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Patentrecht von China (2008)

Patentrecht

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 27. Dezember 2008

Datum des Inkrafttretens 01. Oktober 2009

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Geistiges Eigentum Patentrecht

Herausgeber CJ Beobachter

Patentrecht der Volksrepublik China
(Verabschiedet auf der 4. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Sechsten Nationalen Volkskongresses am 12,1984. März 27, erstmals geändert gemäß der Entscheidung des Ständigen Ausschusses des Siebten Nationalen Volkskongresses zur Änderung des Patentrechts des Volkes Republik China auf ihrer 4,1992. Sitzung am 17. September 25, zum zweiten Mal geändert gemäß dem Beschluss des Ständigen Ausschusses des 2000. Nationalen Volkskongresses zur Änderung des Patentgesetzes der Volksrepublik China, der auf seiner 6. Sitzung am verabschiedet wurde 27. August 2008 und zum dritten Mal geändert gemäß der Entscheidung des Ständigen Ausschusses des Elften Nationalen Volkskongresses zur Änderung des Patentgesetzes der Volksrepublik China auf seiner XNUMX. Sitzung am XNUMX. Dezember XNUMX)
Inhalte
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II Bedingungen für die Erteilung von Patentrechten
Kapitel III Patentanmeldung
Kapitel IV Prüfung und Genehmigung von Patentanmeldungen
Kapitel V Dauer, Beendigung und Ungültigmachung von Patentrechten
Kapitel VI Zwangslizenz zur Verwertung eines Patents
Kapitel VII Schutz der Patentrechte
Kapitel VIII Ergänzende Bestimmungen
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Dieses Gesetz wurde erlassen, um die gesetzlichen Rechte und Interessen der Patentinhaber zu schützen, die Schaffung von Erfindungen zu fördern, die Anwendung von Erfindungen zu fördern, die Innovationsfähigkeit zu verbessern, den Fortschritt von Wissenschaft und Technologie sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern.
Artikel 2 Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten Erfindungserfindungen Erfindungen, Gebrauchsmuster und Designs.
Erfindungen bedeuten neue technische Lösungen, die für ein Produkt, einen Prozess oder dessen Verbesserung vorgeschlagen werden.
Gebrauchsmuster sind neue technische Lösungen, die für die Form und Struktur eines Produkts oder dessen Kombination vorgeschlagen werden und für den praktischen Gebrauch geeignet sind.
Unter Entwürfen sind in Bezug auf ein Produkt neue Entwürfe der Form, des Musters oder der Kombination davon oder der Kombination der Farbe mit Form und Muster zu verstehen, die einen hohen ästhetischen Reiz aufweisen und für die industrielle Anwendung geeignet sind.
Artikel 3 Die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates ist bundesweit für die Verwaltung patentbezogener Arbeiten zuständig. Sie nimmt Patentanmeldungen einheitlich an und prüft sie und gewährt Patentrechte in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Die für die patentbezogene Arbeit der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung zuständigen Abteilungen sind für die Patentverwaltung in ihren jeweiligen Verwaltungsbereichen verantwortlich.
Artikel 4 Wenn eine Erfindungsschöpfung für das Patent, für das eine Anmeldung eingereicht wird, die nationale Sicherheit oder andere wichtige Interessen des Staates betrifft und die Vertraulichkeit gewahrt werden muss, wird die Anmeldung gemäß den einschlägigen Vorschriften des Staates behandelt.
Artikel 5 Patentrechte werden nicht für Erfindungen gewährt, die gegen das Gesetz oder die Sozialethik verstoßen oder die öffentlichen Interessen verletzen.
Patentrechte werden nicht für Erfindungen gewährt, die auf genetischen Ressourcen beruhen, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften erhalten oder verwendet werden.
Artikel 6 Eine Erfindungsschöpfung, die im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitnehmers oder hauptsächlich unter Verwendung der materiellen und technischen Bedingungen eines Arbeitgebers durchgeführt wird, gilt als Erfindungsschöpfung für eine Beschäftigung. Für die Schaffung einer Beschäftigungserfindung hat der Arbeitgeber das Recht, ein Patent anzumelden. Nach Erteilung einer solchen Anmeldung ist der Arbeitgeber der Patentinhaber.
Für eine nichtbeschäftigte Erfindungserstellung hat der Erfinder oder Designer das Recht, ein Patent anzumelden. Nach Erteilung einer solchen Anmeldung ist der Erfinder oder Designer der Patentinhaber.
Für eine Erfindungsschöpfung, die unter Verwendung der materiellen und technischen Bedingungen eines Arbeitgebers durchgeführt wird, wenn der Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Erfinder oder Designer geschlossen hat, der das Eigentum am Recht zur Anmeldung des Patents oder das Eigentum am Patentrecht vorsieht, diese Bestimmung hat Vorrang.
Artikel 7 Keine Einheit oder Einzelperson darf den Erfinder oder Designer daran hindern, eine Patentanmeldung für eine Nichtbeschäftigungserfindung einzureichen.
Artikel 8 In Bezug auf eine Erfindungsschöpfung, die von zwei oder mehr Einheiten oder Einzelpersonen in Zusammenarbeit durchgeführt wird, oder eine Erfindungsschöpfung, die von einer Einheit oder Einzelperson unter der Beauftragung einer anderen Einheit oder Einzelperson durchgeführt wird, ist das Recht zur Anmeldung eines Patents unverfallbar in den Einheiten oder Einzelpersonen, die die Erfindung in Zusammenarbeit erstellt haben, oder in der Einheit oder Person, die dies unter Beauftragung getan hat, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Erteilung der Anmeldung gelten die antragstellenden Einheiten oder Personen als Patentinhaber.
Artikel 9 Für dieselbe Erfindung kann nur ein Patent erteilt werden. Wenn jedoch derselbe Anmelder am selben Tag ein Gebrauchsmusterpatent und ein Erfindungspatent für dieselbe Erfindung anmeldet, wenn das früher erworbene Gebrauchsmusterpatent noch nicht beendet ist und der Anmelder seinen Verzicht darauf erklärt, die Erfindung Patent kann erteilt werden.
