktionäre sind, verhängt die Ernennungs- und Abschiebungsbehörde oder das Aufsichtsorgan Sanktionen gemäß dem Gesetz:
(1) sich weigern, statistische Daten bereitzustellen, oder statistische Daten nicht rechtzeitig bereitstellen, nachdem sie dazu aufgefordert wurden;
(2) falsche oder unvollständige statistische Daten angeben;
(3) sich weigern, auf die Mitteilung der statistischen Inspektionsanfrage zu antworten oder unwahre Antworten zu geben;
(4) statistische Untersuchungen oder Inspektionen ablehnen oder behindern; oder
(5) Übertragen, verbergen, manipulieren, zerstören oder verwerfen oder verweigern Sie die Bereitstellung von Originalaufzeichnungen und -gutscheinen, statistischen Büchern, statistischen Fragebögen oder anderen relevanten Zertifizierungen oder Materialien.
Jedes Unternehmen, jede öffentliche Einrichtung oder jede andere Organisation, die eine der im vorhergehenden Absatz genannten Handlungen begeht, kann gleichzeitig mit einer Geldstrafe von höchstens RMB 50,000 Yuan belegt werden. Wenn die Umstände schwerwiegend sind, wird gleichzeitig eine Geldstrafe von mindestens RMB 50,000 Yuan, jedoch nicht mehr als RMB 200,000 Yuan verhängt.
Wenn ein Einzelunternehmen eine der in Absatz 10,000 dieses Artikels genannten Handlungen begeht, ordnet die statistische Einrichtung der Volksregierung auf oder über der Kreisebene an, Berichtigungen vorzunehmen und eine Warnung zu erteilen, und kann gleichzeitig a Geldstrafe von nicht mehr als RMB XNUMX Yuan.
Artikel 42 Verschieben staatliche Organe, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder andere Organisationen, die Gegenstand statistischer Untersuchungen sind, die Übermittlung der statistischen Daten oder versäumen es, Originalaufzeichnungen oder statistische Bücher gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Staates zu erstellen, so die Statistik Institutionen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene ordnen an, dass dieses Ziel Berichtigungen vornimmt und eine Warnung dazu herausgibt.
Wenn ein Unternehmen, eine öffentliche Einrichtung oder eine andere Organisation eine der im vorhergehenden Absatz genannten Handlungen begeht, kann gleichzeitig eine Geldbuße von höchstens 10,000 Yuan verhängt werden.
Wenn ein Einzelunternehmen verspätet statistische Daten übermittelt, ordnet das Statistikinstitut der Volksregierung auf oder über der Kreisebene an, dass dieses Einzelunternehmen Berichtigungen vornimmt und eine Warnung herausgibt, und kann gleichzeitig eine Geldstrafe von höchstens verhängen RMB 1,000 Yuan.
Artikel 43 Wenn bei der Untersuchung und Bestrafung illegaler statistischer Handlungen statistische Einrichtungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene der Ansicht sind, dass die zuständigen staatlichen Funktionäre gemäß dem Gesetz disziplinarisch bestraft werden sollten, schlagen die statistischen Einrichtungen vor solche Strafen gegen dieses Personal verhängen; Die Ernennungs- und Abschiebungsbehörde oder das Aufsichtsorgan treffen unverzüglich eine gesetzeskonforme Entscheidung und informieren die zuständigen statistischen Einrichtungen der Volksregierung auf oder über der Kreisebene schriftlich über das Ergebnis.
Artikel 44 Wenn eine Person, die sich in einer statistischen Untersuchung befindet, die statistische Untersuchung während einer umfassenden allgemeinen Erhebung der nationalen Bedingungen oder der nationalen Stärke ablehnt oder behindert oder falsche oder unvollständige Materialien für die allgemeine Erhebung bereitstellt, die statistische Einrichtung der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene befiehlt dieser Person, Berichtigungen vorzunehmen und die Person durch Kritik zu erziehen.
Artikel 45 Erhält ein Unternehmen oder eine Einzelperson durch die Verwendung falscher statistischer Daten, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, einen Ehrentitel, materielle Vorteile oder eine Beförderung von Arbeitsplätzen, so verfolgt die zuständige Behörde gemäß dem Gesetz die rechtliche Haftung dieses Unternehmens oder eine Einzelperson zur Herstellung falscher statistischer Materialien oder zur Verpflichtung anderer zur Herstellung falscher statistischer Materialien; Darüber hinaus entzieht das Unternehmen, das die entsprechende Entscheidung trifft, oder sein Vorgesetzter oder das betreffende Aufsichtsorgan dem Unternehmen oder der Person den Ehrentitel, beschlagnahmt materielle Leistungen oder storniert die Beförderung.
Artikel 46 Sind die betroffenen Parteien mit einer von den Statistikinstitutionen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene verhängten Verwaltungsstrafe unzufrieden, können die Parteien einen Antrag auf Überprüfung der Verwaltung stellen oder eine Verwaltungsklage gemäß dem Gesetz einreichen. Bei Unzufriedenheit mit einer Verwaltungsstrafe, die von der vom Nationalen Statistikamt an die Provinz, die autonome Region oder die Gemeinde direkt unter der Zentralregierung entsandten Untersuchungseinrichtung verhängt wurde, müssen die betroffenen Parteien beim Nationalen Büro einen Antrag auf Überprüfung der Verwaltung stellen der Statistik; Im Falle der Unzufriedenheit mit einer Verwaltungsstrafe, die von einer anderen vom Nationalen Statistikamt entsandten Untersuchungseinrichtung verhängt wurde, müssen die betroffenen Parteien bei der vom Nationalen Statistikamt in die Provinz, autonome Region entsandten Untersuchungseinrichtung, einen Antrag auf administrative Überprüfung stellen. oder Gemeinde direkt unter der Zentralregierung, in der sich die andere Untersuchungseinrichtung befindet.
Artikel 47 Stellt eine Handlung, die gegen dieses Gesetz verstößt, eine Straftat dar, so wird strafrechtlich verfolgt.
Kapitel VII Ergänzende Bestimmungen
Artikel 48 Für die Zwecke dieses Gesetzes sind unter Statistikinstitutionen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene das Nationale Statistikamt und seine entsandten Ermittlungsinstitutionen sowie die Statistikinstitutionen der lokalen Volksregierungen auf oder über der Kreisebene zu verstehen.
Artikel 49 Die Maßnahmen zur Verwaltung nichtstaatlicher statistischer Untersuchungstätigkeiten werden vom Staatsrat formuliert.
Wenn eine Organisation oder Einzelperson außerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China statistische Ermittlungsaktivitäten im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China durchführen muss, muss die Organisation oder Einzelperson einen Antrag auf Prüfung und Genehmigung gemäß den Bestimmungen der Staatsrat.
Jede Person, die die nationale Sicherheit gefährdet, öffentliche Interessen verletzt oder durch statistische Ermittlungen Betrug begeht, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rechtlich verantwortlich gemacht.
Artikel 50 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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