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Seerecht von China (1992)

海 商法.

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 07. Nov 1992

Datum des Inkrafttretens 01. Juli 1993

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Transport- und Verkehrsrecht Seerecht

Herausgeber CJ Beobachter

Seerecht der Volksrepublik China
(Verabschiedet auf der 28. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Siebten Nationalen Volkskongresses am 7. November 1992 und verkündet durch die Verordnung Nr. 64 des Präsidenten der Volksrepublik China am 7. November 1992)
Inhalte
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II Schiffe
Abschnitt 1 Eigentum an Schiffen
Abschnitt 2 Hypothek von Schiffen
Abschnitt 3 Grundpfandrechte
Kapitel III Besatzung
Abschnitt 1 Grundprinzipien
Abschnitt 2 Der Meister
Kapitel IV Vertrag über die Beförderung von Gütern auf dem Seeweg
Abschnitt 1 Grundprinzipien
Abschnitt 2 Verantwortlichkeiten des Beförderers
Abschnitt 3 Verantwortlichkeiten des Versenders
Abschnitt 4 Transportdokumente
§ 5 Warenlieferung
§ 6 Kündigung des Vertrages
Abschnitt 7 Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Voyage Charter Party
§ 8 Besondere Bestimmungen zum multimodalen Transportvertrag
Kapitel V Beförderungsvertrag für Passagiere auf dem Seeweg
Kapitel VI Charta-Parteien
Abschnitt 1 Grundprinzipien
Abschnitt 2 Zeitcharta-Partei
Abschnitt 3 Bareboat Charter Party
Kapitel VII Seeschleppvertrag
Kapitel VIII Kollision von Schiffen
Kapitel IX Bergung auf See
Kapitel X Allgemeiner Durchschnitt
Kapitel XI Haftungsbeschränkung für maritime Ansprüche
Kapitel XII Seeversicherungsvertrag
Abschnitt 1 Grundprinzipien
Abschnitt 2 Abschluss, Kündigung und Abtretung des Vertrages
§ 3 Pflichten des Versicherten
§ 4 Haftung des Versicherers
Abschnitt 5 Verlust und Beschädigung des versicherten Gegenstands und Abbruch
§ 6 Entschädigungszahlung
Kapitel XIII Zeitbegrenzung
Kapitel XIV Anwendung des Rechts in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Ausland
Kapitel XV Ergänzende Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Dieses Gesetz wurde erlassen, um die Beziehungen des Seeverkehrs und der Schiffsbeziehungen zu regeln, die legitimen Rechte und Interessen der betroffenen Parteien zu sichern und zu schützen und die Entwicklung des Seeverkehrs, der Wirtschaft und des Handels zu fördern.
Artikel 2 "Seeverkehr" im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet die Beförderung von Gütern und Passagieren auf dem Seeweg, einschließlich des direkten Seeverkehrs und des Seeverkehrs.
Die Bestimmungen über Beförderungsverträge auf dem Seeweg gemäß Kapitel IV dieses Gesetzes gelten nicht für den Seeverkehr von Gütern zwischen den Häfen der Volksrepublik China.
Artikel 3 "Schiff" im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet Seeschiffe und andere mobile Einheiten, umfasst jedoch weder Schiffe oder Fahrzeuge, die für militärische oder öffentliche Zwecke verwendet werden sollen, noch kleine Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 20 Tonnen.
Der im vorhergehenden Absatz genannte Begriff "Schiff" umfasst auch Schiffskleidung.
Artikel 4 Seeverkehrs- und Schleppdienste zwischen den Häfen der Volksrepublik China werden von Schiffen unter der Nationalflagge der Volksrepublik China durchgeführt, sofern in den Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Ausländische Schiffe dürfen keine Seetransporte oder Schleppdienste zwischen den Häfen der Volksrepublik China durchführen, es sei denn, dies ist von den zuständigen Verkehrs- und Kommunikationsbehörden des Staatsrates gestattet.
Artikel 5 Schiffe dürfen unter der Nationalflagge der Volksrepublik China fahren, nachdem sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen registriert wurden und die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China erhalten haben.
Schiffe, die illegal unter der Nationalflagge der Volksrepublik China fahren, werden von den betroffenen Behörden verboten und mit Geldstrafen belegt.
Artikel 6 Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Seeverkehr werden von den zuständigen Verkehrs- und Kommunikationsbehörden des Staatsrates verwaltet. Die spezifischen Maßnahmen für eine solche Verwaltung werden von diesen Behörden ausgearbeitet und umgesetzt, nachdem sie dem Staatsrat vorgelegt und vom Staatsrat genehmigt wurden.
Kapitel II Schiffe
Abschnitt 1 Eigentum an Schiffen
Artikel 7 Das Eigentum an einem Schiff bedeutet das Recht des Reeders, das in seinem Eigentum befindliche Schiff rechtmäßig zu besitzen, zu nutzen, davon zu profitieren und darüber zu verfügen.
Artikel 8 In Bezug auf ein staatliches Schiff, das von einem Unternehmen betrieben wird, das dem gesamten Volk gehört und dessen Status als juristische Person vom Staat gewährt wird, gelten für diese juristische Person die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf den Reeder.
Artikel 9 Der Erwerb, die Übertragung oder das Erlöschen des Eigentums an einem Schiff wird bei den Schiffsregistrierungsbehörden registriert. Der Erwerb, die Übertragung oder das Erlöschen des Schiffseigentums darf nicht gegen Dritte erfolgen, es sei denn, dies ist registriert.
Die Übertragung des Eigentums an einem Schiff erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag.
Artikel 10 Befindet sich ein Schiff im gemeinsamen Besitz von zwei oder mehr juristischen Personen oder Einzelpersonen, so ist das Miteigentum bei den Schiffsregistrierungsbehörden zu registrieren. Das Miteigentum an dem Schiff darf nicht gegen Dritte gerichtet werden, es sei denn, es ist registriert.
Abschnitt 2 Hypothek von Schiffen
Artikel 11 Das Recht auf Hypothek in Bezug auf ein Schiff ist das Recht auf bevorzugte Entschädigung, die der Hypothekendarlehensnehmer dieses Schiffes aus dem Erlös des nach dem Gesetz getätigten Auktionsverkaufs genießt, wenn der Hypothekendarlehensgeber seine Schuld gegenüber dem gesicherten Hypothekenschuldner nicht bezahlt durch die Hypothek dieses Schiffes.
Artikel 12 Der Eigner eines Schiffes oder die von ihm ermächtigten Personen können die Hypothek des Schiffes begründen.
Die Hypothek eines Schiffes wird durch einen schriftlichen Vertrag festgelegt.
Artikel 13 Die Hypothek eines Schiffes wird festgestellt, indem die Hypothek des Schiffes bei der Schiffsregistrierungsbehörde gemeinsam von der Hypothek und dem Hypothekengeber registriert wird. Keine Hypothek darf gegen Dritte wirken, es sei denn, sie ist registriert.
Die wichtigsten Punkte für die Registrierung der Hypothek eines Schiffes sind:
(1) Name oder Bezeichnung und Anschrift des Hypothekars sowie Name oder Bezeichnung und Anschrift des Hypothekengebers des Schiffes;
(2) Name und Nationalität des verpfändeten Schiffes und der Behörden, die die Eigentumsbescheinigung ausgestellt haben, sowie deren Bescheinigungsnummer;
(3) Höhe der besicherten Schuld, Zinssatz und Frist für die Rückzahlung der Schuld.
Informationen über die Registrierung von Schiffshypotheken müssen der Öffentlichkeit zur Untersuchung zugänglich sein.
Artikel 14 Eine Hypothek kann auf einem im Bau befindlichen Schiff aufgenommen werden.
Bei der Registrierung der Hypothek eines im Bau befindlichen Schiffes ist der Bauvertrag des Schiffes ebenfalls den Schiffsregistrierungsbehörden vorzulegen.
Artikel 15 Das verpfändete Schiff ist bei der Hypothek versichert, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Ist das Schiff nicht versichert, hat der Hypothekär das Recht, das Schiff unter Versicherungsschutz zu stellen, und der Hypothekendarlehensgeber zahlt die Prämie dafür.
Artikel 16 Die Begründung einer Hypothek durch die Miteigentümer eines Schiffes unterliegt, sofern zwischen den Miteigentümern nichts anderes vereinbart wurde, der Zustimmung der Miteigentümer, die mehr als zwei Drittel der Anteile daran besitzen.
Die von den Miteigentümern eines Schiffes eingerichtete Hypothek bleibt durch die Aufteilung des Eigentums daran unberührt.
Artikel 17 Sobald eine Hypothek auf einem Schiff festgestellt wurde, darf das Eigentum an dem verpfändeten Schiff nicht ohne Zustimmung des Hypothekars übertragen werden.
Artikel 18 Hat der Hypothekarkreditnehmer sein durch das verpfändete Schiff besichertes Recht auf Schulden ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen, so wird die Hypothek entsprechend übertragen.
Artikel 19 Auf demselben Schiff können zwei oder mehr Hypotheken aufgenommen werden. Die Rangfolge der Hypotheken richtet sich nach den Daten ihrer jeweiligen Registrierung.
Wenn zwei oder mehr Hypotheken aufgenommen werden, werden die Hypotheken aus dem Erlös des Auktionsverkaufs des Schiffes in der Reihenfolge der Registrierung ihrer jeweiligen Hypotheken bezahlt. Die am selben Tag registrierten Hypotheken sind für die Zahlung gleichrangig.
Artikel 20 Die Hypotheken erlöschen, wenn das verpfändete Schiff verloren geht. In Bezug auf die Entschädigung, die aus dem Versicherungsschutz aufgrund des Verlusts des Schiffes gezahlt wird, hat der Hypothekarkreditnehmer Anspruch auf Vorrang bei der Entschädigung gegenüber anderen Gläubigern.
Abschnitt 3 Grundpfandrechte
Artikel 21 Ein Seeschifffahrtspfandrecht ist das Recht des Antragstellers, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 22 dieses Gesetzes Vorrang bei der Entschädigung von Reedern, Bareboat-Charterern oder Schiffsbetreibern in Bezug auf das Schiff zu haben, das diesen Anspruch begründet hat.
Artikel 22 Die folgenden maritimen Ansprüche haben Anspruch auf maritime Grundpfandrechte:
(1) Zahlungsansprüche für Löhne, sonstige Vergütungen, Rückführung der Besatzung und Sozialversicherungskosten, die vom Kapitän, den Besatzungsmitgliedern und anderen Mitgliedern des Nachtrags gemäß den einschlägigen Arbeitsgesetzen, Verwaltungsvorschriften und -vorschriften oder Arbeitsverträgen erhoben werden;
(2) Ansprüche in Bezug auf den Verlust von Leben oder Personenschäden während des Betriebs des Schiffes entstanden;
(3) Zahlungsansprüche für Schiffstonnagegebühren, Lotsengebühren, Hafengebühren und andere Hafengebühren;
(4) Zahlungsansprüche auf Restzahlung; und
(5) Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Eigentum infolge unerlaubter Handlung während des Betriebs des Schiffes.
Schadensersatzansprüche für Ölverschmutzungsschäden, die durch ein Schiff verursacht werden, das mehr als 2,000 Tonnen Öl in loser Schüttung als Fracht befördert und über eine gültige Bescheinigung verfügt, aus der hervorgeht, dass das Schiff über eine Ölverschmutzungshaftpflichtversicherung oder eine andere angemessene finanzielle Sicherheit verfügt, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Unterabsatz (5) des vorhergehenden Absatzes.
Artikel 23 Die in Artikel 1 Absatz 22 genannten maritimen Ansprüche sind in der angegebenen Reihenfolge zu erfüllen. Alle in Unterabsatz (4) genannten maritimen Ansprüche, die sich später als die nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, haben jedoch Vorrang vor den Ansprüchen nach den Absätzen 1 bis 3.
Bei mehr als zwei maritimen Ansprüchen nach Artikel 1 Absatz 2 Absätze 3, 5, 1 oder 22 Absatz 4 sind diese unabhängig von ihrem jeweiligen Auftreten gleichzeitig zu erfüllen. Wenn sie nicht vollständig bezahlt werden konnten, werden sie anteilig bezahlt. Bei mehr als zwei maritimen Ansprüchen nach Absatz XNUMX sind die später auftretenden Ansprüche zunächst zu erfüllen.
Artikel 24 Die Rechtskosten für die Durchsetzung der Seeschifffahrtspfandrechte, die Kosten für die Erhaltung und den Verkauf des Schiffes, die Kosten für die Verteilung des Verkaufserlöses und andere Kosten, die für die gemeinsamen Interessen der Antragsteller anfallen, werden zuerst vom Erlös abgezogen und bezahlt des Auktionsverkaufs des Schiffes.
Artikel 25 Ein maritimes Pfandrecht hat Vorrang vor einem Besitzpfandrecht, und ein Besitzpfandrecht hat Vorrang vor einer Schiffshypothek.
Das im vorhergehenden Absatz genannte Besitzpfandrecht bedeutet das Recht des Schiffbauers oder Reparaturunternehmens, die Bau- oder Reparaturkosten des Schiffes zu sichern, indem das in seinem Besitz befindliche Schiff festgehalten wird, wenn die andere Vertragspartei die Erfüllung des Schiffs nicht erfüllt. Das Grundpfandrecht erlischt, wenn der Schiffsbauer oder Reparaturbetrieb das von ihm gebaute oder reparierte Schiff nicht mehr besitzt.
Artikel 26 Die maritimen Grundpfandrechte erlöschen nicht aufgrund der Übertragung des Eigentums an dem Schiff, mit Ausnahme derjenigen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach einer öffentlichen Bekanntmachung über die Übertragung des Eigentums an dem Schiff durch ein Gericht auf Antrag durchgesetzt wurden des Erwerbers, als die Übertragung durchgeführt wurde.
Artikel 27 Werden die in Artikel 22 dieses Gesetzes vorgesehenen maritimen Ansprüche übertragen, so werden die damit verbundenen maritimen Grundpfandrechte entsprechend übertragen.
Artikel 28 Ein Seeschifffahrtspfandrecht wird vom Gericht durch Festnahme des Schiffes, das das Seeschifffahrtspfandrecht begründet hat, durchgesetzt.
Artikel 29 Ein maritimes Pfandrecht erlischt, sofern in Artikel 26 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, unter einem der folgenden Umstände:
(1) Der mit einem Seeschifffahrtspfandrecht verbundene maritime Anspruch wurde nicht innerhalb eines Jahres nach Bestehen eines solchen maritimen Pfandrechts geltend gemacht.