Wenn zwei oder mehr Anmelder ein Patent für dieselbe Erfindung getrennt anmelden, wird das Patentrecht dem ersten Anmelder gewährt.
Artikel 10 Das Recht, ein Patent anzumelden, und Patentrechte können übertragen werden.
Wenn eine chinesische Einheit oder Einzelperson beabsichtigt, das Recht, ein Patent oder Patentrechte zu beantragen, auf einen Ausländer, ein ausländisches Unternehmen oder eine andere ausländische Organisation zu übertragen, führt sie die Verfahren gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verwaltungsvorschriften durch.
Für die Übertragung des Rechts zur Anmeldung eines Patents oder von Patentrechten schließen die betroffenen Parteien einen schriftlichen Vertrag ab und melden ihn bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates an, und dieser gibt dies bekannt. Die Übertragung des Rechts zur Anmeldung eines Patents oder von Patentrechten wird mit dem Registrierungsdatum wirksam.
Artikel 11 Nachdem das Patentrecht für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster erteilt wurde, darf, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, keine Einheit oder Einzelperson das Patent ohne Erlaubnis des Patentinhabers, dh für die Produktion oder das Geschäft, verwerten Zwecke, Herstellung, Verwendung, Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Import der patentierten Produkte, Verwendung der patentierten Methode oder Verwendung, Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Import der Produkte, die direkt unter Verwendung der patentierten Methode entwickelt wurden.
Nach Erteilung eines Geschmacksmusterrechts darf keine Einheit oder Einzelperson das Patent ohne Erlaubnis des Patentinhabers verwerten, dh er darf die Geschmacksmusterprodukte nicht für Produktions- oder Geschäftszwecke herstellen, anbieten, verkaufen, verkaufen oder importieren.
Artikel 12 Jede Einheit oder Einzelperson, die beabsichtigt, das Patent einer anderen Einheit oder Einzelperson zu verwerten, schließt mit dem Patentinhaber einen Vertrag über die zulässige Verwertung und zahlt die Lizenzgebühren. Der Ausschuss hat nicht das Recht, einer im Vertrag nicht genannten Einheit oder Person die Nutzung des genannten Patents zu gestatten.
Artikel 13 Nach Veröffentlichung der Anmeldung eines Erfindungspatents kann der Anmelder von der Einheit oder Person, die das Patent nutzt, die Zahlung eines angemessenen Betrags an Lizenzgebühren verlangen.
Artikel 14 Wenn ein Erfindungspatent eines staatlichen Unternehmens oder einer staatlichen Einrichtung nach Genehmigung durch den Staatsrat, die zuständige Abteilung des Staatsrates oder die Volksregierung der Provinz, autonome Region, von großer Bedeutung für nationale oder öffentliche Interessen ist, oder eine Gemeinde direkt unter der Zentralregierung kann beschließen, das Patent in einem genehmigten Rahmen weitestgehend anwenden zu lassen und den benannten Einheiten die Nutzung des Patents zu ermöglichen, und diese Einheiten zahlen dem Patentinhaber gemäß den Vorschriften des Staates Lizenzgebühren.
Artikel 15 Bestehen Vereinbarungen über die Ausübung von Rechten durch die Miteigentümer des Patentanmeldungsrechts oder des Patentrechts, haben die Vereinbarungen Vorrang. In Ermangelung solcher Vereinbarungen können die Miteigentümer das Patent separat verwerten oder auf übliche Weise anderen erlauben, das Patent zu verwerten. Wenn andere das Patent nutzen dürfen, werden die erhaltenen Lizenzgebühren unter den Miteigentümern verteilt.
Außer unter den im vorhergehenden Absatz genannten Umständen bedarf die Ausübung des Miteigentumsrechts zur Patentanmeldung oder des Miteigentumspatentrechts der Zustimmung aller Miteigentümer.
Artikel 16 Die Einheit, der das Patentrecht gewährt wird, belohnt den Erfinder oder Designer einer Schaffung einer Beschäftigungserfindung. Nach Verwertung eines solchen Patents erhält der Erfinder oder Designer eine angemessene Vergütung, die dem Anwendungsbereich und den wirtschaftlichen Ergebnissen entspricht.
Artikel 17 Ein Erfinder oder Designer hat das Recht, in den Patentdokumenten anzugeben, dass er der Erfinder oder Designer ist.
Der Patentinhaber hat das Recht, sein Patentzeichen auf den patentierten Produkten oder der Verpackung dieser Produkte anzeigen zu lassen.
Artikel 18 Wenn ein Ausländer, ein ausländisches Unternehmen oder eine andere ausländische Organisation ohne regulären Wohnsitz oder Geschäftsstandort in China ein Patent in China anmeldet, wird die Anmeldung gemäß den Vereinbarungen behandelt, die von dem Land, zu dem er gehört, und China oder China geschlossen wurden die internationalen Verträge, denen beide Länder beigetreten sind oder die diesem Gesetz nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit entsprechen.
Artikel 19 Wenn ein Ausländer, ein ausländisches Unternehmen oder eine andere ausländische Organisation ohne regulären Wohnsitz oder Geschäftsstandort in China beabsichtigt, ein Patent zu beantragen oder andere patentbezogene Angelegenheiten in China zu behandeln, beauftragt er eine gesetzlich eingerichtete Patentagentur mit der Anwendung und solche Angelegenheiten.
Wenn eine chinesische Einheit oder Einzelperson beabsichtigt, ein Patent zu beantragen oder andere patentbezogene Angelegenheiten in China zu behandeln, kann sie oder er eine gesetzlich eingerichtete Patentagentur mit der Anmeldung und solchen Angelegenheiten beauftragen.
Eine Patentagentur hält sich an Gesetze und Verwaltungsvorschriften und bearbeitet Patentanmeldungen oder andere patentbezogene Angelegenheiten, die von ihren Auftraggebern anvertraut werden. Es ist auch verpflichtet, den Inhalt der Erfindungen seiner Auftraggeber vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Patentanmeldungen wurden veröffentlicht oder angekündigt. Die spezifischen Maßnahmen zur Verwaltung der Patentagenturen werden vom Staatsrat formuliert.
