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Stempelsteuergesetz von China (2021)

印花税 法

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 10. Juni 2021

Datum des Inkrafttretens 01. Juli 2022

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Steuerrecht

Herausgeber Huang Yanling

Stempelsteuergesetz der Volksrepublik China
(Angenommen auf der 29. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Dreizehnten Nationalen Volkskongresses am 10. Juni 2021)
Artikel 1 Die juristischen und natürlichen Personen, die steuerpflichtige Zertifikate abschließen oder Wertpapiertransaktionen im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China durchführen, sind Steuerzahler der Stempelsteuer und zahlen die Stempelsteuer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Wenn juristische oder natürliche Personen außerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China steuerpflichtige Zertifikate abschließen, die innerhalb des Hoheitsgebiets Chinas verwendet werden, müssen sie Stempelsteuer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zahlen.
Artikel 2 Für die Zwecke dieses Gesetzes beziehen sich „steuerpflichtige Bescheinigungen“ auf die Verträge, Bescheinigungen über die Übertragung von Eigentumsrechten und Geschäftsbücher, die in der diesem Gesetz beigefügten Tabelle der steuerpflichtigen Posten und Steuersätze für die Stempelsteuer aufgeführt sind.
Artikel 3 Für die Zwecke dieses Gesetzes beziehen sich "Wertpapiertransaktionen" auf die Übertragung von Aktien und aktienbasierten Hinterlegungsscheinen, die an gesetzlich eingerichteten Börsen und anderen vom Staatsrat genehmigten landesweiten Wertpapierhandelsplätzen gehandelt werden.
Die Stempelsteuer auf Wertpapiertransaktionen wird vom Übertragenden anstelle des Erwerbers einer Wertpapiertransaktion erhoben.
Artikel 4 Die steuerpflichtigen Gegenstände und Steuersätze für die Stempelsteuer werden gemäß der diesem Gesetz beigefügten Tabelle der steuerpflichtigen Gegenstände und Steuersätze für die Stempelsteuer umgesetzt.
Artikel 5 Die Steuergrundlage für die Stempelsteuer umfasst:
(1) Besteuerungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Vertrag ist der im Vertrag aufgeführte Betrag ohne den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag;
(2) Besteuerungsgrundlage für eine steuerpflichtige Eigentumsübertragungsbescheinigung ist der in der Eigentumsübertragungsbescheinigung aufgeführte Betrag ohne den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag;
(3) Besteuerungsgrundlage für ein steuerpflichtiges Geschäftsbuch ist die Summe des eingezahlten Kapitals (Stammkapital) zuzüglich des Betrags der im Geschäftsbuch ausgewiesenen Kapitalrücklagen;
(4) Besteuerungsgrundlage für ein Wertpapiergeschäft ist der Transaktionswert.
Artikel 6 Wenn der Betrag in einem steuerpflichtigen Vertrag oder einer Bescheinigung über die Übertragung von Eigentumsrechten nicht aufgeführt ist, wird die Steuergrundlage für die Stempelsteuer nach dem tatsächlich gezahlten Betrag bestimmt.
Lässt sich die Besteuerungsgrundlage dennoch nicht nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ermitteln, so bestimmt sie sich nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Eigentumsübertragungsurkunde; und wo staatliche Preisgestaltung oder Preisgestaltung unter staatlicher Anleitung gemäß dem Gesetz eingeführt werden soll, wird die Steuergrundlage gemäß den einschlägigen Vorschriften des Staates bestimmt.
§ 7 Gibt es bei einem Wertpapiergeschäft keinen Verrechnungspreis, so wird die Steuergrundlage nach dem Schlusskurs der Wertpapiere am letzten Handelstag vor der Registrierung der Übertragung berechnet und festgelegt; und wenn es keinen Schlusskurs gibt, wird die Steuergrundlage nach dem Nennwert der Wertpapiere berechnet und bestimmt.
Artikel 8 Der zu zahlende Stempelsteuerbetrag wird berechnet, indem die Steuergrundlage mit dem anwendbaren Steuersatz multipliziert wird.
§ 9 Werden in ein und derselben Steuerbescheinigung zwei oder mehr Steuerbeträge angegeben und jeweils deren Beträge aufgeführt, so werden die zu entrichtenden Steuerbeträge nach den jeweils geltenden Steuersätzen berechnet; und soweit die Beträge nicht gesondert aufgeführt sind, gilt der höhere Steuersatz.
Artikel 10 Wird ein und dieselbe steuerpflichtige Bescheinigung von zwei oder mehreren Parteien abgeschlossen, so werden die zu zahlenden Steuerbeträge getrennt nach den Beträgen dieser Parteien berechnet.
Artikel 11 In Bezug auf das Geschäftsbuch, auf das Stempelsteuer gezahlt wurde, wenn der Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals (Stammkapital) zuzüglich der in einem Folgejahr ausgewiesenen Kapitalrücklagen größer ist als der Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals (Stammkapital) zuzüglich Kapitalrücklagen, auf die Stempelsteuer entrichtet wurde, wird die zu zahlende Steuer nach dem erhöhten Betrag berechnet.
§ 12 Von der Stempelsteuer befreit sind folgende Bescheinigungen:
(1) Duplikate oder Abschriften von steuerpflichtigen Bescheinigungen;
(2) steuerpflichtige Zertifikate, die von ausländischen Botschaften, Konsulaten oder Repräsentanzen internationaler Organisationen in China für den Erwerb von Räumlichkeiten ausgestellt wurden, die gemäß den Gesetzen von Steuern befreit sind;
(3) steuerpflichtige Zertifikate, ausgestellt von der Chinesischen Volksbefreiungsarmee und der Chinesischen Volkspolizei;