(2) Das betreffende Schiff war Gegenstand eines Zwangsverkaufs durch das Gericht; oder
(3) Das Schiff ist verloren gegangen.
Der in Absatz 1 des vorhergehenden Absatzes genannte Zeitraum von einem Jahr darf nicht ausgesetzt oder unterbrochen werden.
Artikel 30 Die Bestimmungen dieses Abschnitts berühren nicht die Umsetzung der in Kapitel Xl dieses Gesetzes vorgesehenen Haftungsbeschränkung für maritime Ansprüche.
Kapitel III Besatzung
Abschnitt 1 Grundprinzipien
Artikel 31 Der Ausdruck "Besatzung" bezeichnet die gesamte Ergänzung des Schiffes einschließlich des Kapitäns.
Artikel 32 Der Kapitän, die Decksoffiziere, der Chefingenieur, die Ingenieure, der Elektrotechniker und der Funker müssen über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
Artikel 33 Chinesische "Besatzungsmitglieder", die internationale Reisen unternehmen, müssen über das Seemannsbuch und andere einschlägige Bescheinigungen verfügen, die von den Hafenaufsichtsbehörden der Volksrepublik China ausgestellt wurden.
Artikel 34 In Ermangelung spezifischer Bestimmungen in diesem Gesetz in Bezug auf die Beschäftigung der Besatzung sowie ihre arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt 2 Der Meister
Artikel 35 Der Kapitän ist für die Verwaltung und Navigation des Schiffes verantwortlich.
Befehle des Kapitäns im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse müssen von anderen Besatzungsmitgliedern, den Passagieren und allen Personen an Bord ausgeführt werden.
Der Kapitän ergreift die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Schiffes und aller an Bord befindlichen Personen, der Dokumente, der Postangelegenheiten, der Waren und anderer beförderter Gegenstände.
Artikel 36 Um die Sicherheit des Schiffes und aller an Bord befindlichen Personen zu gewährleisten, ist der Kapitän berechtigt, diejenigen, die an Bord Verbrechen begangen oder gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen haben, einzuschränken oder andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen und sich vor deren Verschleierung, Zerstörung oder Schutz zu schützen Fälschung von Beweismitteln.
Der Kapitän, der die im vorhergehenden Absatz dieses Artikels genannten Maßnahmen ergriffen hat, erstellt einen schriftlichen Bericht über den Fall, der die Unterschrift des Kapitäns selbst und der von zwei oder mehr anderen an Bord trägt und übergeben wird zusammen mit dem Täter an die betroffenen Behörden zur Verfügung.
Artikel 37 Der Kapitän trägt jedes Ereignis von Geburt oder Tod an Bord in das Logbuch ein und stellt in Anwesenheit von zwei Zeugen eine entsprechende Bescheinigung aus. Der Sterbeurkunde ist eine Liste der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen beizufügen, und der Kapitän bescheinigt dem Testament des Verstorbenen, falls vorhanden. Sowohl die Sterbeurkunde als auch das Testament werden vom Kapitän sicher aufbewahrt und den Familienmitgliedern des Verstorbenen oder den betroffenen Organisationen übergeben.
Artikel 38 Wenn ein Schiff einen Seeunfall erlitten hat und somit Leben und Eigentum an Bord bedroht sind, bemüht sich der Kapitän mit Besatzungsmitgliedern und anderen Personen an Bord unter seinem Kommando nach besten Kräften, zur Rettung zu rennen. Sollte der Untergang und Verlust des Schiffes unvermeidlich geworden sein, kann der Kapitän beschließen, das Schiff zu verlassen. Eine solche Aufgabe ist jedoch dem Reeder zur Genehmigung zu melden, außer im Notfall.
Nach dem Verlassen des Schiffes muss der Kapitän zunächst alle Maßnahmen ergreifen, um die Passagiere ordnungsgemäß und ordnungsgemäß vom Schiff zu evakuieren, und dann Vorkehrungen für die Evakuierung der Besatzungsmitglieder treffen, während der Kapitän als letzter evakuiert. Vor dem Verlassen des Schiffes weist der Kapitän die Besatzungsmitglieder an, alles zu tun, um das Decklogbuch, das Motorlogbuch, das Ölbuch, das Funklogbuch, die auf der aktuellen Reise verwendeten Karten, Dokumente und Papiere zu retten. sowie Wertsachen, Post und Bargeld.
Artikel 39 Die Pflicht des Kapitäns zur Verwaltung und Navigation des Schiffes wird auch bei Anwesenheit eines Piloten, der das Schiff steuert, nicht erfüllt.
Artikel 40 Sollte der Kapitän sterben oder der Kapitän aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, seine Pflichten zu erfüllen, so fungiert der Deckoffizier mit dem höchsten Rang als Kapitän. Bevor das Schiff von seinem nächsten Anlaufhafen aus fährt, ernennt der Reeder einen neuen Kapitän, der das Kommando übernimmt.
Kapitel IV Vertrag über die Beförderung von Gütern auf dem Seeweg
Abschnitt 1 Grundprinzipien
Artikel 41 Ein Beförderungsvertrag auf dem Seeweg ist ein Vertrag, nach dem sich der Beförderer gegen Zahlung der Fracht verpflichtet, die vom Versender für den Versand vom Spediteur vertraglich vereinbarten Waren auf dem Seeweg von einem Hafen zum anderen zu befördern.
Artikel 42 Für die Zwecke dieses Kapitels:
(1) "Beförderer" die Person, von der oder in deren Namen ein Beförderungsvertrag auf dem Seeweg mit einem Versender abgeschlossen wurde;
(2) "Tatsächlicher Beförderer" ist die Person, der die Beförderung von Waren oder eines Teils der Beförderung vom Beförderer anvertraut wurde, und schließt jede andere Person ein, der diese Leistung im Rahmen eines Untervertrags anvertraut wurde ;;
(3) "Versender" bedeutet:
a) die Person, von der oder in deren Namen oder in deren Namen ein Beförderungsvertrag auf dem Seeweg mit einem Beförderer geschlossen wurde;
b) die Person, von der oder in deren Namen oder in deren Namen die Waren an den Beförderer geliefert wurden, der am Beförderungsvertrag auf dem Seeweg beteiligt ist;
(4) "Empfänger" ist die Person, die berechtigt ist, die Waren entgegenzunehmen.
(5) "Waren" umfassen lebende Tiere und Behälter, Paletten oder ähnliche Transportmittel, die vom Versender zur Konsolidierung der Waren geliefert werden.
Artikel 43 Der Beförderer oder der Versender kann eine schriftliche Bestätigung des Beförderungsvertrags auf dem Seeweg verlangen. Die Reisecharter muss jedoch schriftlich erfolgen. Telegramme, Telexe und Telefaxe wirken wie schriftliche Dokumente.
Artikel 44 Jede Bestimmung in einem Vertrag über die Beförderung von Gütern auf dem Seeweg oder einem Frachtbrief oder ähnlichen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass ein solcher Vertrag von den Bestimmungen dieses Kapitels abweicht, ist nichtig. Diese Nichtigkeit und Unwirksamkeit berührt jedoch nicht die Gültigkeit anderer Bestimmungen des Vertrags oder des Frachtbriefs oder anderer ähnlicher Dokumente. Eine Klausel, in der der Vorteil der Versicherung der Waren zugunsten des Beförderers oder einer ähnlichen Klausel abgetreten wird, ist nichtig.
Artikel 45 Die Bestimmungen von Artikel 44 dieses Gesetzes berühren nicht die Erhöhung der Zölle und Pflichten des Beförderers neben den in diesem Kapitel genannten.
Abschnitt 2 Verantwortlichkeiten des Beförderers
Artikel 46 Die Zuständigkeiten des Beförderers in Bezug auf die in Containern beförderten Waren erstrecken sich über den gesamten Zeitraum, in dem der Beförderer für die Waren verantwortlich ist, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Beförderer die Waren im Verladehafen übernommen hat, bis zu den Waren wurden im Entladehafen geliefert. Die Verantwortung des Beförderers für nicht containerisierte Waren umfasst den Zeitraum, in dem der Beförderer für die Waren verantwortlich ist, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ladens der Waren auf das Schiff bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Waren daraus entladen werden. Während des Zeitraums, in dem der Beförderer für die Waren verantwortlich ist, haftet der Beförderer für den Verlust oder die Beschädigung der Waren, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hindern den Beförderer nicht daran, vor dem Verladen auf und nach dem Entladen aus dem Schiff eine Vereinbarung über die Verantwortlichkeiten des Beförderers in Bezug auf nicht containerisierte Waren zu treffen.
Artikel 47 Der Beförderer übt vor und zu Beginn der Reise die gebotene Sorgfalt aus, um das Schiff seetüchtig zu machen, das Schiff ordnungsgemäß zu bemannen, auszurüsten und zu versorgen sowie die Laderäume, Kühl- und Kühlkammern und alle anderen Teile des Schiffes in welche Waren für ihren Empfang, ihre Beförderung und ihre Aufbewahrung befördert, geeignet und sicher sind.
Artikel 48 Der Beförderer hat die beförderten Waren ordnungsgemäß und sorgfältig zu laden, zu handhaben, zu verstauen, zu tragen, aufzubewahren, zu pflegen und zu entladen.
Artikel 49 Der Beförderer befördert die Waren auf dem vereinbarten oder üblichen oder geografisch direkten Weg zum Entladehafen.
Eine Abweichung bei der Rettung oder der Versuch, Leben oder Eigentum auf See zu retten, oder eine angemessene Abweichung gilt nicht als Handlung, die von den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes abweicht.
Artikel 50 Eine verspätete Lieferung liegt vor, wenn die Ware nicht innerhalb der ausdrücklich vereinbarten Frist im bezeichneten Entladehafen geliefert wurde.
Der Beförderer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Ware, die durch verspätete Lieferung aufgrund eines Verschuldens des Beförderers verursacht werden, mit Ausnahme derjenigen, die aus Gründen entstehen oder daraus resultieren, für die der Beförderer nicht haftet, wie in den einschlägigen Artikeln vorgesehen Kapitel.
Der Beförderer haftet für die wirtschaftlichen Verluste, die durch eine verspätete Lieferung der Ware aufgrund eines Verschuldens des Beförderers entstehen, auch wenn tatsächlich kein Verlust oder keine Beschädigung der Ware eingetreten ist, es sei denn, diese wirtschaftlichen Verluste sind aus Gründen entstanden, aus denen die Der Beförderer haftet nicht gemäß den einschlägigen Artikeln dieses Kapitels.
Die Person, die berechtigt ist, einen Anspruch auf Verlust der Ware geltend zu machen, kann die Ware als verloren behandeln, wenn der Beförderer die Ware nicht innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Lieferfrist geliefert hat.
Artikel 51 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Ware während des Zeitraums der Verantwortung des Beförderers, der sich aus einem der folgenden Gründe ergibt oder daraus resultiert:
(1) Fehler des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, des Piloten oder des Bediensteten des Beförderers bei der Navigation oder Verwaltung des Schiffes;
(2) Feuer, sofern es nicht durch das tatsächliche Verschulden des Beförderers verursacht wurde;
(3) höhere Gewalt und Gefahren, Gefahren und Unfälle des Meeres oder anderer schiffbarer Gewässer;
(4) Krieg oder bewaffneter Konflikt;
(5) Gesetz der Regierung oder der zuständigen Behörden, Quarantänebeschränkungen oder Beschlagnahme im Rahmen eines Gerichtsverfahrens;
(6) Streiks, Unterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen;
(7) Rettung oder Versuch, Leben oder Eigentum auf See zu retten;
(8) Handlung des Versenders, Eigentümers der Waren oder ihrer Vertreter;
(9) Art oder inhärentes Laster der Waren;
(10) Unzulänglichkeit der Verpackung oder Unzulänglichkeit oder Unleserlichkeit der Marken;
(11) Latenter Defekt des Schiffes, der nicht durch Sorgfalt entdeckt werden kann; und
(12) Alle anderen Gründe, die ohne Verschulden des Beförderers oder seines Bediensteten oder Vertreters auftreten.
Der Beförderer, der Anspruch auf Befreiung von der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Entschädigungspflicht hat, trägt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gründe die Beweislast.
Artikel 52 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung lebender Tiere, die sich aus den mit der Beförderung verbundenen besonderen Risiken ergeben oder daraus resultieren. Der Beförderer muss jedoch nachweisen, dass er die besonderen Anforderungen des Versenders hinsichtlich der Beförderung der lebenden Tiere erfüllt hat und dass unter den Umständen der Seetransport der Verlust oder die Beschädigung aufgrund der damit verbundenen besonderen Risiken eingetreten ist darin.
Artikel 53 Falls der Beförderer beabsichtigt, die Waren an Deck zu versenden, muss er eine Vereinbarung mit dem Versender treffen oder die Handelsgewohnheiten oder die einschlägigen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften einhalten.
Wenn die Waren gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes an Deck versandt wurden, haftet der Beförderer nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Waren, die durch die mit einer solchen Beförderung verbundenen besonderen Risiken verursacht werden.
Wenn der Beförderer unter Verstoß gegen die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels die Waren an Deck versandt hat und die Waren folglich Verluste oder Schäden erlitten haben, haftet der Beförderer daher.
Artikel 54 Wenn ein Verlust oder eine Beschädigung oder eine Verzögerung der Lieferung aus Gründen eingetreten ist, aus denen der Beförderer oder sein Bediensteter oder Vertreter nicht berechtigt ist, von der Haftung befreit zu werden, haftet der Beförderer zusammen mit einem anderen Grund nur in dem Umfang, in dem der Verlust, der Schaden oder eine verspätete Lieferung ist auf die Gründe zurückzuführen, aus denen der Beförderer keinen Anspruch auf Befreiung von der Haftung hat; Der Beförderer trägt jedoch die Beweislast für den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung der Lieferung, die sich aus dem anderen Grund ergeben.
Artikel 55 Die Höhe der Entschädigung für den Verlust der Ware wird auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes der so verlorenen Ware berechnet, während die Entschädigung für die Beschädigung der Ware auf der Grundlage der Differenz zwischen den Werten der Ware berechnet wird Waren vor und nach dem Schaden oder auf der Grundlage der Kosten für die Reparatur.
Der tatsächliche Wert ist der Wert der Ware zum Zeitpunkt des Versands zuzüglich Versicherung und Fracht.