Artikel 20 Jede Einheit oder Einzelperson, die beabsichtigt, im Ausland ein Patent für eine in China durchgeführte Erfindung oder ein Gebrauchsmuster zu beantragen, legt die Angelegenheit der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Vertraulichkeitsprüfung vor. Diese Prüfung ist in Übereinstimmung mit den vom Staatsrat vorgeschriebenen Verfahren, Fristen usw. durchzuführen.
Eine chinesische Einheit oder Einzelperson kann internationale Patentanmeldungen gemäß den einschlägigen internationalen Verträgen einreichen, denen China beigetreten ist. Der Anmelder eines solchen Patents hat die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes einzuhalten.
Die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates bearbeitet internationale Patentanmeldungen gemäß den einschlägigen internationalen Verträgen, denen China beigetreten ist, und den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Vorschriften des Staatsrates.
In Bezug auf eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster, für das eine Patentanmeldung im Ausland unter Verstoß gegen die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels eingereicht wird, gilt das Patentrecht nicht, wenn eine Patentanmeldung auch in China eingereicht wird gewährt werden.
Artikel 21 Die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates und sein Patentprüfungsgremium bearbeiten gemäß den Anforderungen der Objektivität, Fairness, Genauigkeit und Aktualität Patentanmeldungen und -anfragen in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates veröffentlicht patentbezogene Informationen vollständig, genau und zeitnah und veröffentlicht regelmäßig Patentblätter.
Bevor eine Patentanmeldung veröffentlicht oder angekündigt wird, sind die Mitarbeiter der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates und die betroffenen Personen verpflichtet, diese Anmeldung vertraulich zu behandeln.
Kapitel II Bedingungen für die Erteilung von Patentrechten
Artikel 22 Erfindungen und Gebrauchsmuster, für die Patentrechte erteilt werden sollen, sind neu, kreativ und von praktischem Nutzen.
Neuheit bedeutet, dass es sich bei der betreffenden Erfindung oder dem betreffenden Gebrauchsmuster nicht um eine vorhandene Technologie handelt. Vor dem Datum der Anmeldung zum Patentrecht wird von keiner Einheit oder Einzelperson eine Patentanmeldung für eine identische Erfindung oder ein identisches Gebrauchsmuster bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht, und in den Patentanmeldungsdokumenten oder ist kein identisches Erfindungs- oder Gebrauchsmuster eingetragen die Patentdokumentationen, die nach dem Anmeldetag veröffentlicht oder angekündigt werden.
Kreativität bedeutet, dass die Erfindung im Vergleich zu den vorhandenen Technologien herausragende wesentliche Merkmale besitzt und bemerkenswerte Fortschritte anzeigt, und das Gebrauchsmuster wesentliche Merkmale besitzt und Fortschritte anzeigt.
Praktische Verwendung bedeutet, dass die Erfindung oder das Gebrauchsmuster für die Produktion verwendet oder verwendet werden kann und positive Ergebnisse liefern kann
Für die Zwecke dieses Gesetzes sind unter vorhandenen Technologien die Technologien zu verstehen, die der Öffentlichkeit im In- und Ausland vor dem Datum der Anwendung bekannt waren.
Artikel 23 Ein Geschmacksmuster, für das das Patentrecht erteilt wird, ist kein bestehendes Geschmacksmuster, und keine Einheit oder Einzelperson hat vor dem Datum der Anmeldung des Patentrechts und Nr Das identische Design ist in den nach dem Anmeldetag angekündigten Patentdokumentationen vermerkt.
Geschmacksmuster, für die das Patentrecht erteilt werden soll, unterscheiden sich deutlich von den bestehenden Geschmacksmustern oder den Kombinationen der Merkmale bestehender Geschmacksmuster.
Geschmacksmuster, für die ein Patentrecht erteilt wird, sind solche, die nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Rechten stehen, die andere vor dem Anmeldetag erworben haben.
Im Sinne dieses Gesetzes sind bestehende Geschmacksmuster Geschmacksmuster, die der Öffentlichkeit im In- und Ausland vor dem Datum der Antragstellung bekannt sind.
Artikel 24 Innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag verliert eine Erfindung, für die eine Patentanmeldung eingereicht wird, unter keinen der folgenden Umstände ihre Neuheit:
(1) Es wird zum ersten Mal auf einer internationalen Ausstellung ausgestellt, die von der chinesischen Regierung gesponsert oder anerkannt wird.
(2) Es wird zum ersten Mal auf einer bestimmten akademischen oder technologischen Konferenz veröffentlicht. und
(3) Der Inhalt wird ohne Zustimmung des Antragstellers von anderen weitergegeben.
Artikel 25 Patentrechte werden für Folgendes nicht gewährt:
(1) wissenschaftliche Entdeckungen;
(2) Regeln und Methoden für intellektuelle Aktivitäten;
(3) Methoden zur Diagnose oder Behandlung von Krankheiten;
(4) Tier- oder Pflanzensorten;
(5) Stoffe, die durch nukleare Umwandlung gewonnen wurden; und
(6) Designs, die hauptsächlich zum Markieren des Musters, der Farbe oder der Kombination der beiden Drucke verwendet werden.
Das Patentrecht kann gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes für die Herstellungsverfahren der in Absatz 4 des vorhergehenden Absatzes genannten Produkte gewährt werden.
Kapitel III Patentanmeldung
Artikel 26 Wenn eine Person beabsichtigt, ein Erfindungs- oder Gebrauchsmusterpatent zu beantragen, muss sie die relevanten Dokumente wie einen schriftlichen Antrag, eine schriftliche Beschreibung und deren Zusammenfassung sowie einen schriftlichen Anspruch einreichen.
In der schriftlichen Aufforderung sind der Name der Erfindung oder des Gebrauchsmusters, der Name des Erfinders oder Konstrukteurs, der Name oder Titel sowie die Anschrift des Antragstellers und andere damit zusammenhängende Angelegenheiten anzugeben.