(4) Kaufverträge zum Zwecke des Ankaufs landwirtschaftlicher Produktionsmittel oder des Verkaufs landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Versicherungsverträge, die von Landwirten, bäuerlichen Familienbetrieben, bäuerlichen Berufsgenossenschaften, bäuerlichen genossenschaftlichen Wirtschaftsorganisationen und Dorfgemeinschaften abgeschlossen werden;
(5) zinslose Darlehensverträge oder Darlehensverträge mit Diskontzinsen und Darlehensverträge, die von internationalen Finanzinstituten abgeschlossen werden, um China Vorzugsdarlehen zu gewähren;
(6) Bescheinigungen über die Übertragung von Eigentumsrechten, die von Eigentümern abgeschlossen wurden, um Eigentum an Regierungen, Schulen, soziale Wohlfahrtseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen zu spenden;
(7) von gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen abgeschlossene Kaufverträge über die Beschaffung von Arzneimitteln oder medizinischem Material;
(8) elektronische Bestellungen, die von Einzelpersonen und E-Commerce-Betreibern abgeschlossen wurden.
Der Staatsrat kann entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Stempelsteuerermäßigung oder -befreiung in Fällen vorschreiben, wie z Unternehmen und legt solche Ermäßigungen oder Befreiungen dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses zur Niederschrift vor.
Artikel 13 Ein Steuerpflichtiger, der eine juristische Person ist, hat die Stempelsteuer bei der zuständigen Steuerbehörde am Ort ihres Sitzes einzureichen und zu entrichten; und ein Steuerzahler, der eine natürliche Person ist, hat die Stempelsteuer bei der zuständigen Steuerbehörde an dem Ort einzureichen und zu zahlen, an dem die steuerpflichtige Bescheinigung ausgestellt wird oder an dem er wohnt.
Wenn das Eigentum an einer Immobilie übertragen wird, hat der Steuerpflichtige die Stempelsteuer bei der zuständigen Finanzbehörde am Ort, an dem sich die Immobilie befindet, anzumelden und zu entrichten.
Artikel 14 Handelt es sich bei einem Steuerpflichtigen um eine ausländische juristische oder natürliche Person, so ist der inländische Bevollmächtigte der Quellensteuerverwalter, wenn der Steuerpflichtige einen inländischen bevollmächtigten Vertreter hat; hat der Steuerpflichtige keinen inländischen Bevollmächtigten, hat der Steuerpflichtige die Stempelsteuer selbst zu erheben und abzuführen. Die konkreten Maßnahmen werden von der zuständigen Steuerabteilung des Staatsrates vorgeschrieben.
Die Effektenverwahrungs- und Clearingstelle ist die Einbehaltungsstelle der Stempelsteuer auf Effektentransaktionen und hat die einbehaltenen Steuern bei der zuständigen Finanzbehörde am Ort des Sitzes der Institution einzubehalten und die einbehaltenen Steuern und die von den Banken abgerechneten Zinsen umzurechnen.
Artikel 15 Der Zeitpunkt, an dem die Stempelsteuerpflicht entsteht, ist der Tag, an dem ein Steuerpflichtiger eine steuerpflichtige Bescheinigung abschließt oder ein Wertpapiergeschäft abschließt.
Als Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht zum Einbehalt der Stempelsteuer bei einem Wertpapiergeschäft gilt der Tag des Abschlusses des Wertpapiergeschäfts.
Artikel 16 Die Stempelsteuer wird vierteljährlich, jährlich oder auf Transaktionsbasis berechnet und erhoben. Wenn die Stempelsteuer vierteljährlich oder jährlich berechnet und erhoben wird, muss ein Steuerzahler die Steuern innerhalb von 15 Tagen nach Ende jedes Quartals oder Jahres einreichen und zahlen. Wenn die Stempelsteuer auf Transaktionsbasis berechnet und erhoben wird, muss ein Steuerzahler innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem die Steuerzahlungspflicht entsteht, Steuern einreichen und zahlen.
Die Stempelsteuer auf Wertpapiertransaktionen wird wöchentlich abgeführt. Die Einbehaltungsstelle der Stempelsteuer auf Wertpapiertransaktionen hat den Steuerabzug und den Umsatzsteuerabzug sowie die von den Banken abgerechneten Zinsen innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf jeder Woche zu melden.
Artikel 17 Die Stempelsteuer kann durch Aufkleben von Stempelmarken oder durch Ausstellung anderer Steuerzahlungsbescheinigungen durch die Steuerbehörden nach Maßgabe des Gesetzes entrichtet werden.
Wenn Steuermarken auf steuerpflichtige Bescheinigungen geklebt werden, müssen die Steuerzahler jede Marke mit einem Siegel auf den Perforationen markieren oder Linien ziehen, um ihre Annullierung anzuzeigen.
Steuermarken werden unter der Aufsicht der zuständigen Steuerabteilung des Staatsrates gedruckt.
Artikel 18 Die Verwaltung und Erhebung der Stempelsteuer erfolgt durch die Steuerbehörden gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung.
Artikel 19 Wenn Steuerzahler, Quellensteueragenten und Steuerbehörden und ihre Mitarbeiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, werden ihre rechtlichen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung und anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen untersucht und Verwaltungsvorschriften.
Artikel 20 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gleichzeitig wird die vom Staatsrat am 6. August 1988 erlassene vorläufige Verordnung über die Stempelsteuer der Volksrepublik China aufgehoben.

Diese englische Übersetzung stammt von der offiziellen Website des Nationalen Volkskongresses der VR China. In naher Zukunft wird eine genauere englische Version, die von uns übersetzt wurde, auf dem China Laws Portal verfügbar sein.

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