Von dem im vorstehenden Absatz genannten tatsächlichen Wert werden zum Zeitpunkt der Entschädigung die Kosten abgezogen, die infolge des entstandenen Verlusts oder Schadens verringert oder vermieden wurden.
Artikel 56 Die Haftung des Beförderers für den Verlust oder die Beschädigung der Waren ist auf einen Betrag begrenzt, der 666.67 Rechnungseinheiten pro Paket oder anderer Versandeinheit oder 2 Rechnungseinheiten pro Kilogramm des Bruttogewichts der verlorenen oder beschädigten Waren entspricht je nachdem, welcher Wert höher ist, es sei denn, Art und Wert der Waren wurden vom Versender vor dem Versand angegeben und in den Frachtbrief eingefügt, oder es wurde ein höherer Betrag als die in diesem Artikel festgelegte Haftungsbeschränkung angegeben zwischen dem Spediteur und dem Versender vereinbart.
Wenn ein Container, eine Palette oder ein ähnliches Transportmittel zur Konsolidierung von Waren verwendet wird, gilt die Anzahl der Pakete oder anderen Versandeinheiten, die im Frachtbrief als in diesem Beförderungsgegenstand verpackt aufgeführt sind, als Anzahl der Pakete oder Versandeinheiten. Wenn dies nicht der Fall ist, gelten die Waren in diesem Transportmittel als ein Paket oder eine Versandeinheit.
Befindet sich der Beförderungsgegenstand nicht im Eigentum des Beförderers oder wird er nicht von diesem geliefert, so gilt dieser Beförderungsgegenstand als ein Paket oder eine Versandeinheit.
Artikel 57 Die Haftung des Beförderers für die wirtschaftlichen Verluste, die sich aus der verspäteten Lieferung der Waren ergeben, ist auf einen Betrag begrenzt, der der für die so verspätete Waren zu zahlenden Fracht entspricht. Wenn der Verlust oder die Beschädigung der Ware gleichzeitig mit der Verzögerung ihrer Lieferung eingetreten ist, ist die Haftungsbeschränkung des Beförderers die in Artikel 1 Absatz 56 dieses Gesetzes vorgesehene.
Artikel 58 Die in diesem Kapitel vorgesehene Verteidigung und Haftungsbeschränkung gilt für alle gegen den Beförderer erhobenen rechtlichen Schritte in Bezug auf den Verlust oder die Beschädigung oder Verzögerung der Lieferung der Waren, die unter den Beförderungsvertrag auf dem Seeweg fallen. ob der Antragsteller Vertragspartei ist oder ob die Klage vertraglich oder aus unerlaubter Handlung begründet ist.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten, wenn die im vorstehenden Absatz genannte Klage gegen den Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers erhoben wird und der Bedienstete oder Bevollmächtigte des Beförderers nachweist, dass seine Klage im Rahmen seiner Anstellung oder Agentur lag.
Artikel 59 Der Beförderer hat keinen Anspruch auf die in Artikel 56 oder 57 dieses Gesetzes vorgesehene Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung der Lieferung der Waren auf eine Handlung oder Unterlassung der Beförderer mit der Absicht, einen solchen Verlust, Schaden oder eine solche Verzögerung zu verursachen oder rücksichtslos und mit dem Wissen, dass ein solcher Verlust, Schaden oder eine solche Verzögerung wahrscheinlich resultieren würde.
Der Bedienstete oder Vertreter des Beförderers hat keinen Anspruch auf eine Haftungsbeschränkung gemäß Artikel 56 oder 57 dieses Gesetzes, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung der Lieferung auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist Bediensteter oder Vertreter des Beförderers mit der Absicht, einen solchen Verlust, eine solche Beschädigung oder Verzögerung zu verursachen, oder rücksichtslos und mit dem Wissen, dass ein solcher Verlust, eine Beschädigung oder eine Verzögerung wahrscheinlich die Folge sein würde.
Artikel 60 Wurde die Leistung der Beförderung oder eines Teils davon einem tatsächlichen Beförderer anvertraut, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels verantwortlich. Der Beförderer ist in Bezug auf die vom tatsächlichen Beförderer durchgeführte Beförderung für die Handlung oder Unterlassung des tatsächlichen Beförderers und seines Bediensteten oder Vertreters verantwortlich, der im Rahmen seiner Beschäftigung oder Agentur handelt.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann der Vertrag, wenn ein Beförderungsvertrag auf dem Seeweg ausdrücklich vorsieht, dass ein bestimmter Teil der Beförderung, für den dieser Vertrag gilt, von einem anderen benannten tatsächlichen Beförderer als dem Beförderer ausgeführt werden soll, dennoch vorsehen, dass der Der Beförderer haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung der Lieferung, die sich aus einem Ereignis ergeben, das auftritt, während die Waren während dieses Teils der Beförderung vom tatsächlichen Beförderer zu tragen sind.
Artikel 61 Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Verantwortung des Beförderers gelten für den tatsächlichen Beförderer. Wird eine Klage gegen den Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen des tatsächlichen Beförderers erhoben, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 58 und Artikel 2 Absatz 59 dieses Gesetzes.
Artikel 62 Jede besondere Vereinbarung, nach der der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die in diesem Kapitel nicht vorgesehen sind, oder auf die durch dieses Kapitel übertragenen Rechte verzichtet, ist für den tatsächlichen Beförderer bindend, wenn der tatsächliche Beförderer dem Inhalt schriftlich zugestimmt hat. Die Bestimmungen dieser besonderen Vereinbarung sind für den Beförderer bindend, unabhängig davon, ob der tatsächliche Beförderer dem Inhalt zugestimmt hat oder nicht.
Artikel 63 Wenn sowohl der Beförderer als auch der tatsächliche Beförderer für eine Entschädigung haften, haften sie im Rahmen dieser Haftung gesamtschuldnerisch.
Artikel 64 Wurden Schadensersatzansprüche gegen den Beförderer, den tatsächlichen Beförderer und seine Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen in Bezug auf den Verlust oder die Beschädigung der Ware gesondert geltend gemacht, so darf der Gesamtbetrag der Entschädigung die in vorgesehene Beschränkung nicht überschreiten Artikel 56 dieses Gesetzes.
Artikel 65 Die Bestimmungen der Artikel 60 bis 64 dieses Gesetzes berühren nicht den Rückgriff zwischen dem Beförderer und dem tatsächlichen Beförderer.
Abschnitt 3 Verantwortlichkeiten des Versenders
Artikel 66 Der Versender muss die Ware ordnungsgemäß verpacken lassen und die Richtigkeit der Beschreibung, der Kennzeichnung, der Anzahl der Packungen oder Stücke, des Gewichts oder der Menge der Ware zum Zeitpunkt des Versands gewährleisten und den Beförderer von jeglichem Verlust freistellen, der sich aus der Unzulänglichkeit von ergibt Verpackung oder Ungenauigkeiten in den oben genannten Informationen.
Das im vorstehenden Absatz vorgesehene Recht des Beförderers auf Entschädigung berührt nicht die Verpflichtung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag gegenüber anderen Personen als dem Versender.
Artikel 67 Der Versender führt alle erforderlichen Verfahren im Hafen, beim Zoll, in der Quarantäne, bei der Inspektion oder bei anderen zuständigen Behörden in Bezug auf den Versand der Waren durch und übermittelt dem Beförderer alle relevanten Dokumente zu den Verfahren, die der Versender durchlaufen hat. Der Versender haftet für Schäden im Interesse des Beförderers, die sich aus der Unzulänglichkeit oder Ungenauigkeit oder Verzögerung der Lieferung solcher Dokumente ergeben.
Artikel 68 Zum Zeitpunkt des Versands gefährlicher Güter muss der Versender diese gemäß den Vorschriften für die Beförderung solcher Güter ordnungsgemäß verpacken, deutlich kennzeichnen und kennzeichnen lassen und dem Beförderer schriftlich ihre ordnungsgemäße Beschreibung, Art und Beschriftung mitteilen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Falls der Versender den Spediteur nicht oder nicht korrekt benachrichtigt, kann der Spediteur diese Waren ohne Entschädigung landen, zerstören oder unschädlich machen lassen, wenn und wo die Umstände dies erfordern. Der Versender haftet gegenüber dem Spediteur für Verluste, Schäden oder Kosten, die sich aus einer solchen Sendung ergeben.
Ungeachtet der Kenntnis des Beförderers über die Art der gefährlichen Güter und seiner Einwilligung zum Transport kann er diese Güter ohne Entschädigung landen, zerstören oder unschädlich machen lassen, wenn sie eine tatsächliche Gefahr für das Schiff, die Besatzung und andere Personen an Bord darstellen oder zu anderen Waren. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren jedoch nicht den Beitrag im allgemeinen Durchschnitt, falls vorhanden.
Artikel 69 Der Versender hat die Fracht wie vereinbart an den Beförderer zu zahlen.
Der Versender und der Beförderer können vereinbaren, dass die Fracht vom Empfänger bezahlt wird. Eine solche Vereinbarung ist jedoch in den Transportdokumenten zu vermerken.
Artikel 70 Der Versender haftet nicht für den Schaden, den der Beförderer oder der tatsächliche Beförderer erleidet, oder für den Schaden, den das Schiff erleidet, es sei denn, dieser Verlust oder Schaden wurde durch das Verschulden des Versenders, seines Bediensteten oder Vertreters verursacht.
Der Bedienstete oder Vertreter des Versenders haftet nicht für den Verlust, den der Beförderer oder der tatsächliche Beförderer erleidet, oder für den Schaden, den das Schiff erleidet, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung wurde durch das Verschulden des Bediensteten oder Vertreters des Versenders verursacht .
Abschnitt 4 Transportdokumente
Artikel 71 Ein Frachtbrief ist ein Dokument, das als Nachweis für den Vertrag über die Beförderung von Waren auf dem Seeweg und die Übernahme oder Verladung der Waren durch den Beförderer dient und auf dessen Grundlage sich der Beförderer verpflichtet, die Waren gegen die Übergabe der zu liefern gleich. Eine Bestimmung in dem Dokument, die besagt, dass die Waren auf Bestellung einer benannten Person oder auf Bestellung oder an Inhaber zu liefern sind, stellt eine solche Verpflichtung dar.
Artikel 72 Wurde die Ware vom Beförderer übernommen oder an Bord verladen, so stellt der Beförderer dem Versender auf Verlangen des Versenders einen Frachtbrief aus.
Der Frachtbrief kann von einer vom Beförderer autorisierten Person unterschrieben werden. Ein vom Kapitän des die Ware befördernden Schiffes unterschriebener Frachtbrief gilt als im Namen des Beförderers unterschrieben.
Artikel 73 Ein Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:
(1) Beschreibung der Waren, Marke, Anzahl der Packungen oder Stücke, Gewicht oder Menge und gegebenenfalls Erklärung über die Gefährlichkeit der Waren;
(2) Name und Hauptgeschäftssitz des Beförderers;
(3) Name des Schiffes;
(4) Name des Versenders;
(5) Name des Empfängers;
(6) Verladehafen und Datum, an dem die Waren vom Beförderer im Verladehafen übernommen wurden;
(7) Entladehafen;
(8) Ort, an dem die Waren übernommen wurden, und Ort, an dem die Waren im Falle eines multimodalen Frachtbriefs geliefert werden sollen;
(9) Datum und Ort der Ausstellung des Frachtbriefs sowie Anzahl der ausgestellten Originale;
(10) Zahlung der Fracht;
(11) Unterschrift des Beförderers oder einer in seinem Namen handelnden Person.
In einem Frachtbrief hat das Fehlen einer oder mehrerer im vorstehenden Absatz genannter Angaben keinen Einfluss auf die Funktion des Frachtbriefs als solchen, sofern er dennoch die in Artikel 71 dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen erfüllt.
Artikel 74 Hat der Beförderer auf Verlangen des Versenders einen Frachtbrief oder andere ähnliche Dokumente ausgestellt, bevor die Waren an Bord verladen werden, so kann der Versender dem Beförderer gegenüber einem versandten Frachtbrief den gleichen Frachtbrief aushändigen Fracht, wenn die Ware an Bord verladen wurde. Der Beförderer kann auf dem Frachtbrief oder ähnlichen Dokumenten auch den Namen des Transportschiffs und das Ladedatum sowie, falls vermerkt, den Frachtbrief oder ähnliches vermerken Dokumente gelten als versandter Frachtbrief.
Artikel 75 Wenn der Frachtbrief Angaben zur Beschreibung, Marke, Anzahl der Packstücke oder Stücke, Gewicht oder Menge der Waren enthält, über die der Beförderer oder die andere Person, die den Frachtbrief in seinem Namen ausstellt, über die erforderlichen oder angemessenen Kenntnisse verfügt Gründe für den Verdacht, dass diese Angaben die tatsächlich erhaltenen Waren nicht genau wiedergeben oder, wenn ein versandter Frachtbrief ausgestellt, verladen wird oder wenn er keine angemessenen Kontrollmöglichkeiten hatte, der Beförderer oder eine andere Person eine Notiz in machen kann den Frachtbrief, in dem diese Ungenauigkeiten, die Gründe für den Verdacht oder das Fehlen angemessener Kontrollmittel angegeben sind.
Artikel 76 Wenn der Beförderer oder die andere Person, die in seinem Namen den Frachtbrief ausstellt, im Frachtbrief keine Angaben zur offensichtlichen Bestellung und zum Zustand der Waren gemacht hat, gilt die Ware als in offensichtlich gutem Zustand.
Artikel 77 Mit Ausnahme des gemäß Artikel 75 dieses Gesetzes erstellten Vermerks ist der vom Beförderer oder der anderen in seinem Namen handelnden Person ausgestellte Frachtbrief ein Anscheinsbeweis für die Übernahme oder Verladung des Beförderers durch den Beförderer Waren wie darin beschrieben. Der gegenteilige Nachweis des Beförderers ist nicht zulässig, wenn der Frachtbrief an einen Dritten, einschließlich eines Empfängers, übertragen wurde, der nach Treu und Glauben auf die Beschreibung der darin enthaltenen Waren vertraut hat.
Artikel 78 Das Verhältnis zwischen dem Beförderer und dem Inhaber des Frachtbriefs in Bezug auf seine Rechte und Pflichten wird durch die Klauseln des Frachtbriefs definiert.