Die schriftliche Beschreibung muss eine klare und umfassende Beschreibung der Erfindung oder des Gebrauchsmusters enthalten, damit ein Techniker auf dem Gebiet der betreffenden Technologie sie ausführen kann. Bei Bedarf sind Bilder beizufügen. Die Zusammenfassung muss eine kurze Einführung in die wichtigsten technischen Punkte der Erfindung oder des Gebrauchsmusters enthalten.
Der schriftliche Anspruch muss auf der Grundlage der schriftlichen Beschreibung eine klare und präzise Definition des vorgeschlagenen Umfangs des Patentschutzes enthalten.
In Bezug auf eine Erfindungsschöpfung, die unter Berufung auf genetische Ressourcen durchgeführt wird, muss der Anmelder in den Patentanmeldungsdokumenten die direkte und ursprüngliche Quelle der genetischen Ressourcen angeben. Wenn der Antragsteller die ursprüngliche Quelle nicht angeben kann, muss er die Gründe angeben.
Artikel 27 Wenn eine Person beabsichtigt, ein Geschmacksmuster zu beantragen, muss sie einen schriftlichen Antrag, Zeichnungen oder Bilder des Geschmacksmusters, eine kurze Beschreibung des Geschmacksmusters und andere relevante Dokumente einreichen.
In den vom Anmelder eingereichten einschlägigen Zeichnungen oder Bildern ist das Design der Produkte, für die ein Patentschutz beantragt wird, deutlich darzustellen.
Artikel 28 Das Datum, an dem die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates die Patentanmeldungsunterlagen erhält, ist das Datum der Anmeldung. Wenn die Bewerbungsunterlagen per Post zugestellt werden, ist das Datum des Poststempels das Datum der Bewerbung.
Artikel 29 Wenn der Anmelder innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem er zum ersten Mal eine Anmeldung für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmusterpatent im Ausland einreicht, oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum, an dem der Anmelder zum ersten Mal eine Anmeldung für ein Geschmacksmusterpatent im Ausland einreicht, Wenn er in China eine Patentanmeldung für denselben Gegenstand einreicht, kann er das Prioritätsrecht gemäß den zwischen dem genannten Ausland und China geschlossenen Vereinbarungen oder gemäß den internationalen Verträgen, denen beide Länder beigetreten sind, genießen. oder nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung des Prioritätsrechts.
Wenn der Anmelder innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum, an dem er zum ersten Mal eine Anmeldung für ein Erfindungs- oder Gebrauchsmusterpatent in China einreicht, bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eine Patentanmeldung für denselben Gegenstand einreicht, kann der Anmelder davon profitieren das Vorrangrecht.
Artikel 30 Ein Anmelder, der das Prioritätsrecht beantragt, muss zum Zeitpunkt der Anmeldung eine schriftliche Erklärung abgeben und innerhalb von drei Monaten Duplikate der erstmals eingereichten Patentanmeldungsunterlagen einreichen. Wird nach Ablauf der festgelegten Frist keine schriftliche Erklärung abgegeben oder werden keine Duplikate der Patentanmeldungsunterlagen eingereicht, so wird davon ausgegangen, dass der Anmelder auf das Prioritätsrecht verzichtet hat.
Artikel 31 Eine Anmeldung für ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmusterpatent ist auf eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster beschränkt. Zwei oder mehr Erfindungen oder Gebrauchsmuster, die in einem einzigen allgemeinen Erfindungskonzept enthalten sind, können mit einer Anwendung behandelt werden.
Eine Anmeldung für ein Geschmacksmuster ist auf ein Geschmacksmuster beschränkt. Zwei oder mehr ähnliche Designs von ein und demselben Produkt oder zwei oder mehr Designs von Produkten derselben Art, die verkauft oder in Sets verwendet werden, können mit einer Anwendung behandelt werden.
Artikel 32 Ein Anmelder kann seine Patentanmeldung jederzeit vor Erteilung des Patentrechts zurückziehen.
Artikel 33 Ein Anmelder kann seine Patentanmeldungsdokumente ändern, sofern die Änderung der Patentanmeldungsdokumente für Erfindungen oder Gebrauchsmuster den in den ursprünglichen schriftlichen Beschreibungen und Ansprüchen angegebenen Umfang nicht überschreitet oder die Änderung der Geschmacksmusteranmeldungsdokumente dies nicht tut den in den Originalzeichnungen oder -bildern angegebenen Umfang überschreiten.
Kapitel IV Prüfung und Genehmigung von Patentanmeldungen
Artikel 34 Wenn die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates nach Eingang einer Erfindungspatentanmeldung nach vorläufiger Prüfung bestätigt, dass die Anmeldung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, veröffentlicht sie die Anmeldung innerhalb von 18 vollen Monaten ab dem Datum der Anmeldung. Und dies kann auf Antrag des Antragstellers zu einem früheren Zeitpunkt geschehen.
Artikel 35 Innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Einreichung einer Erfindungspatentanmeldung kann die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates auf Antrag des Anmelders jederzeit eine inhaltliche Prüfung der Anmeldung durchführen. Wenn der Antragsteller ohne triftigen Grund nach Ablauf der Frist keine sachliche Prüfung beantragt, gilt dieser Antrag als zurückgenommen.
Die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates kann von sich aus eine inhaltliche Prüfung durchführen, wenn sie dies für erforderlich hält.
Artikel 36 Wenn ein Anmelder eines Erfindungspatents eine inhaltliche Prüfung beantragt, muss er die vor dem Anmeldetag vorhandenen Referenzmaterialien für die Erfindung einreichen.