Weder der Empfänger noch der Inhaber des Frachtbriefs haften für die Liegezeit, die tote Fracht und alle anderen Kosten für die Verladung im Verladehafen, es sei denn, auf dem Frachtbrief ist eindeutig angegeben, dass die vorgenannte Liegezeit, die tote Fracht und alle anderen Die Kosten trägt der Empfänger und der Inhaber des Frachtbriefs.
Artikel 79 Für die Verhandlungsfähigkeit eines Frachtbriefs gelten folgende Bestimmungen:
(1) Ein gerader Frachtbrief ist nicht verhandelbar;
(2) Ein Frachtbrief kann mit Vermerk auf Bestellung oder Vermerk in Blanko ausgehandelt werden;
(3) Ein Frachtbrief ist ohne Billigung verhandelbar.
Artikel 80 Hat ein Beförderer ein anderes Dokument als einen Frachtbrief als Nachweis für den Eingang der zu befördernden Waren ausgestellt, so ist ein solches Dokument ein Anscheinsbeweis für den Abschluss des Vertrages über die Beförderung von Waren auf dem Seeweg und die Entnahme durch den Beförderer der Ware wie darin beschrieben
Solche vom Beförderer ausgestellten Dokumente sind nicht verhandelbar.
§ 5 Warenlieferung
Artikel 81 Sofern der Empfänger dem Beförderer zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren durch den Beförderer an den Empfänger nicht schriftlich über Verlust oder Beschädigung informiert, gilt diese Lieferung als Anscheinsbeweis für die Lieferung der Waren durch der Beförderer, wie in den Beförderungsunterlagen beschrieben, und über die scheinbar gute Bestellung und den Zustand dieser Waren.
Ist der Verlust oder die Beschädigung der Ware nicht ersichtlich, gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, wenn der Empfänger die Mitteilung nicht innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem nächsten Tag der Lieferung der Ware oder in der Bei Containerware innerhalb von 15 Tagen ab dem nächsten Tag nach Lieferung.
Die schriftliche Mitteilung über den Verlust oder die Beschädigung muss nicht erfolgen, wenn der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Lieferung Gegenstand einer gemeinsamen Besichtigung oder Inspektion durch den Beförderer und den Empfänger war.
Artikel 82 Der Beförderer haftet nicht für eine Entschädigung, wenn der Empfänger innerhalb von 60 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem nächsten Tag, an dem die Beförderung vom Beförderer an geliefert wurde, keine Mitteilung über die wirtschaftlichen Verluste aufgrund einer verspäteten Lieferung der Waren erhalten hat der Empfänger.
Artikel 83 Der Empfänger kann vor der Entgegennahme der Waren im Bestimmungshafen und der Beförderer vor der Lieferung der Waren im Bestimmungshafen die Frachtkontrollstelle auffordern, die Waren inspizieren zu lassen. Die Partei, die eine solche Inspektion beantragt, trägt die Kosten dafür, ist jedoch berechtigt, diese von der Partei, die den Schaden verursacht, zurückzufordern.
Artikel 84 Der Beförderer und der Empfänger stellen gemeinsam angemessene Einrichtungen für die Besichtigung und Inspektion gemäß Artikel 81 und 83 dieses Gesetzes bereit.
Artikel 85 Wurden die Waren vom tatsächlichen Beförderer geliefert, so hat die schriftliche Mitteilung des Empfängers an den tatsächlichen Beförderer gemäß Artikel 81 dieses Gesetzes dieselbe Wirkung wie die des Beförderers und die des Beförderers haben den gleichen Effekt wie der tatsächliche Beförderer.
Artikel 86 Wurde die Ware nicht im Entladehafen abgeholt oder hat der Empfänger die Entnahme der Ware verzögert oder abgelehnt, so kann der Kapitän die Ware in Lagerhäuser oder an andere geeignete Orte entladen und daraus entstehende Kosten oder Risiken trägt der Empfänger.
Artikel 87 Wenn die Fracht, der Beitrag im allgemeinen Durchschnitt, die an den Beförderer zu zahlende Liegezeit und andere notwendige Gebühren, die der Beförderer im Namen des Eigentümers der Waren zu zahlen hat, sowie andere an den Beförderer zu zahlende Gebühren nicht eingezahlt wurden Der Beförderer kann in angemessenem Umfang ein Pfandrecht an der Ware haben, auch wenn keine angemessene Sicherheit gegeben wurde.
Artikel 88 Wurden die Grundpfandrechte gemäß Artikel 87 dieses Gesetzes nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem nächsten Tag nach Ankunft des Schiffes im Entladehafen geliefert, kann der Beförderer beim Gericht einen Antrag stellen Bestellung zum Verkauf der Ware per Auktion; Wenn die Waren verderblich sind oder die Kosten für die Aufbewahrung dieser Waren ihren Wert übersteigen würden, kann der Beförderer einen früheren Verkauf per Auktion beantragen.
Der Erlös aus dem Auktionsverkauf wird zur Tilgung der Kosten für die Lagerung und den Auktionsverkauf der Waren, der Fracht und anderer damit verbundener Gebühren verwendet, die an den Spediteur zu zahlen sind. Wenn der Erlös diese Kosten nicht erreicht, ist der Beförderer berechtigt, die Differenz gegenüber dem Versender geltend zu machen, während ein etwaiger Überschussbetrag dem Versender erstattet wird. Wenn es keine Möglichkeit gibt, die Rückerstattung zu leisten, und ein solcher Überschussbetrag am Ende eines vollen Jahres nach dem Auktionsverkauf nicht geltend gemacht wurde, geht er an die Staatskasse.
§ 6 Kündigung des Vertrages
Artikel 89 Der Versender kann die Aufhebung des Beförderungsvertrags auf dem Seeweg beantragen, bevor das Schiff vom Verladehafen abfährt. Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zahlt der Versender in diesem Fall jedoch die Hälfte der vereinbarten Frachtmenge; Wurde die Ware bereits an Bord verladen, trägt der Versender die Kosten für die Verladung und Entladung sowie sonstige damit verbundene Kosten.
Artikel 90 Entweder der Beförderer oder der Versender kann die Kündigung des Vertrages beantragen und keiner haftet gegenüber dem anderen, wenn der Vertrag aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die nicht auf das Verschulden des Beförderers oder des Versenders zurückzuführen sind, nicht ausgeführt werden konnte vor dem Segeln des Schiffes von seinem Verladehafen. Wenn die Fracht bereits bezahlt wurde, wird sie dem Versender erstattet, und wenn die Waren bereits an Bord verladen wurden, trägt der Versender die Kosten für das Laden / Entladen. Wurde bereits ein Frachtbrief ausgestellt, muss dieser vom Versender an den Spediteur zurückgesandt werden.
Artikel 91 Wenn das Schiff aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die nicht auf das Verschulden des Beförderers oder des Versenders zurückzuführen sind, seine Waren nicht im Bestimmungshafen gemäß dem Beförderungsvertrag entladen kann, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht Der Kapitän ist berechtigt, die Waren an einem sicheren Hafen oder an einem sicheren Ort in der Nähe des Bestimmungshafens zu entladen, und der Beförderungsvertrag gilt als erfüllt.
Bei der Entscheidung über die Entladung der Ware informiert der Kapitän den Versender oder den Empfänger und berücksichtigt die Interessen des Versenders oder des Empfängers.
Abschnitt 7 Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Voyage Charter Party
Artikel 92 Eine Reise-Charterpartei ist eine Charterpartei, bei der der Reeder auschartert und der Charterer den gesamten oder einen Teil des Schiffsraums für die Beförderung der beabsichtigten Waren auf dem Seeweg von einem Hafen zum anderen chartert und der Charterer den vereinbarten Betrag zahlt der Fracht.
Artikel 93 Eine Reise-Charterpartei muss hauptsächlich unter anderem den Namen des Reeders, den Namen des Charterers, den Namen und die Nationalität des Schiffes, seinen Ballen oder seine Getreidekapazität, die Beschreibung der zu verladenden Waren, den Verladehafen und den Hafen von enthalten Bestimmungsort, Liegezeiten, Lade- und Entladezeit, Zahlung von Fracht, Liegezeit, Versand und andere relevante Angelegenheiten.
Artikel 94 Die Bestimmungen in Artikel 47 und Artikel 49 dieses Gesetzes gelten für den Reeder im Rahmen einer Reise-Charterpartei.
Die übrigen Bestimmungen dieses Kapitels über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten für den Reeder und den Charterer im Rahmen der Reisecharter nur, wenn keine einschlägigen Bestimmungen vorliegen oder wenn in der Reisecharter davon abweichende Bestimmungen vorliegen.
Artikel 95 Ist der Inhaber des Frachtbriefs bei einem im Rahmen eines Reisecharter ausgestellten Frachtbrief nicht der Charterer, so unterliegen die Rechte und Pflichten des Beförderers und des Inhabers des Frachtbriefs den Bestimmungen von der Frachtbrief. Werden jedoch die Klauseln der Reise-Charterpartei in den Frachtbrief aufgenommen, gelten die einschlägigen Klauseln der Reise-Charterpartei.
Artikel 96 Der Reeder stellt das beabsichtigte Schiff zur Verfügung. Das vorgesehene Schiff kann mit Zustimmung des Charterers ersetzt werden. Wenn das ersetzte Schiff jedoch nicht den Anforderungen der Charterpartei entspricht, kann der Charterer das Schiff ablehnen oder die Charter stornieren.
Sollte dem Charterer ein Schaden oder Verlust entstehen, der darauf zurückzuführen ist, dass der Reeder das beabsichtigte Schiff aufgrund seines Verschuldens nicht zur Verfügung gestellt hat, haftet der Reeder für eine Entschädigung.
Artikel 97 Hat der Reeder das Schiff nicht innerhalb der in der Charter festgelegten Tage zur Verfügung gestellt, ist der Charterer berechtigt, die Charterpartei abzusagen. Wenn der Reeder dem Charterer jedoch die Verspätung des Schiffes und das voraussichtliche Datum seiner Ankunft im Verladehafen mitgeteilt hat, teilt der Charterer dem Reeder mit, ob er den Charter innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Benachrichtigung des Reeders stornieren soll.
Hat der Charterer durch die verspätete Lieferung des Schiffes aufgrund eines Verschuldens des Reeders Verluste erlitten, so haftet der Reeder für eine Entschädigung.
Artikel 98 Im Rahmen einer Reise-Charta die Zeit für das Laden und Entladen und die Art und Weise ihrer Berechnung sowie die Liegezeit, die nach Ablauf der Liegezeit anfallen würde, und die Rate der Versandkosten, die aufgrund der Die Fertigstellung der Verladung oder Entladung vorzeitig wird vom Reeder und vom Charterer im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 99 Der Charterer kann das von ihm gecharterte Schiff untervermieten, die Rechte und Pflichten aus der Hauptcharter bleiben jedoch unberührt.
Artikel 100 Der Charterer stellt die beabsichtigten Waren zur Verfügung, kann diese jedoch mit Zustimmung des Reeders ersetzen. Wenn jedoch die ersetzte Ware den Interessen des Reeders abträglich ist, ist der Reeder berechtigt, diese Ware abzulehnen und die Charter zu stornieren.
Hat der Reeder durch das Versäumnis des Charterers, die beabsichtigten Waren zu liefern, Verluste erlitten, so haftet der Charterer für eine Entschädigung.
Artikel 101 Der Reeder entlädt die Waren im von der Charterpartei angegebenen Entladehafen. Wenn die Charterpartei eine Klausel enthält, die es dem Charterer erlaubt, den Entladehafen zu wählen, kann der Kapitän einen der vereinbarten ausgewählten Häfen auswählen, um die Waren zu entladen, falls der Charterer nicht, wie in der Charter vereinbart, Anweisungen erteilt hat Zeit für den Hafen, der für die Entladung der Waren gewählt wurde. Wenn der Charterer nicht rechtzeitig über den in der Charter vereinbarten Entladehafen informiert hat und der Reeder dadurch Verluste erlitten hat, haftet der Charterer für eine Entschädigung; Wenn der Charterer durch die willkürliche Wahl eines Hafens zur Entladung der Waren durch den Reeder Verluste erlitten hat, haftet der Reeder unter Missachtung der Bestimmungen der jeweiligen Charter für eine Entschädigung.
§ 8 Besondere Bestimmungen zum multimodalen Transportvertrag
Artikel 102 Ein multimodaler Transportvertrag im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag, nach dem sich der multimodale Transportunternehmer verpflichtet, die Waren gegen Zahlung der Fracht für den gesamten Transport von dem Ort zu transportieren, an dem die Waren in seiner Verantwortung eingegangen sind Bestimmungsort und Lieferung an den Empfänger mit zwei oder mehr verschiedenen Verkehrsträgern, von denen einer der Seetransport ist.
Der im vorhergehenden Absatz genannte multimodale Transportunternehmen ist die Person, die mit dem Versender einen multimodalen Transportvertrag abgeschlossen hat, entweder von sich selbst oder von einer anderen Person, die in seinem Namen handelt.
Artikel 103 Die Verantwortung des multimodalen Transportunternehmens für die Waren im Rahmen des multimodalen Transportvertrags erstreckt sich von der Zeit, in der er die von ihm in Rechnung gestellten Waren nimmt, bis zu dem Zeitpunkt ihrer Lieferung.
Artikel 104 Der multimodale Transportunternehmer ist für die Erfüllung des multimodalen Transportvertrags oder die Beschaffung der Leistung verantwortlich und für den gesamten Transport verantwortlich.
Der multimodale Transportunternehmer kann mit den Beförderern der verschiedenen Verkehrsträger separate Verträge abschließen, in denen seine Zuständigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Abschnitte des Transports im Rahmen der multimodalen Transportverträge festgelegt sind. Solche separaten Verträge berühren jedoch nicht die Verantwortung des multimodalen Transportunternehmens in Bezug auf den gesamten Transport.
Artikel 105 Wenn in einem bestimmten Abschnitt des Transports ein Verlust oder eine Beschädigung der Waren eingetreten ist, gelten die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften, die diesen bestimmten Abschnitt des multimodalen Transports regeln, für Angelegenheiten, die die Haftung des multimodalen Transportunternehmens betreffen, und die Einschränkung davon.
Artikel 106 Kann der Transportabschnitt, in dem der Verlust oder die Beschädigung der Ware eingetreten ist, nicht festgestellt werden, so haftet der multimodale Transportunternehmer für eine Entschädigung gemäß den Bestimmungen über die Haftung des Beförderers und deren Beschränkung Kapitel.
Kapitel V Beförderungsvertrag für Passagiere auf dem Seeweg
Artikel 107 Ein Beförderungsvertrag für Passagiere auf dem Seeweg ist ein Vertrag, bei dem sich die Befördererin verpflichtet, Passagiere und ihr Gepäck auf dem Seeweg von dafür geeigneten Schiffen gegen Zahlung des Fahrpreises durch die Passagiere von einem Hafen zum anderen zu befördern.
Artikel 108 Für die Zwecke dieses Kapitels:
(1) "Beförderer" die Person, von der oder in deren Namen ein Beförderungsvertrag für Passagiere auf dem Seeweg mit den Passagieren geschlossen wurde;
(2) "Tatsächlicher Beförderer" ist die Person, von der die gesamte oder ein Teil der Beförderung von Passagieren gemäß den Angaben des Beförderers durchgeführt wurde, einschließlich derjenigen, die im Rahmen eines Untervertrags an einer solchen Beförderung beteiligt sind.
(3) "Passagier" ist eine Person, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags für Passagiere auf dem Seeweg befördert wird. Mit Zustimmung des Beförderers gilt eine Person als Passagier, die die Beförderung von Waren an Bord eines Schiffes überwacht, für das ein Beförderungsvertrag gilt.
(4) "Gepäck" sind alle Gegenstände oder Fahrzeuge, die der Beförderer im Rahmen des Beförderungsvertrags für Passagiere auf dem Seeweg verschifft, mit Ausnahme lebender Tiere.
(5) "Kabinengepäck" bezeichnet das Gepäck, das der Passagier in seiner Kabine hat oder sich anderweitig in seinem Besitz, seiner Verwahrung oder Kontrolle befindet.
Artikel 109 Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Verantwortlichkeiten des Beförderers gelten für den tatsächlichen Beförderer, und die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Verantwortlichkeiten des Bediensteten oder Vertreters des Beförderers gelten für den Bediensteten oder Beauftragten des tatsächlichen Trägers.
Artikel 110 Die Durchfahrtskarte dient als Nachweis dafür, dass ein Beförderungsvertrag für Passagiere auf dem Seeweg abgeschlossen wurde.
Artikel 111 Die Beförderungsdauer für die Beförderung von Passagieren auf dem Seeweg beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschiffung der Passagiere und endet mit dem Zeitpunkt ihrer Ausschiffung, einschließlich der Zeit, in der die Passagiere auf dem Wasserweg vom Land zum Schiff oder umgekehrt befördert werden , wenn diese Transportkosten im Fahrpreis enthalten sind. Die Beförderungsdauer umfasst jedoch nicht die Zeit, zu der sich die Passagiere an einem Schiffsterminal oder einer Schiffsstation oder an einem Kai oder in oder auf anderen Hafenanlagen befinden.
Die Beförderungsdauer für das Handgepäck der Fahrgäste entspricht der im vorhergehenden Absatz festgelegten. Die Beförderungsdauer für anderes Gepäck als das Handgepäck beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer oder sein Bediensteter oder Vertreter es in seine Obhut nimmt, und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer oder sein Bediensteter oder Beauftragter es den Passagieren erneut ausliefert.
Artikel 112 Ein Passagier, der ohne Ticket reist oder einen höheren Liegeplatz als gebucht hat oder die bezahlte Entfernung überschreitet, muss den Fahrpreis oder den Überschusstarif gemäß den einschlägigen Vorschriften bezahlen, und der Beförderer kann gemäß den einschlägigen Vorschriften eine Gebühr erheben zusätzlicher Tarif. Sollte sich ein Passagier weigern, zu zahlen, ist der Kapitän berechtigt, ihm das Aussteigen an einem geeigneten Ort zu befehlen, und der Beförderer hat das Recht, gegen ihn Rückgriff zu nehmen.
Artikel 113 Kein Passagier darf Schmuggelware oder brennbare, explosive, giftige, ätzende oder radioaktive Gegenstände oder andere gefährliche Güter, die die Sicherheit von Leben und Eigentum an Bord gefährden würden, an Bord nehmen oder in sein Gepäck packen.
Der Beförderer kann die Schmuggelware oder gefährliche Güter, die der Passagier unter Verstoß gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes an Bord gebracht oder in sein Gepäck gepackt hat, jederzeit und an jedem Ort entladen, vernichten oder unschädlich machen oder an die zuständigen Behörden weiterleiten lassen. ohne für eine Entschädigung haftbar zu sein.
Der Passagier haftet für eine Entschädigung, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels eintritt.
Artikel 114 Während der Beförderung der Passagiere und ihres Gepäcks gemäß Artikel 111 dieses Gesetzes haftet der Beförderer für den Tod oder die Körperverletzung von Passagieren oder den Verlust oder die Beschädigung ihres Gepäcks infolge von Unfällen durch das Verschulden des Beförderers oder seines Bediensteten oder Vertreters, der im Rahmen seiner Anstellung oder Agentur begangen wurde.
Der Antragsteller trägt die Beweislast für das Verschulden des Beförderers oder seines Bediensteten oder Vertreters, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Umstände.
Wenn der Tod oder die Körperverletzung der Passagiere oder der Verlust oder die Beschädigung des Handgepäcks der Passagiere infolge von Schiffbruch, Kollision, Strandung, Explosion, Zorn oder Defekt des Schiffes eingetreten ist, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer oder sein Bediensteter oder Bevollmächtigter hat ein Verschulden begangen, es sei denn, der Beförderer oder sein Bediensteter oder Bevollmächtigter hat den gegenteiligen Beweis erbracht.
In Bezug auf den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks, das nicht das Handgepäck des Passagiers ist, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer oder sein Bediensteter oder Vertreter ein Verschulden begangen hat, unabhängig davon, wie Der Verlust oder die Beschädigung wurde verursacht.
Artikel 115 Wenn der Beförderer nachweist, dass der Tod oder die Körperverletzung des Passagiers oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch das Verschulden des Passagiers selbst oder durch die Fehler des Beförderers und des Passagiers zusammen verursacht wurde, ist der Beförderer Die Haftung kann entlastet oder angemessen gemindert werden.
Wenn der Beförderer nachweist, dass der Tod oder die Körperverletzung des Passagiers oder der Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks des Passagiers absichtlich vom Passagier selbst verursacht wurde oder der Tod oder die Körperverletzung auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen ist, Der Beförderer haftet daher nicht.
Artikel 116 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geldern, Gold, Silber, Schmuck, handelbaren Wertpapieren oder anderen Wertsachen der Passagiere.
Hat der Passagier die oben genannten Wertsachen im Rahmen einer Vereinbarung zu diesem Zweck der Aufbewahrung des Beförderers anvertraut, so haftet der Beförderer gemäß den Bestimmungen von Artikel 117 dieses Gesetzes für eine Entschädigung. Ist die zwischen dem Beförderer und dem Passagier schriftlich vereinbarte Haftungsbeschränkung höher als die in Artikel 117 dieses Gesetzes festgelegte, so hat der Beförderer die Entschädigung in Übereinstimmung mit diesem höheren Betrag zu leisten.
Artikel 117 Mit Ausnahme der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Umstände unterliegt die Haftungsbeschränkung des Beförderers bei jeder Beförderung von Passagieren auf See:
(1) Für den Tod oder die Körperverletzung des Passagiers: höchstens 46,666 Rechnungseinheiten pro Passagier;
(2) Bei Verlust oder Beschädigung des Handgepäcks der Passagiere: höchstens 833 Rechnungseinheiten pro Passagier;
(3) Für den Verlust oder die Beschädigung der Fahrzeuge der Fahrgäste einschließlich des darin beförderten Gepäcks: höchstens 3,333 Rechnungseinheiten pro Fahrzeug;
(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, das nicht in den Absätzen (2) und (3) beschrieben ist: höchstens 1,200 Rechnungseinheiten pro Passagier.
Zwischen dem Beförderer und den Passagieren kann eine Vereinbarung über die Selbstbehalte getroffen werden, die für die Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugen und Gepäck der Passagiere außer ihren Fahrzeugen gelten. Der Selbstbehalt in Bezug auf den Verlust oder die Beschädigung der Fahrzeuge der Fahrgäste darf jedoch 117 Rechnungseinheiten pro Fahrzeug nicht überschreiten, während der Selbstbehalt für den Verlust oder die Beschädigung des anderen Gepäcks als des Fahrzeugs 13 Rechnungseinheiten nicht überschreiten darf pro Gepäckstück pro Passagier. Bei der Berechnung der Entschädigungssumme für den Verlust oder die Beschädigung des Fahrzeugs des Passagiers oder des anderen Gepäcks als des Fahrzeugs werden die vereinbarten Selbstbehalte abgezogen, auf die der Beförderer Anspruch hat.
Eine höhere Haftungsbeschränkung als die in Absatz 1 genannte kann zwischen dem Beförderer und dem Passagier schriftlich vereinbart werden.
Die Haftungsbeschränkung des Beförderers für die Beförderung von Passagieren auf dem Seeweg zwischen den Häfen der Volksrepublik China wird von den zuständigen Verkehrs- und Kommunikationsbehörden im Rahmen des Staatsrates festgelegt und nach deren Vorlage und Genehmigung durch umgesetzt der Staatsrat.
Artikel 118 Wenn nachgewiesen wird, dass der Tod oder die Körperverletzung des Passagiers oder der Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks des Passagiers auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die in der Absicht erfolgt, einen solchen Verlust oder Schaden zu verursachen, oder rücksichtslos und mit Wissen dass ein solcher Tod oder eine solche Körperverletzung oder ein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung wahrscheinlich zur Folge haben würde, darf sich der Beförderer nicht auf die Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung in den Artikeln 116 und 117 dieses Gesetzes berufen.
Wenn nachgewiesen wird, dass der Tod oder die Körperverletzung des Passagiers oder der Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks des Passagiers auf eine Handlung oder Unterlassung des Bediensteten oder Vertreters des Beförderers zurückzuführen ist, die in der Absicht erfolgt ist, einen solchen Verlust oder Schaden zu verursachen, oder rücksichtslos und mit dem Wissen, dass ein solcher Tod oder eine solche Körperverletzung oder ein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung wahrscheinlich eintreten würde, darf sich der Bedienstete oder Vertreter des Beförderers nicht auf die Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung in den Artikeln 116 und 117 dieses Gesetzes berufen.
Artikel 119 Im Falle einer offensichtlichen Beschädigung des Gepäcks hat der Passagier den Beförderer oder seinen Bediensteten oder Vertreter schriftlich wie folgt zu benachrichtigen:
(1) Die Mitteilung über das Handgepäck erfolgt vor oder zum Zeitpunkt seiner Einschiffung;
(2) Hinweise auf anderes Gepäck als Handgepäck sind vor oder zum Zeitpunkt der erneuten Zustellung zu geben.
Wenn der Schaden am Gepäck nicht erkennbar ist und es für den Passagier schwierig ist, einen solchen Schaden zum Zeitpunkt seiner Ausschiffung oder der erneuten Zustellung des Gepäcks zu entdecken, oder wenn das Gepäck verloren gegangen ist, muss der Passagier den Beförderer oder sein Gepäck benachrichtigen Bediensteter oder Bevollmächtigter schriftlich innerhalb von 15 Tagen ab dem nächsten Tag der Ausschiffung des Passagiers oder der erneuten Zustellung des Gepäcks.
Versäumt es der Passagier, die Mitteilung gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels rechtzeitig zu versenden, so wird davon ausgegangen, dass das Gepäck unbeschädigt eingegangen ist, sofern nicht anders nachgewiesen gemacht wird.
Wurde das Gepäck zum Zeitpunkt der erneuten Zustellung vom Passagier und vom Beförderer gemeinsam vermessen oder inspiziert, muss die oben genannte Mitteilung nicht erfolgen.
Artikel 120 In Bezug auf die Ansprüche, die gegenüber dem Bediensteten oder Bevollmächtigten des Beförderers geltend gemacht werden, ist dieser Bedienstete oder Bevollmächtigte berechtigt, sich auf die Bestimmungen zur Verteidigung und Haftungsbeschränkung in den Artikeln 115,116, 117 und XNUMX dieses Gesetzes zu berufen, wenn dieser Bedienstete oder Bevollmächtigte seine Handlung nachweist oder Unterlassung lag im Rahmen seiner Anstellung oder Agentur.
Artikel 121 Wurde die Leistung der Beförderung von Passagieren oder Teilen davon vom Beförderer einem tatsächlichen Beförderer anvertraut, so haftet der Beförderer gemäß diesem Kapitel für die gesamte Beförderung. Wird die Beförderung vom tatsächlichen Beförderer durchgeführt, haftet der Beförderer für die Handlung oder Unterlassung des tatsächlichen Beförderers oder die Handlung oder Unterlassung seines Bediensteten oder Vertreters im Rahmen seiner Anstellung oder Agentur.
Artikel 122 Jede besondere Vereinbarung, nach der der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die in diesem Kapitel nicht vorgesehen sind, oder auf die durch dieses Kapitel übertragenen Rechte verzichtet, ist für den tatsächlichen Beförderer bindend, wenn der tatsächliche Beförderer dem Inhalt ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine solche Sondervereinbarung ist für den Beförderer bindend, unabhängig davon, ob der tatsächliche Beförderer seinem Inhalt zugestimmt hat oder nicht.
Artikel 123 Wenn sowohl der Beförderer als auch der tatsächliche Beförderer für eine Entschädigung haften, haften sie im Rahmen dieser Haftung gesamtschuldnerisch.
Artikel 124 Wurden gegen den Beförderer, den tatsächlichen Beförderer und seine Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen gesonderte Ansprüche in Bezug auf den Tod oder die Körperverletzung der Passagiere oder den Verlust oder die Beschädigung ihres Gepäcks geltend gemacht, so beträgt der Gesamtbetrag der Entschädigung nicht über die in Artikel 117 dieses Gesetzes vorgeschriebene Beschränkung hinaus.
Artikel 125 Die Bestimmungen der Artikel 121 bis 124 dieses Gesetzes berühren nicht das Rückgriffsrecht zwischen dem Beförderer und dem tatsächlichen Beförderer.