Wenn im Ausland eine Anmeldung für ein Erfindungspatent eingereicht wurde, kann die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates vom Anmelder verlangen, innerhalb einer bestimmten Frist Unterlagen zu Recherchen einzureichen, die zum Zwecke der Prüfung der Anmeldung in diesem Patent durchgeführt wurden Land oder Materialien zu den Ergebnissen einer im Land durchgeführten Prüfung. Für den Fall, dass der Antragsteller nach Ablauf der festgelegten Frist ohne berechtigten Grund nicht einhält, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Artikel 37 Nachdem die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates die inhaltliche Prüfung der Erfindungspatentanmeldung vorgenommen hat, teilt sie dem Anmelder die Notwendigkeit mit, ihre Stellungnahmen abzugeben, wenn sie feststellt, dass die Anmeldung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Änderung des Antrags. Für den Fall, dass der Antragsteller nach Ablauf der festgelegten Frist ohne berechtigten Grund nicht einhält, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Artikel 38 Nachdem der Anmelder seine Meinung zur Erfindungspatentanmeldung abgegeben oder diese geändert hat, lehnt er die Anmeldung ab, wenn die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates nach wie vor der Ansicht ist, dass die Anmeldung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
Artikel 39 Wird nach eingehender Prüfung einer Erfindungspatentanmeldung kein Grund zur Ablehnung festgestellt, entscheidet die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Erteilung des Erfindungspatentrechts, stellt ein Erfindungspatentzertifikat aus und registriert und kündigt in der Zwischenzeit das Patent an gleich. Das Erfindungspatentrecht wird mit dem Datum der Bekanntgabe wirksam.
Artikel 40 Wird nach vorläufiger Prüfung eines Gebrauchsmusters oder einer Geschmacksmusteranmeldung kein Grund zur Ablehnung festgestellt, entscheidet die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Erteilung des Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrechts, stellt ein entsprechendes Patentzertifikat aus, und in der Zwischenzeit registrieren und das gleiche ankündigen. Das Gebrauchsmusterpatentrecht und das Geschmacksmusterpatentrecht treten mit dem Datum der Bekanntgabe in Kraft.
Artikel 41 Die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates richtet ein Patentprüfungsgremium ein. Wenn ein Patentanmelder mit der Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Ablehnung der Anmeldung unzufrieden ist, kann er innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung beim Patentprüfungsausschuss einen Antrag auf Überprüfung stellen . Nach der Überprüfung trifft das Patentprüfungsgremium eine Entscheidung und teilt dies dem Patentanmelder mit.
Wenn der Patentanmelder mit der Überprüfungsentscheidung des Patentprüfungsausschusses nicht zufrieden ist, kann er innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung vor dem Volksgericht rechtliche Schritte einleiten.
Kapitel V Dauer, Beendigung und Ungültigmachung von Patentrechten
Artikel 42 Die Dauer des Erfindungspatentrechts beträgt 20 Jahre und die des Gebrauchsmusterpatentrechts und des Geschmacksmusterrechts zehn Jahre ab dem Datum der Anmeldung.
Artikel 43 Der Patentinhaber zahlt jährliche Gebühren ab dem Jahr, in dem das Patentrecht erteilt wird.
Artikel 44 Unter folgenden Umständen endet das Patentrecht vor Ablauf der Dauer:
(1) Nichtzahlung der erforderlichen Jahresgebühr; oder
(2) Der Patentinhaber verzichtet durch schriftliche Erklärung auf das Patentrecht.
Wird ein Patentrecht vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, registriert und kündigt die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eine solche Kündigung an.
Artikel 45 Ab dem Datum, an dem die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates die Erteilung eines Patentrechts ankündigt, kann eine Einheit oder Einzelperson, wenn sie der Ansicht ist, dass eine solche Erteilung nicht den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, das Patent beantragen Das Prüfungsgremium erklärt das Patentrecht für ungültig.
Artikel 46 Das Patentprüfungsgremium prüft den Antrag auf Nichtigerklärung eines Patentrechts, trifft rechtzeitig eine Entscheidung und teilt der anfragenden Person und dem Patentinhaber seine Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Ungültigerklärung eines Patentrechts wird von der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates registriert und bekannt gegeben.
Eine Person, die mit der Entscheidung des Patentprüfungsausschusses, ein Patentrecht für ungültig zu erklären, oder mit seiner Entscheidung, das Patentrecht zu bestätigen, unzufrieden ist, kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung vor einem Volksgericht rechtliche Schritte einleiten. Das Volksgericht teilt der Gegenpartei im Ungültigkeitsverfahren mit, dass sie als Dritte an dem Rechtsstreit teilnehmen soll.
Artikel 47 Ein für ungültig erklärtes Patentrecht gilt von Anfang an als nicht existent.
Die Entscheidung, ein Patentrecht für ungültig zu erklären, hat keine rückwirkende Wirkung auf ein schriftliches Urteil oder eine schriftliche Vermittlung über eine Patentverletzung, die vom Volksgericht getroffen und vollstreckt wurde, oder auf eine Entscheidung über die Behandlung eines Streits über die Patentverletzung, die vorliegt vor der Ungültigerklärung des Patentrechts durchgeführt oder zwangsweise ausgeführt wurden oder einen Vertrag zur erlaubten Verwertung des Patents oder zur Übertragung von Patentrechten abgeschlossen haben. Es wird jedoch eine Entschädigung für die Verluste gewährt, die der Patentinhaber einer anderen Person zugefügt hat.
Werden die Entschädigung für Patentverletzungen, Lizenzgebühren und Gebühren für die Übertragung von Patentrechten nicht gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes erstattet, was einen offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Fairness darstellt, erfolgt die Erstattung ganz oder teilweise.
Kapitel VI Zwangslizenz zur Verwertung eines Patents
Artikel 48 Unter den folgenden Umständen kann die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates auf Antrag einer Einheit oder Einzelperson, die über die Bedingungen für die Verwertung verfügt, eine Zwangslizenz für die Verwertung eines Erfindungspatents oder eines Gebrauchsmusterpatents erteilen:
(1) Wenn seit dem Datum der Erteilung des Patentrechts drei Jahre und seit dem Datum der Einreichung der Patentanmeldung vier Jahre vergangen sind, kann der Patentinhaber das Patent ohne berechtigte Gründe nicht oder nicht vollständig nutzen lassen. oder
(2) Die Ausübung des Patentrechts durch den Patentinhaber ist gesetzeskonform, als Monopol bestätigt und seine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb müssen beseitigt oder verringert werden.
Artikel 49 Wenn ein nationaler Notfall oder ein außergewöhnlicher Sachverhalt eintritt oder öffentliche Interessen dies erfordern, kann die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eine Zwangslizenz für die Verwertung eines Erfindungspatents oder eines Gebrauchsmusterpatents erteilen.