Artikel 126 Jede der folgenden Klauseln, die in einem Vertrag über die Beförderung von Passagieren auf dem Seeweg enthalten sind, ist nichtig:
(1) Jede Klausel, die die gesetzliche Verantwortung des Beförderers gegenüber dem Passagier entlastet;
(2) Jede Klausel, die die in diesem Kapitel enthaltene Haftungsbeschränkung des Beförderers verringert;
(3) Jede Klausel, die Bestimmungen enthält, die denen dieses Kapitels in Bezug auf die Beweislast widersprechen; und
(4) Jede Klausel, die das Anspruchsrecht des Passagiers einschränkt.
Die Nichtigkeit und Nichtigkeit der im vorhergehenden Absatz genannten Klauseln berührt nicht die Gültigkeit der anderen Klauseln des Vertrages.
Kapitel VI Charta-Parteien
Abschnitt 1 Grundprinzipien
Artikel 127 Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Reeders und des Charterers in diesem Kapitel gelten nur, wenn die Charterpartei diesbezüglich keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Artikel 128 Charterparteien einschließlich Zeitcharterparteien und Bareboat-Charterparteien werden schriftlich abgeschlossen.
Abschnitt 2 Zeitcharta-Partei
Artikel 129 Eine Zeitcharterpartei ist ein Vertrag, bei dem der Reeder dem Charterer ein bestimmtes bemanntes Schiff zur Verfügung stellt und der Charterer das Schiff während der Vertragslaufzeit für die vereinbarte Leistung gegen Zahlung der Miete einsetzt.
Artikel 130 Eine Zeitcharterpartei enthält hauptsächlich den Namen des Reeders, den Namen des Charterers; Name, Nationalität, Klasse, Tonnage, Kapazität, Geschwindigkeit und Kraftstoffverbrauch des Schiffes; das Handelsgebiet; die vereinbarte Leistung, die Vertragsdauer, die Zeit, den Ort und die Bedingungen für die Lieferung und Rücklieferung des Schiffes; die Miete und die Art der Zahlung und andere relevante Angelegenheiten.
Artikel 131 Der Reeder liefert das Schiff innerhalb der von der Charterpartei vereinbarten Zeit.
Handelt der Reeder gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, ist der Charterer berechtigt, die Charter zu stornieren. Hat der Reeder den Charterer jedoch über die voraussichtliche Verzögerung der Lieferung informiert und eine voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffes im Lieferhafen angegeben, so hat der Charterer den Reeder innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt dieser Mitteilung von der zu benachrichtigen Reeder über seine Entscheidung, die Charter zu annullieren oder nicht.
Der Reeder haftet für den Verlust des Charterers, der sich aus der Verzögerung der Lieferung des Schiffes aufgrund des Verschuldens des Reeders ergibt.
Artikel 132 Zum Zeitpunkt der Lieferung hat der Reeder die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen. Das gelieferte Schiff muss für den vorgesehenen Service geeignet sein.
Handelt der Reeder gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, ist der Charterer berechtigt, die Charter zu stornieren und daraus resultierende Verluste geltend zu machen.
Artikel 133 Wenn während des Charterzeitraums festgestellt wird, dass das Schiff von der Seetüchtigkeit oder den anderen in der Charter vereinbarten Bedingungen abweicht, ergreift der Reeder alle angemessenen Maßnahmen, um es so bald wie möglich wiederherstellen zu lassen.
Wurde das Schiff 24 Stunden hintereinander nicht normal betrieben, weil die Seetüchtigkeit oder die anderen vereinbarten Bedingungen nicht eingehalten wurden, zahlt der Charterer die Miete nicht für die so verlorene Betriebszeit, es sei denn, der Charterer hat einen solchen Ausfall verursacht .
Artikel 134 Der Charterer garantiert, dass das Schiff im vereinbarten Seeverkehr zwischen den sicheren Häfen oder Orten innerhalb des vereinbarten Handelsgebiets eingesetzt wird.
Handelt der Charterer gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, ist der Reeder berechtigt, die Charter zu stornieren und daraus resultierende Verluste geltend zu machen.
Artikel 135 Der Charterer garantiert, dass das Schiff zur Beförderung der vereinbarten rechtmäßigen Waren eingesetzt wird.
Wenn das Schiff vom Charterer zum Transport lebender Tiere oder gefährlicher Güter eingesetzt werden soll, ist eine vorherige Zustimmung des Reeders erforderlich.
Der Charterer haftet für Verluste des Reeders, die sich aus einem Verstoß des Charterers gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels ergeben.
Artikel 136 Der Charterer ist berechtigt, dem Kapitän Anweisungen bezüglich des Betriebs des Schiffes zu erteilen. Diese Anweisungen dürfen jedoch nicht mit den Bestimmungen der Zeitcharta unvereinbar sein.
Artikel 137 Der Charterer kann das Schiff unter Charter untervermieten, muss jedoch den Reeder rechtzeitig über die Untervermietung informieren. Die in der Hauptcharta vereinbarten Rechte und Pflichten bleiben von der Untercharta unberührt.
Artikel 138 Wurde das Eigentum an dem gecharterten Schiff vom Reeder übertragen, so bleiben die im ursprünglichen Charter vereinbarten Rechte und Pflichten unberührt. Der Reeder hat den Charterer jedoch rechtzeitig darüber zu informieren. Nach dieser Übertragung führen der Erwerber und der Charterer die ursprüngliche Charter weiter durch.
Artikel 139 Sollte das Schiff während des Charterzeitraums Bergungsarbeiten durchführen, hat der Charterer Anspruch auf die Hälfte des Betrags der Zahlung für Bergungsarbeiten, nachdem er die Bergungskosten, den Schadensersatz, den Anteil der Besatzungsmitglieder und andere abgezogen hat relevante Kosten.
Artikel 140 Der Charterer zahlt die in der Charter vereinbarte Miete. Wenn der Charterer die vereinbarte Miete nicht bezahlt, ist der Reeder berechtigt, die Charterpartei zu stornieren und daraus resultierende Verluste geltend zu machen.
Artikel 141 Falls der Charterer die in der Charter vereinbarte Miete oder andere Geldsummen nicht bezahlt, hat der Reeder ein Pfandrecht an den Waren des Charterers, an anderem Eigentum an Bord und an den Erträgen aus der Untercharter.
Artikel 142 Wenn der Charterer das Schiff an den Reeder zurückliefert, befindet sich das Schiff in demselben guten Zustand und Zustand wie zum Zeitpunkt der Lieferung, mit Ausnahme von angemessenem Verschleiß.
Wenn sich das Schiff bei erneuter Lieferung nicht in dem Zustand und Zustand befindet, in dem es sich zum Zeitpunkt der Lieferung befand, ist der Charterer für die Rehabilitation oder die Entschädigung verantwortlich.
Artikel 143 Wenn ein Schiff auf der Grundlage einer angemessenen Berechnung möglicherweise in der Lage ist, seine letzte Reise ungefähr zum in der Charter angegebenen Zeitpunkt der erneuten Zustellung und wahrscheinlich danach zu beenden, ist der Charterer berechtigt, das Schiff weiterhin zu nutzen, um es zu vervollständigen diese Reise, auch wenn ihre Zeit der erneuten Lieferung überfällig sein wird. Während des verlängerten Zeitraums zahlt der Charterer die Miete zu dem in der Charter festgelegten Preis. Wenn der aktuelle Marktmietpreis höher ist als der in der Charter angegebene, zahlt der Charterer die Miete zum aktuellen Marktpreis.
Abschnitt 3 Bareboat Charter Party
Artikel 144 Eine Bareboat-Charterpartei ist eine Charterpartei, bei der der Reeder dem Charterer ein unbemanntes Schiff zur Verfügung stellt, das der Charterer innerhalb eines vereinbarten Zeitraums besitzen, beschäftigen und betreiben muss und für das der Charterer dem Reeder die Miete zahlt.
Artikel 145 Eine Bareboat-Charterpartei enthält hauptsächlich den Namen des Reeders und den Namen des Charterers. Name, Nationalität, Klasse, Tonnage und Kapazität des Schiffes; das Handelsgebiet, die Beschäftigung des Schiffes und die Charterperiode; Zeitpunkt, Ort und Zustand der Lieferung und erneuten Lieferung; die Besichtigung, Wartung und Reparatur des Schiffes; die Miete und ihre Zahlung; die Versicherung des Schiffes; den Zeitpunkt und die Bedingung für die Beendigung der Charta und andere relevante Angelegenheiten.
Artikel 146 Der Reeder liefert das Schiff und seine Zertifikate an den Charterer im Hafen oder an Ort und Zeit, wie in der Charterpartei festgelegt. Zum Zeitpunkt der Lieferung hat der Reeder die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen. Das gelieferte Schiff muss für den vereinbarten Service geeignet sein.
Handelt der Reeder gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, ist der Charterer berechtigt, die Charter zu stornieren und daraus resultierende Verluste geltend zu machen.
Artikel 147 Der Charterer ist für die Wartung und Reparatur des Schiffes während des Bareboat-Charterzeitraums verantwortlich.
Artikel 148 Während der Bareboat-Charterperiode ist das Schiff zu dem in der Charter vereinbarten Wert und auf die vom Reeder genehmigte Weise vom Charterer auf seine Kosten versichert.
Artikel 149 Wenn während des Bareboat-Charterzeitraums der Besitz, die Beschäftigung oder der Betrieb des Schiffes durch den Charterer die Interessen des Reeders beeinträchtigt oder Verluste verursacht hat, haftet der Charterer für die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen oder den Ausgleich der Verluste.
Sollte das Schiff aufgrund von Streitigkeiten über sein Eigentum oder die vom Reeder geschuldeten Schulden festgenommen werden, garantiert der Reeder, dass die Interessen des Charterers nicht berührt werden. Der Reeder haftet für den Ersatz von Verlusten, die dem Charterer dadurch entstehen.
Artikel 150 Während des Bareboat-Charterzeitraums darf der Charterer die in der Charter festgelegten Rechte und Pflichten nicht abtreten oder das Schiff im Rahmen der Bareboat-Charter ohne schriftliche Zustimmung des Reeders untervermieten.
Artikel 151 Der Reeder darf während der Bareboat-Charterperiode ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Charterers keine Hypothek auf das Schiff aufnehmen.
Handelt der Reeder gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes und verursacht dadurch Verluste für den Charterer, so haftet der Reeder für eine Entschädigung.
Artikel 152 Der Charterer zahlt die in der Charter festgelegte Miete. Bei Zahlungsverzug des Charterers an sieben aufeinander folgenden Tagen oder länger nach dem in der Charter für diese Zahlung vereinbarten Zeitpunkt ist der Reeder berechtigt, die Charter unbeschadet eines Schadensersatzanspruchs aus dem Ausfall des Charterers zu stornieren.
Sollte das Schiff verloren gehen oder fehlen, endet die Zahlung der Miete ab dem Tag, an dem das Schiff verloren gegangen ist oder zuletzt davon gehört wurde. Vorausbezahlte Mieten werden anteilig erstattet.
Artikel 153 Die Bestimmungen von Artikel 134 Absatz 1 von Artikel 135, Artikel 142 und Artikel 143 dieses Gesetzes gelten für Bareboat-Charterparteien.
Artikel 154 Das Eigentum an einem Schiff im Rahmen einer Bareboat-Charter, das eine Leasingkaufklausel enthält, geht auf den Charterer über, wenn der Charterer den in der Charter festgelegten Leasingkaufpreis an den Reeder ausgezahlt hat.
Kapitel VII Seeschleppvertrag
Artikel 155 Ein Seeschleppvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Schlepper verpflichtet, einen Gegenstand auf dem Seeweg mit einem Schlepper von einem Ort zum anderen zu schleppen, und der Schlepper den Schlepptau bezahlt.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Schleppdienste, die für Schiffe im Hafengebiet erbracht werden.
Artikel 156 Ein Seeschleppvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Sein Inhalt umfasst hauptsächlich Name und Anschrift des Schleppers, Name und Anschrift des Schleppers, Name und Hauptangaben des Schleppers sowie Name und Hauptangaben des zu schleppenden Gegenstandes, Pferdestärke des Schleppers, Ort des Beginns des Schleppers Abschleppdienst und Bestimmungsort, Datum des Beginns des Abschleppdienstes, Abschlepppreis und Zahlungsweise sowie andere relevante Angelegenheiten.
Artikel 157 Der Schlepper muss vor und zu Beginn des Schleppens die gebotene Sorgfalt walten lassen, um den Schlepper seetüchtig und schleppfähig zu machen, den Schlepper ordnungsgemäß zu bemannen und mit Zahnrädern und Schleppleinen auszustatten und alle anderen erforderlichen Vorräte und Geräte für den Schlepper bereitzustellen beabsichtigte Reise.
Die Abschlepppartei trifft daher vor und zu Beginn des Abschleppens alle erforderlichen Vorbereitungen und übt die gebotene Sorgfalt aus, um das abzuschleppende Objekt für den Abschleppdienst geeignet zu machen, und gibt eine genaue Darstellung des abzuschleppenden Objekts und legt die Schlepptaubescheinigung vor und andere Dokumente, die von den zuständigen Vermessungs- und Inspektionsorganisationen ausgestellt wurden.
Artikel 158 Wenn der Abschleppvertrag vor Beginn des Abschleppdienstes aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die nicht auf das Verschulden einer Partei zurückzuführen sind, nicht ausgeführt werden konnte, kann jede Partei den Vertrag kündigen und haftet auch nicht gegenüber der anderen Partei. In diesem Fall wird der bereits gezahlte Schlepppreis vom Schlepper an die Schlepppartei zurückerstattet, sofern im Schleppvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Artikel 159 Wenn nach Beginn des Abschleppdienstes aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die nicht auf das Verschulden einer Partei zurückzuführen sind, der Abschleppvertrag nicht ausgeführt werden konnte, kann jede Partei den Abschleppvertrag kündigen und haftet auch nicht gegenüber der anderen Partei .
Artikel 160 Wenn der abgeschleppte Gegenstand aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die nicht auf das Verschulden einer der Parteien zurückzuführen sind, seinen Bestimmungsort nicht erreichen konnte, kann der Schlepper den abgeschleppten Gegenstand an die Abschlepppartei oder seinen Vertreter liefern Ort in der Nähe des Bestimmungsortes oder an einem sicheren Hafen oder einem vom Schleppermeister gewählten Ankerplatz, und der Abschleppvertrag gilt als erfüllt.
Artikel 161 Wenn die Abschlepppartei den Abschlepppreis oder andere angemessene Kosten nicht wie vereinbart bezahlt, hat der Schlepper ein Pfandrecht an dem abgeschleppten Gegenstand.