Artikel 50 Zum Wohle der öffentlichen Gesundheit kann die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates eine Zwangslizenz für die Herstellung des Arzneimittels, für das ein Patentrecht erworben wurde, und für dessen Ausfuhr in die Länder oder Regionen, die den Bestimmungen des US-Bundesstaates entsprechen, erteilen Bestimmungen der einschlägigen internationalen Verträge, denen die Volksrepublik China beigetreten ist.
Artikel 51 Wenn eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster, für das das Patentrecht erworben wurde, einen bedeutenden technologischen Fortschritt von bemerkenswerter wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich zu einer früheren Erfindung oder einem Gebrauchsmuster darstellt, für das das Patentrecht bereits erworben wurde, und die Nutzung des Ersteres beruht auf der Verwertung des letzteren. Die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates kann ihm auf Antrag des letzteren eine Zwangslizenz zur Verwertung der früheren Erfindung oder des früheren Gebrauchsmusters erteilen.
Unter den Umständen, unter denen eine Zwangslizenz zur Verwertung gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erteilt wird, kann die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates auf Antrag des früheren Patentinhabers eine Zwangslizenz zur Verwertung der späteren Erfindung erteilen oder Gebrauchsmuster.
Artikel 52 Handelt es sich bei einer Erfindung, die an einer Zwangslizenz beteiligt ist, um eine Halbleitertechnologie, so ist ihre Verwertung auf den Zweck des öffentlichen Interesses und auf die in Artikel 2 Absatz 48 dieses Gesetzes vorgesehenen Umstände beschränkt.
Artikel 53 Mit Ausnahme der gemäß Artikel 2 Absatz 48 oder Artikel 50 dieses Gesetzes erteilten Zwangslizenz wird die Zwangslizenz hauptsächlich für die Lieferung an den Inlandsmarkt ausgeübt.
Artikel 54 Eine Einheit oder Einzelperson, die eine Zwangslizenz gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 48 oder Artikel 51 dieses Gesetzes beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er unter angemessenen Bedingungen die Erlaubnis des Patentinhabers beantragt hat zur Verwertung des Patents, erhält diese jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist.
Artikel 55 Die Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Erteilung einer Zwangslizenz zur Verwertung ist dem Patentinhaber rechtzeitig mitzuteilen und zu registrieren und bekannt zu geben.
In einer Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz zur Verwertung sind aus den Gründen, die die Zwangslizenz rechtfertigen, Umfang und Dauer der Verwertung anzugeben. Wenn solche Gründe nicht mehr bestehen und sich wahrscheinlich nicht wiederholen, trifft die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates auf Antrag des Patentinhabers die Entscheidung, die Zwangslizenz nach Prüfung zu kündigen.
Artikel 56 Jede Einheit oder Einzelperson, der eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde, hat kein ausschließliches Nutzungsrecht und kein Recht, die Nutzung durch andere zuzulassen.
Artikel 57 Die Einheit oder Person, der eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde, zahlt dem Patentinhaber angemessene Lizenzgebühren oder behandelt die Ausgabe von Lizenzgebühren gemäß den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Verträge, denen die Volksrepublik China beigetreten ist. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühren unterliegt einer Konsultation zwischen den beiden Parteien. Wird zwischen den beiden Parteien keine Einigung erzielt, entscheidet die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates.
Artikel 58 Wenn ein Patentinhaber mit der Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung im Rahmen des Staatsrates über die Erteilung der Zwangslizenz zur Verwertung unzufrieden ist oder wenn der Patentinhaber oder die Einheit oder Person, die die Zwangslizenz zur Verwertung erhalten hat, unzufrieden ist Mit der Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates über die Lizenzgebühren für die zwangsweise genehmigte Verwertung kann sie oder er innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung der Entscheidung vor dem Volksgericht rechtliche Schritte einleiten.
Kapitel VII Schutz der Patentrechte
Artikel 59 Für das Patentrecht einer Erfindung oder eines Gebrauchsmusters beschränkt sich der Schutzumfang auf das, was beansprucht wird, und die schriftliche Beschreibung und die beigefügten Bilder können verwendet werden, um zu erklären, was beansprucht wird.
Für das Geschmacksmusterrecht beschränkt sich der Schutzumfang auf das in den Zeichnungen oder Bildern gezeigte Design des Produkts, und die kurze Beschreibung kann verwendet werden, um das in den Zeichnungen oder Bildern gezeigte Design zu erläutern.
Artikel 60 Wenn eine Streitigkeit infolge der Verwertung eines Patents ohne Erlaubnis des Patentinhabers entsteht, dh das Patentrecht des Patentinhabers verletzt wird, wird die Streitigkeit durch Konsultation zwischen den Parteien beigelegt. Wenn die Parteien nicht zur Konsultation bereit sind oder die Konsultation fehlschlägt, kann der Patentinhaber oder die interessierte Partei rechtliche Schritte vor einem Volksgericht einleiten und die Verwaltungsabteilung um patentbezogene Arbeiten zur Bearbeitung des Streits ersuchen. Wenn die Abteilung bei der Bearbeitung des Rechtsstreits der Ansicht ist, dass die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, kann sie den Verletzer anweisen, die Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Wenn der Rechtsverletzer mit der Anordnung unzufrieden ist, kann er innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Anordnung vor einem Volksgericht gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz der Volksrepublik China rechtliche Schritte einleiten. Ergreift der Rechtsverletzer nach Ablauf der Frist weder rechtliche Schritte noch stellt er die Zuwiderhandlung ein, so kann die genannte Abteilung beim Volksgericht einen Antrag auf Zwangsvollstreckung stellen. Die Verwaltungsabteilung für patentbezogene Arbeiten, die die Aufforderung bearbeitet, führt auf Ersuchen der Parteien eine Mediation über die Höhe der Entschädigung für die Patentrechtsverletzung durch. Wenn die Mediation fehlschlägt, können die Parteien vor dem Volksgericht gemäß dem Zivilprozessgesetz der Volksrepublik China rechtliche Schritte einleiten.
Artikel 61 Wenn ein Streit über eine Patentverletzung ein Erfindungspatent für das Verfahren zur Herstellung eines neuen Produkts beinhaltet, muss die Einheit oder Einzelperson, die dasselbe Produkt herstellt, nachweisen, dass sich das Herstellungsverfahren ihres eigenen Produkts von dem patentierten Verfahren unterscheidet.
Wenn es sich bei einem Streit über eine Patentverletzung um ein Gebrauchsmusterpatent oder ein Geschmacksmuster handelt, kann das Volksgericht oder die Verwaltungsabteilung für patentbezogene Arbeiten vom Patentinhaber oder den interessierten Parteien die Vorlage eines von der Patentverwaltungsabteilung unter erstellten Patentrechtsbewertungsberichts verlangen den Staatsrat durch Durchsuchen, Analysieren und Bewerten des relevanten Gebrauchsmusters oder -designs, das als Beweis für die Prüfung oder Behandlung des Patentverletzungsstreitfalls dienen soll.
Artikel 62 Wenn der beschuldigte Rechtsverletzer in einem Patentverletzungsstreit Beweise dafür hat, dass die genutzte Technologie oder das genutzte Design eine vorhandene Technologie oder ein vorhandenes Design ist, stellt die Verwertung keine Patentrechtsverletzung dar.
Artikel 63 Eine Person, die das Patent einer anderen Person fälscht, trägt von der Verwaltungsabteilung zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen zivilrechtlichen Verpflichtungen die Möglichkeit, patentrechtliche Arbeiten zu korrigieren, und die Abteilung macht die Angelegenheit der öffentlich, beschlagnahmen seine rechtswidrigen Gewinne und verhängen ihm zusätzlich eine Geldstrafe von nicht mehr als dem Vierfachen des rechtswidrigen Gewinns; Wenn keine rechtswidrigen Gewinne erzielt werden, kann gegen ihn eine Geldstrafe von höchstens 200,000 RMB verhängt werden. und wenn eine Straftat vorliegt, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz verfolgt.
Artikel 64 Wenn die Verwaltungsabteilung für patentbezogene Arbeiten den Verdacht auf Fälschung eines Patents untersucht und behandelt, kann sie auf der Grundlage der erhaltenen Beweise die betroffenen Parteien befragen und die Umstände im Zusammenhang mit dem Verdacht auf rechtswidrige Handlung untersuchen. Sie kann vor Ort Inspektionen der Orte durchführen, an denen die mutmaßliche rechtswidrige Handlung begangen wird. die relevanten Verträge, Rechnungen, Geschäftsbücher und andere verwandte Materialien konsultieren und vervielfältigen; und überprüfen Sie die Produkte im Zusammenhang mit der vermuteten illegalen Handlung und versiegeln oder halten Sie die Produkte fest, die nachweislich durch das gefälschte Patent hergestellt wurden.
Wenn die Verwaltungsabteilung für patentbezogene Arbeiten ihre im vorstehenden Absatz vorgeschriebenen Aufgaben erfüllt, leisten die betroffenen Parteien Unterstützung und Zusammenarbeit, anstatt dies zu verweigern oder Hindernisse zu schaffen.
Artikel 65 Die Höhe der Entschädigung für die Verletzung von Patentrechten richtet sich nach den tatsächlichen Verlusten des Patentinhabers, die durch die Verletzung verursacht wurden. Wenn es schwierig ist, die tatsächlichen Verluste zu bestimmen, kann die Höhe der Entschädigung anhand der Vorteile bestimmt werden, die der Verletzer durch die Zuwiderhandlung erlangt hat. Wenn es schwierig ist, die Verluste des Patentinhabers oder die vom Verletzer erworbenen Vorteile zu bestimmen, kann die Höhe der Entschädigung anhand des angemessen multiplizierten Betrags der Lizenzgebühren dieses Patents bestimmt werden. Die Höhe der Entschädigung umfasst die angemessenen Kosten, die der Patentinhaber für die Beendigung der Zuwiderhandlung gezahlt hat.
Wenn die Verluste des Patentinhabers, die Vorteile des Verletzers oder die Lizenzgebühren des Patents schwer zu bestimmen sind, kann das Volksgericht auf der Grundlage von Faktoren wie der Art des Patentrechts, der Art der Verletzung und der Schwere des Patents Bestimmen Sie in diesem Fall die Höhe der Entschädigung im Bereich von 10,000 bis 1,000,000 Yuan.
Artikel 66 Wenn der Patentinhaber oder die interessierte Partei Beweise dafür hat, dass eine andere Person eine Patentverletzung begeht oder begehen wird, die, sofern sie nicht rechtzeitig überprüft wird, ihre rechtmäßigen Rechte und Interessen irreparabel schädigen kann, kann sie dies vor der Einnahme tun rechtliche Schritte, reichen Sie einen Antrag ein, um zu beantragen, dass die gerichtliche Anordnung des Volkes, eine solche Handlung einzustellen, aufhört.
Bei der Einreichung eines solchen Antrags muss der Antragsteller eine Garantie geben. Wird keine Garantie gegeben, wird der Antrag abgelehnt.
Das Volksgericht entscheidet innerhalb von 48 Stunden nach Annahme des Antrags. Wenn unter besonderen Umständen eine Verlängerung erforderlich ist, kann eine Verlängerung um 48 Stunden zulässig sein. Wird eine Entscheidung getroffen, um die Einstellung der betreffenden Handlung zu veranlassen, wird diese unverzüglich vollstreckt. Die Partei, die mit dem Urteil unzufrieden ist, kann einmal zur Überprüfung einreichen, und die Vollstreckung wird während des Überprüfungszeitraums nicht ausgesetzt.
Ergreift der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem das Volksgericht Maßnahmen ergreift, um die einschlägige Handlung einzustellen, keine rechtlichen Schritte, so hebt das Volksgericht diese Maßnahmen auf.
Wenn der Antrag falsch ist, hat der Antragsteller die Verluste zu ersetzen, die dem Antragsgegner durch die Einstellung des betreffenden Rechtsakts entstanden sind.
Artikel 67 Um eine Patentverletzung zu überprüfen, kann der Patentinhaber oder die interessierte Partei, bevor Beweise ergriffen werden, beim Volksgericht einen Antrag auf Beweissicherung stellen, wenn Beweise verloren gehen oder danach schwer zu beschaffen sind.