Artikel 162 Wenn im Zuge des Seeschleppens der Schaden, den der Schlepper oder die Schlepppartei erlitten hat, durch das Verschulden einer der Parteien verursacht wurde, haftet die schuldige Partei für eine Entschädigung. Wurde der Schaden durch die Mängel beider Parteien verursacht, so haften beide Parteien für eine Entschädigung im Verhältnis zum Ausmaß ihrer jeweiligen Mängel.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes haftet der Schlepper nicht, wenn er nachweist, dass der Schaden der Schlepppartei auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(1) Fehler des Kapitäns oder anderer Besatzungsmitglieder des Schleppers oder des Piloten oder anderer Bediensteter oder Agenten des Schleppers bei der Navigation und Verwaltung des Schleppers;
(2) Fehler des Schleppers bei der Rettung oder beim Versuch, Leben oder Eigentum auf See zu retten.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nur, wenn der Seeschleppvertrag keine oder keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält.
Artikel 163 Wenn während des Seeschleppens aufgrund des Verschuldens des Schleppers oder der Schlepppartei der Tod oder die Körperverletzung eines Dritten oder dessen Beschädigung eingetreten ist, haften der Schlepper und die Schlepppartei gesamtschuldnerisch gegenüber diesem Dritten Party. Sofern im Abschleppvertrag nichts anderes bestimmt ist, hat die Partei, die gesamtschuldnerisch eine Entschädigung in einer Höhe gezahlt hat, die über den von ihr haftbaren Anteil hinausgeht, ein Rückgriffsrecht gegen die andere Partei.
Artikel 164 Wenn ein Schlepper einen Lastkahn schleppt, der ihm gehört oder von ihm betrieben wird, um Waren auf dem Seeweg von einem Hafen zum anderen zu transportieren, gilt dies als Beförderung von Waren auf dem Seeweg.
Kapitel VIII Kollision von Schiffen
Artikel 165 Kollision von Schiffen ist ein Unfall, der durch Berühren von Schiffen auf See oder in anderen angrenzenden schiffbaren Gewässern verursacht wird.
Zu den im vorhergehenden Absatz genannten Schiffen gehören Schiffe oder Fahrzeuge des nichtmilitärischen oder öffentlichen Dienstes, die mit den in Artikel 3 dieses Gesetzes genannten Schiffen kollidieren.
Artikel 166 Nach einer Kollision ist der Kapitän jedes der kollidierten Schiffe verpflichtet, soweit er dies ohne ernsthafte Gefahr für sein Schiff und die an Bord befindlichen Personen tun kann, um dem anderen Schiff und den an Bord befindlichen Personen Hilfe zu leisten.
Die Kapitäne jedes der kollidierenden Schiffe sind ebenfalls verpflichtet, dem anderen Schiff den Namen seines Schiffes, seinen Registrierungshafen, Abfahrtshafen und Bestimmungshafen bekannt zu geben.
Artikel 167 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen, wenn die Kollision durch höhere Gewalt oder andere Gründe verursacht wird, die nicht auf das Verschulden einer Partei zurückzuführen sind, oder wenn der Grund dafür zweifelhaft bleibt.
Artikel 168 Wird die Kollision durch ein Verschulden eines der Schiffe verursacht, so haftet der Schuldige dafür.
Artikel 169 Wenn alle kollidierenden Schiffe ein Verschulden haben, haftet jedes Schiff im Verhältnis zum Ausmaß seines Verschuldens. Sind die jeweiligen Fehler im Verhältnis gleich oder ist es unmöglich, das Ausmaß des Anteils der jeweiligen Fehler zu bestimmen, wird die Haftung der kollidierenden Schiffe zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die verschuldeten Schiffe haften für Schäden an dem Schiff, den Waren und anderen Gegenständen an Bord gemäß den im vorhergehenden Absatz festgelegten Anteilen. Wenn das Eigentum eines Dritten beschädigt wird, darf die Haftung für die Entschädigung eines der kollidierenden Schiffe den Anteil, den es trägt, nicht überschreiten.
Wenn die schuldhaften Schiffe einem Dritten den Tod oder die Körperverletzung zugefügt haben, haften sie daher gesamtschuldnerisch. Wenn ein Schiff eine Entschädigung gezahlt hat, die über den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anteil hinausgeht, hat es das Recht, gegen das / die andere (n) verschuldete (n) Schiff (e) Rückgriff zu nehmen.
Artikel 170 Wenn ein Schiff einem anderen Schiff und Personen, Waren oder anderem Eigentum an Bord dieses Schiffes Schaden zugefügt hat, entweder durch Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung der Navigationsvorschriften, selbst wenn tatsächlich keine Kollision stattgefunden hat eingetreten sind, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels.
Kapitel IX Bergung auf See
Artikel 171 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Bergungsarbeiten auf See oder in anderen angrenzenden schiffbaren Gewässern, die an Schiffe und anderes in Not geratenes Eigentum angrenzen.
Artikel 172 Für die Zwecke dieses Kapitels:
(1) "Schiff" jedes in Artikel 3 dieses Gesetzes genannte Schiff und jedes andere nichtmilitärische Schiff oder Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, das an einer damit verbundenen Bergungsaktion beteiligt war;
(2) "Eigentum" bezeichnet jedes Eigentum, das nicht dauerhaft und absichtlich an der Küste befestigt ist und gefährdete Fracht umfasst;
(3) "Zahlung" bezeichnet eine Belohnung, Vergütung oder Entschädigung für Bergungsarbeiten, die von der geretteten Partei des Rettungsdienstes gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels zu zahlen sind.
Artikel 173 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für feste oder schwimmende Plattformen oder mobile Offshore-Bohreinheiten, wenn diese Plattformen oder Einheiten vor Ort mit der Exploration, Ausbeutung oder Produktion von Bodenschätzen befasst sind.
Artikel 174 Jeder Kapitän ist verpflichtet, soweit er dies ohne ernsthafte Gefahr für sein Schiff und die an Bord befindlichen Personen tun kann, jeder Person, die in Gefahr ist, auf See verloren zu gehen, Hilfe zu leisten.
Artikel 175 Ein Vertrag über Bergungsarbeiten auf See kommt zustande, wenn zwischen dem Bergungsunternehmen und der geretteten Partei eine Einigung über die durchzuführenden Bergungsarbeiten erzielt wurde.
Der Kapitän des in Not geratenen Schiffes ist befugt, im Namen des Reeders einen Vertrag über Bergungsarbeiten abzuschließen. Der Kapitän des in Not geratenen Schiffes oder sein Eigner sind befugt, im Namen des Eigners des an Bord befindlichen Grundstücks einen Vertrag über Bergungsarbeiten abzuschließen.
Artikel 176 Der Bergungsvertrag kann durch ein Urteil des Gerichts, das die Klage einer Partei erhoben hat, oder durch einen Schiedsspruch der Schiedsorganisation, bei der der Streit nach Zustimmung der Parteien zur Schlichtung eingereicht wurde, geändert werden einer der folgenden Umstände:
(1) Der Vertrag wurde unter unangemessenem Einfluss oder unter dem Einfluss von Gefahren geschlossen und seine Bedingungen sind offensichtlich ungerecht;
(2) Die vertragliche Zahlung ist zu hoch oder zu gering für die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Artikel 177 Während des Bergungsvorgangs ist der Bergungspflichtige gegenüber der geretteten Partei verpflichtet:
(1) die Bergungsoperation mit der gebotenen Sorgfalt durchführen;
(2) gebührende Sorgfalt walten lassen, um die Umweltverschmutzung durch Umweltverschmutzung zu verhindern oder zu minimieren;
(3) gegebenenfalls die Unterstützung anderer Bemühungen in Anspruch nehmen;
(4) die begründete Aufforderung der geretteten Partei annehmen, die Teilnahme an der Bergungsoperation anderer Rettungskräfte zu beantragen. Wenn der Antrag jedoch nicht begründet ist, bleibt die Höhe der Zahlung aufgrund des ursprünglichen Vorsatzes unberührt.
Artikel 178 Während des Bergungsvorgangs ist die gerettete Partei verpflichtet, Folgendes zu retten:
(1) uneingeschränkt mit dem Salvor zusammenarbeiten;
(2) gebührende Sorgfalt walten lassen, um die Umweltverschmutzung durch Umweltverschmutzung zu verhindern oder zu minimieren;
(3) die Aufforderung des Verwalters, das gelieferte Schiff oder Eigentum zu übernehmen, unverzüglich anzunehmen, wenn dieses Schiff oder Eigentum an einen sicheren Ort gebracht wurde.
Artikel 179 Wenn die Bergungsarbeiten an dem notleidenden Schiff und anderen Gegenständen zu einem nützlichen Ergebnis geführt haben, hat der Bergungsberechtigte Anspruch auf eine Belohnung. Sofern in Artikel 182 dieses Gesetzes oder in anderen Gesetzen oder im Bergungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, hat der Bergungsberechtigte keinen Anspruch auf Zahlung, wenn die Bergungsarbeiten kein nützliches Ergebnis erbracht haben.
Artikel 180 Die Belohnung wird festgesetzt, um Bergungsarbeiten zu fördern, wobei die folgenden Kriterien vollständig berücksichtigt werden:
(1) Wert des Schiffes und sonstigen geretteten Eigentums;
(2) Fähigkeiten und Anstrengungen der Bemühungen zur Verhinderung oder Minimierung der Umweltverschmutzung durch Umweltverschmutzung;
(3) Erfolgsmaßstab der Salvors;
(4) Art und Ausmaß der Gefahr;
(5) Fähigkeit und Bemühungen der Bemühungen, das Schiff, anderes Eigentum und Leben zu retten;
(6) Zeitaufwand sowie Kosten und Verluste der Salvors;
(7) Haftungsrisiko und andere Risiken, die von den Salvors oder ihrer Ausrüstung ausgehen;
(8) Schnelligkeit der durch die Bergungen erbrachten Bergungsleistungen;
(9) Verfügbarkeit und Verwendung von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsarbeiten bestimmt sind;
(10) Bereitschafts- und Effizienzzustand der Ausrüstung des Speichers und deren Wert.
Die Belohnung darf den Wert des Schiffes und des anderen geretteten Eigentums nicht überschreiten.
Artikel 181 Der Restwert des Schiffs und des sonstigen Eigentums bedeutet den geschätzten Wert des Schiffs und des anderen geretteten Eigentums oder den Erlös aus dessen Verkauf nach Abzug der entsprechenden Steuern und Zollgebühren, Quarantänekosten, Inspektionskosten sowie angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Entladung, Lagerung, Bewertung des Wertes und dem Verkauf davon.
Der im vorhergehenden Absatz vorgeschriebene Wert beinhaltet nicht den Wert der geretteten persönlichen Gegenstände der Besatzung und des Kabinengepäcks der Passagiere.
Artikel 182 Wenn der Bergungsbetrieb die Bergungsarbeiten für ein Schiff durchgeführt hat, das für sich oder seine Waren Umweltverschmutzungsschäden drohte und keine Belohnung nach Artikel 180 dieses Gesetzes erhalten hat, die mindestens der in entwertbaren Sonderentschädigung entspricht Gemäß diesem Artikel hat er Anspruch auf eine Sonderentschädigung des Eigners dieses Schiffes in Höhe seiner hierin definierten Kosten.
Wenn der Bergungsbetrieb die im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Bergungsarbeiten durchgeführt und Umweltschäden durch die Umweltverschmutzung verhindert oder minimiert hat, kann die vom Eigentümer an den Bergungsdienst gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu zahlende Sonderentschädigung um einen Betrag von bis zu a erhöht werden maximal 30% der Kosten, die dem Verkäufer entstehen. Das Gericht, das die Klage oder die Schiedsorganisation unterhalten hat, kann, wenn es dies für gerecht und gerecht hält und die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 180 dieses Gesetzes berücksichtigt, ein Urteil oder einen Schiedsspruch erlassen, um die Höhe dieser besonderen Entschädigung weiter zu erhöhen. In keinem Fall darf die Gesamterhöhung mehr als 100% der Kosten betragen, die dem Verkäufer entstehen.
Die in diesem Artikel genannten Kosten des Bergungsunternehmens sind die Auslagen des Bergungsunternehmens, die angemessenerweise bei der Bergungsoperation anfallen, und die angemessenen Kosten für die Ausrüstung und das Personal, die tatsächlich bei der Bergungsoperation verwendet werden. Bei der Ermittlung der Kosten des Vorhabers sind die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 9 Unterabsätze 10, 1 und 180 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
Unter allen Umständen wird die in diesem Artikel vorgesehene Gesamtentschädigung nur dann gezahlt, wenn diese Entschädigung höher ist als die Belohnung, die der Begünstigte gemäß Artikel 180 dieses Gesetzes zurückerhält, und der zu zahlende Betrag die Differenz zwischen der Sonderentschädigung darstellt und die Belohnung.
Wenn der Salvor fahrlässig war und dadurch die Umweltverschmutzung nicht verhindert oder minimiert hat, kann dem Salvor das Recht auf besondere Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden.
Dieser Artikel berührt nicht das Rückgriffsrecht des Reeders gegen andere gerettete Parteien.
Artikel 183 Die Bergungsprämie wird von den Eigentümern des geretteten Schiffes und anderen Eigentums in Übereinstimmung mit den jeweiligen Anteilen gezahlt, die die geretteten Werte des Schiffes und des anderen Eigentums zum gesamten geretteten Wert haben.
Artikel 184 Die Verteilung der Bergungsprämie auf die Rettungskräfte, die an derselben Bergungsaktion teilnehmen, erfolgt nach Vereinbarung zwischen diesen Rettungskräften auf der Grundlage der in Artikel 180 dieses Gesetzes festgelegten Kriterien. Wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, kann die Angelegenheit vor das Gericht gebracht werden, das den Fall zur Entscheidung verhandelt, oder nach Zustimmung der Parteien der Schiedsorganisation zur Vergabe eines Schiedsspruchs vorgelegt werden.
Artikel 185 Die Errungenschaften des menschlichen Lebens dürfen von denen, deren Leben gerettet wird, keine Vergütung verlangen. Rettungsaktionen für Menschenleben haben jedoch Anspruch auf einen angemessenen Teil der Zahlung, die an die Rettungsaktion für die Rettung des Schiffes oder anderen Eigentums oder für die Verhinderung oder Minimierung von Umweltverschmutzungsschäden gewährt wird.