Wenn das Volksgericht Erhaltungsmaßnahmen ergreift, kann es den Antragsteller zur Gewährleistung verpflichten. Wenn der Antragsteller keine Garantie gibt, wird der Antrag abgelehnt.
Das Volksgericht entscheidet innerhalb von 48 Stunden nach Annahme des Antrags. Wenn es darum geht, Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, wird eine solche Entscheidung sofort vollstreckt.
Ergreift der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem das Volksgericht Erhaltungsmaßnahmen ergreift, keine rechtlichen Schritte, so hebt das Volksgericht diese Maßnahmen auf.
Artikel 68 Die Verjährungsfrist für die Klage gegen Patentrechtsverletzungen beträgt zwei Jahre ab dem Datum, an dem der Patentinhaber oder die interessierte Partei von der Verletzung Kenntnis hat oder hätte wissen müssen.
Wird für die Verwendung einer Erfindung während des Zeitraums von der Veröffentlichung der Erfindungspatentanmeldung bis zur Erteilung des Patentrechts keine angemessene Lizenzgebühr gezahlt, beträgt die Verjährungsfrist für rechtliche Schritte des Patentinhabers zur Beantragung der Zahlung von Lizenzgebühren zwei Jahre ab dem Datum, an dem der Patentinhaber von der Verwendung dieses Patents durch eine andere Person weiß oder hätte wissen müssen. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch mit dem Datum der Erteilung des Patentrechts, wenn der Patentinhaber die Verwendung vor Erteilung des Patentrechts kennt oder hätte kennen müssen.
Artikel 69 Folgendes gilt nicht als Patentrechtsverletzung:
(1) Nachdem ein patentiertes Produkt oder ein Produkt, das direkt unter Verwendung des patentierten Verfahrens erhalten wurde, vom Patentinhaber oder von einer Einheit oder Einzelperson mit Erlaubnis des Patentinhabers verkauft wurde, verwendet, bietet eine andere Person dieses Produkt an, bietet an, es zu verkaufen, zu verkaufen oder zu importieren ;;
(2) Vor dem Datum der Patentanmeldung hat eine andere Person bereits identische Produkte hergestellt, ein identisches Verfahren angewendet oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Herstellung oder Verwendung getroffen und stellt die Produkte oder das Verfahren weiterhin im ursprünglichen Umfang her.
(3) In Bezug auf ausländische Transportmittel, die vorübergehend das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer oder den Hoheitsraum Chinas durchqueren, wird das entsprechende Patent in den Geräten und Anlagen für den eigenen Bedarf gemäß der zwischen dem Land, zu dem es gehört, und China oder gemäß einem internationalen Vertrag, dem beide Länder beigetreten sind, oder nach dem Grundsatz des gegenseitigen Nutzens;
(4) Jede Person verwendet das betreffende Patent speziell zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und des Experimentierens. und
(5) Jede Person, die patentierte Arzneimittel oder patentierte medizinische Geräte und Instrumente herstellt, verwendet oder importiert, um Informationen bereitzustellen, die für die administrative Prüfung und Genehmigung erforderlich sind, oder produziert oder jede andere Person importiert patentierte Arzneimittel oder patentierte medizinische Geräte und Instrumente speziell für diese Person.
Artikel 70 Verwendet, bietet eine Person zum Zwecke der Herstellung und des Geschäftsbetriebs ein patentverletzendes Produkt an, bietet an, es zu verkaufen oder zu verkaufen, ohne zu wissen, dass dieses Produkt ohne Erlaubnis des Patentinhabers hergestellt und verkauft wird, haftet sie nicht für die gewährte Entschädigung dass die legitime Quelle des Produkts nachgewiesen werden kann.
Artikel 71 Wenn eine Person unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 20 dieses Gesetzes eine Patentanmeldung im Ausland einreicht und dabei nationale Geheimnisse preisgibt, wird sie von der Einheit, in der sie arbeitet, oder der zuständigen Behörde auf höherer Ebene auferlegt eine administrative Sanktion. Wenn eine Straftat vorliegt, wird er nach dem Gesetz auf strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht.
Artikel 72 Wenn eine Person das Recht eines Erfinders oder Designers, ein nichtbeschäftigtes Erfindungspatent zu beantragen, oder andere Rechte und Interessen eines Erfinders oder Designers, die in diesem Gesetz festgelegt sind, in Anspruch nimmt, wird ihr von der Einheit eine verwaltungsrechtliche Sanktion erteilt wo er arbeitet oder die zuständige Behörde auf einer höheren Ebene.
Artikel 73 Die Verwaltungsabteilung für patentbezogene Arbeiten darf nicht daran beteiligt sein, patentierte Produkte der Öffentlichkeit zu empfehlen oder andere ähnliche Geschäftstätigkeiten auszuüben.
Verstößt die Verwaltungsabteilung für patentbezogene Arbeiten gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, ordnet ihr unmittelbarer Vorgesetzter oder die Aufsichtsbehörde an, dass sie ihre rechtswidrigen Gewinne gegebenenfalls berichtigt und beschlagnahmt; Wenn die Umstände schwerwiegend sind, werden die direkt verantwortliche Hauptverantwortliche und die anderen direkt verantwortlichen Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsrechtlich sanktioniert.
Artikel 74 Wenn ein Mitarbeiter der Regierungsabteilung, der mit der Verwaltung patentbezogener Arbeiten oder einer relevanten Abteilung befasst ist, seine Pflicht vernachlässigt, seine Macht missbraucht oder Unregelmäßigkeiten zum persönlichen Vorteil begeht, die eine Straftat darstellen, wird er wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit verfolgt in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Ist der Fall nicht schwerwiegend genug, um eine Straftat darzustellen, wird ihm eine gesetzliche Verwaltungssanktion auferlegt.
Kapitel VIII Ergänzende Bestimmungen
Artikel 75 Um ein Patent bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates zu beantragen oder andere Formalitäten zu erledigen, werden die Gebühren gemäß den einschlägigen Vorschriften gezahlt.
Artikel 76 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1985 in Kraft.