Artikel 186 Folgende Bergungsarbeiten haben keinen Anspruch auf Vergütung:
(1) Der Bergungsvorgang wird als Pflicht zur normalen Ausführung eines Abschleppvertrags oder eines anderen Servicevertrags ausgeführt, mit der Ausnahme, dass besondere Dienstleistungen erbracht werden, die über die Erfüllung der oben genannten Pflicht hinausgehen.
(2) Der Bergungsvorgang wird trotz des ausdrücklichen und angemessenen Verbots des Kapitäns des in Not geratenen Schiffes, des Eigners des betreffenden Schiffes und des Eigners des anderen Eigentums durchgeführt.
Artikel 187 Wenn die Bergungsarbeiten aufgrund eines Verschuldens des Bergungsunternehmens notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn das Bergungsunternehmen Betrug oder ein anderes unehrliches Verhalten begangen hat, wird dem Bergungsgut die gesamte oder ein Teil der an ihn zu zahlenden Zahlung entzogen.
Artikel 188 Nach Abschluss des Bergungsvorgangs leistet die gerettete Partei auf Antrag des Bergungsunternehmens eine ausreichende Sicherheit für die Bergungsbelohnung und andere Gebühren.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bemüht sich der Eigner des geretteten Schiffes vor der Freigabe der Ware nach besten Kräften, die Eigner des geretteten Eigentums zu veranlassen, eine zufriedenstellende Sicherheit für den Anteil der Zahlung zu bieten, den sie leisten sollten Bär.
Ohne die Zustimmung des Bergungsunternehmens darf das Schiff oder andere gerettete Gegenstände nicht aus dem Hafen oder Ort entfernt werden, an dem sie nach Abschluss des Bergungsvorgangs zum ersten Mal angekommen sind, bis eine zufriedenstellende Sicherheit in Bezug auf das Schiff oder andere gerettete Gegenstände gewährleistet ist , wie vom salvor gefordert.
Artikel 189 Das Gericht oder die Schiedsorganisation, die den Zahlungsanspruch des Salvors bearbeitet, kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und unter fairen und gerechten Bedingungen entscheiden oder einen Schiedsspruch erlassen, mit dem die gerettete Partei angewiesen wird, einen angemessenen Betrag für den Salvor auf Rechnung zu zahlen.
Auf der Grundlage der Zahlung auf Rechnung der Partei, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gerettet wurde, wird die nach Artikel 188 dieses Gesetzes gewährte Sicherheit entsprechend reduziert.
Artikel 190 Hat die gerettete Partei nach 90 Tagen nach der Bergung weder die Zahlung geleistet noch eine ausreichende Sicherheit für das Schiff und das andere gerettete Eigentum geleistet, so kann die Rettung beim Gericht einen Beschluss über den Zwangsverkauf durch Versteigerung beantragen. In Bezug auf das Schiff oder das gerettete Eigentum, das nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden kann, oder wenn die anfallende Lagergebühr seinen Wert übersteigt, kann der Verkauf einen früheren Zwangsverkauf durch Versteigerung beantragen.
Der Verkaufserlös wird nach Abzug der für die Lagerung und den Verkauf anfallenden Kosten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes für die Zahlung verwendet. Der Rest, falls vorhanden, wird an die gerettete Partei zurückgegeben, und wenn es keine Möglichkeit gibt, den Rest zurückzugeben, oder wenn der Rest nach einem Jahr des Zwangsverkaufs nicht beansprucht wurde, geht er an die Staatskasse. Im Falle eines Mangels hat der Salvor das Rückgriffsrecht gegen die gerettete Partei.
Artikel 191 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für das Recht des Bergungsers auf Zahlung für die Bergungsarbeiten, die zwischen Schiffen desselben Eigners durchgeführt werden.
Artikel 192 In Bezug auf die Bergungsarbeiten, die von den zuständigen Behörden des Staates durchgeführt oder kontrolliert werden, sind die Rettungskräfte berechtigt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Rechte und Rechtsmittel in Bezug auf Bergungsarbeiten in Anspruch zu nehmen.
Kapitel X Allgemeiner Durchschnitt
Artikel 193 Allgemeiner Durchschnitt bezeichnet das außerordentliche Opfer oder die außerordentlichen Ausgaben, die absichtlich und zumutbar für die gemeinsame Sicherheit getätigt oder getätigt wurden, um das Schiff, die Waren oder andere Güter, die an einem gemeinsamen maritimen Abenteuer beteiligt sind, vor Gefahren zu bewahren.
Verluste oder Schäden, die dem Schiff oder der Ware durch Verspätung auf der Reise oder später entstehen, wie Liege- und Marktverluste sowie andere indirekte Verluste, werden nicht als allgemeiner Durchschnitt anerkannt.
Artikel 194 Wenn ein Schiff, nachdem es infolge eines Unfalls, eines Opfers oder anderer außergewöhnlicher Umstände beschädigt wurde, einen Hafen oder einen Zufluchtsort betreten oder in seinen Hafen oder Verladeort zurückgekehrt ist, um Reparaturen durchzuführen, die für die sichere Verfolgung von erforderlich sind die Reise, dann die gezahlten Hafengebühren, die Löhne und die Unterhaltskosten der Besatzung sowie die während der zusätzlichen Haftzeit in diesem Hafen oder Ort verbrauchten Treibstoffe und Vorräte sowie die Verluste oder Schäden und Gebühren, die sich aus der Entladung und Lagerung ergeben Das Nachladen und Umschlagen von Waren, Treibstoffen, Lagern und anderem Eigentum an Bord, um die Reparaturen durchführen zu lassen, ist als allgemeiner Durchschnitt zulässig.
Artikel 195 Alle zusätzlichen Kosten, die anstelle eines anderen Aufwands anfallen, der als allgemeiner Durchschnitt zulässig gewesen wäre, gelten als allgemeiner Durchschnitt und sind daher zulässig. Die Höhe dieser angefallenen Kosten darf jedoch den vermiedenen allgemeinen Durchschnittsaufwand nicht überschreiten.
Artikel 196 Die Beweislast liegt bei der Partei, die im allgemeinen Durchschnitt den Nachweis erbringt, dass der geltend gemachte Verlust oder Aufwand als allgemeiner Durchschnitt ordnungsgemäß zulässig ist.
Artikel 197 Das Recht auf Beitrag im allgemeinen Durchschnitt bleibt unberührt, obwohl das Ereignis, das das Opfer oder die Ausgaben verursacht hat, möglicherweise auf das Verschulden einer der am Abenteuer beteiligten Parteien zurückzuführen ist. Dies berührt jedoch nicht die Rechtsmittel oder Verteidigungen, die gegen oder gegenüber dieser Partei in Bezug auf ein solches Verschulden offen sein können.
Artikel 198 Die Opferbeträge des Schiffes, der Waren und der Fracht werden jeweils wie folgt bestimmt:
(1) Der Opferbetrag des Schiffes wird auf der Grundlage der Reparaturkosten des tatsächlich bezahlten Schiffes berechnet, von denen ein angemessener Abzug in Bezug auf "Neu für Alt" vorgenommen wird. Wurde das Schiff nach dem Opfer nicht repariert, so wird die Höhe des Opfers auf der Grundlage des angemessenen Wertminderungswerts des Schiffes nach dem allgemeinen Durchschnittsopfer berechnet. Dieser Betrag darf die geschätzten Reparaturkosten nicht überschreiten.
Handelt es sich bei dem Schiff um einen tatsächlichen Totalverlust oder würden die Reparaturkosten den Wert des Schiffes nach der Reparatur übersteigen, wird der Opferbetrag des Schiffes auf der Grundlage des geschätzten Schallwerts des Schiffes abzüglich des geschätzten Wertes berechnet Reparaturkosten, die im allgemeinen Durchschnitt nicht zulässig sind, sowie der Wert des Schiffes nach dem Schaden.
(2) Die Höhe des Opfers der bereits verlorenen Ware berechnet sich aus dem Wert der Ware zum Zeitpunkt des Versands zuzüglich Versicherung und Fracht, von der die Fracht, die aufgrund des erbrachten Opfers nicht bezahlt werden muss, abgezogen wird . Für die beschädigten Waren, die bereits verkauft wurden, bevor eine Einigung über das Ausmaß des erlittenen Schadens erzielt wurde, wird die Höhe des Opfers auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Wert der Waren zum Zeitpunkt des Versands zuzüglich Versicherung und berechnet Fracht und der Nettoerlös der so verkauften Waren.
(3) Der Opferbetrag der Fracht wird auf der Grundlage des Betrags des Frachtverlusts aufgrund des Opfers der Waren berechnet, aus dem die Betriebskosten zu zahlen sind, um diese Fracht zu verdienen, aber benötigen nicht wegen des Opfers bezahlt werden abgezogen.
Artikel 199 Der Beitrag im allgemeinen Durchschnitt wird im Verhältnis zu den Beitragswerten der jeweiligen Begünstigten geleistet.
Der Beitragswert im allgemeinen Durchschnitt von Schiff, Waren und Fracht wird wie folgt bestimmt:
(1) Der Beitragswert des Schiffes wird auf der Grundlage des Schallwerts des Schiffes an dem Ort berechnet, an dem die Reise endet, von dem alle Schäden abgezogen werden, die nicht unter das allgemeine Durchschnittsopfer fallen. alternativ der tatsächliche Wert des Schiffes an dem Ort, an dem die Reise endet, zuzüglich des Betrags des allgemeinen Durchschnittsopfers.
(2) Der Beitragswert der Ware berechnet sich aus dem Wert der Ware zum Zeitpunkt des Versands zuzüglich Versicherung und Fracht, aus dem der Schaden, der nicht unter das allgemeine Durchschnittsopfer fällt, und die gefährdete Fracht des Beförderers abgezogen werden. Wurde die Ware vor ihrer Ankunft im Bestimmungshafen verkauft, so beträgt ihr Beitragswert der Nettoerlös zuzüglich des Betrags des allgemeinen Durchschnittsopfers.
Das Gepäck und die persönlichen Gegenstände des Passagiers sind nicht im Beitragswert enthalten.
(3) Der Beitragswert der Fracht wird auf der Grundlage der Frachtmenge berechnet, die auf Risiko des Beförderers besteht und die der Beförderer am Ende der Reise abholen darf, abzüglich etwaiger Kosten für die Verfolgung der Reise nach dem allgemeinen Durchschnitt, um die Fracht zuzüglich der Menge des allgemeinen Durchschnittsopfers zu verdienen.
Artikel 200 Nicht angemeldete oder zu Unrecht deklarierte Waren haften für den Beitrag zum allgemeinen Durchschnitt, das besondere Opfer dieser Waren ist jedoch nicht als allgemeiner Durchschnitt zulässig.
Wurde der Wert der Ware nicht ordnungsgemäß mit einem Wert angegeben, der unter ihrem tatsächlichen Wert liegt, so wird der Beitrag zum allgemeinen Durchschnitt auf der Grundlage ihres tatsächlichen Wertes geleistet, und wenn ein allgemeines durchschnittliches Opfer eingetreten ist, wird die Höhe des Opfers berechnet auf der Grundlage des deklarierten Wertes.
Artikel 201 Zinsen sind auf das allgemeine durchschnittliche Opfer und die auf Rechnung gezahlten allgemeinen durchschnittlichen Kosten zulässig. Für die auf Rechnung gezahlten allgemeinen Durchschnittskosten wird eine Provision gewährt, mit Ausnahme derjenigen für die Löhne und den Unterhalt der Besatzung sowie für den Verbrauch von Treibstoff und Lager.
Artikel 202 Die beitragenden Parteien stellen auf Antrag der Parteien, die ein Interesse daran haben, Sicherheit für den allgemeinen Durchschnittsbeitrag.
Wurde die Sicherheit in Form von Bareinlagen gestellt, so werden diese Einlagen von einem durchschnittlichen Sachverständigen im Namen eines Treuhänders bei einer Bank hinterlegt.
Die Bereitstellung, Verwendung und Rückerstattung der Einlagen lässt die letztendliche Haftung der beteiligten Parteien unberührt.
Artikel 203 Die Anpassung des allgemeinen Durchschnitts richtet sich nach den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Regeln zur Anpassung des Durchschnitts. Sofern im Vertrag keine solche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels.
Kapitel XI Haftungsbeschränkung für maritime Ansprüche
Artikel 204 Reeder und Verkäufer können ihre Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels für Ansprüche gemäß Artikel 207 dieses Gesetzes einschränken.
Zu den im vorhergehenden Absatz genannten Reedern gehören der Charterer und der Betreiber eines Schiffes.
Artikel 205 Wenn die in Artikel 207 dieses Gesetzes genannten Ansprüche nicht gegen Reeder oder Salvors selbst geltend gemacht werden, sondern gegen Personen, für deren Handlung, Vernachlässigung oder Versäumnis die Reeder oder Salvors verantwortlich sind, können diese Personen ihre Haftung gemäß den Bestimmungen von einschränken dieses Kapitel.
Artikel 206 Kann der Versicherte seine Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels einschränken, so hat der für die maritimen Ansprüche haftende Versicherer Anspruch auf die Haftungsbeschränkung nach diesem Kapitel im gleichen Umfang wie der Versicherte.
Artikel 207 Sofern in den Artikeln 208 und 209 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, kann die haftende Person in Bezug auf die folgenden maritimen Ansprüche ihre Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels einschränken, unabhängig von der Haftungsgrundlage:
(1) Ansprüche in Bezug auf den Verlust von Leben oder Personenschäden oder den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum, einschließlich Schäden an Hafenwerken, Becken und Wasserstraßen sowie Navigationshilfen an Bord oder in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungsarbeiten sowie daraus resultierende Folgeschäden;
(2) Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bei der Beförderung von Gütern auf dem Seeweg oder verspäteter Ankunft von Passagieren oder deren Gepäck;
(3) Ansprüche in Bezug auf andere Verluste, die aus der Verletzung anderer Rechte als vertraglicher Rechte resultieren, die in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder Bergungsarbeiten stehen;
(4) Ansprüche einer anderen Person als der Person, die für Maßnahmen zur Abwendung oder Minimierung von Verlusten haftet, für die die haftende Person ihre Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels einschränken kann, sowie weitere Verluste, die durch solche Maßnahmen verursacht werden.
Alle im vorhergehenden Absatz genannten Ansprüche können unabhängig von ihrer Art der Einreichung zu einer Haftungsbeschränkung berechtigt sein. In Bezug auf die in Absatz 4 genannte Vergütung, für die die haftende Person im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung zahlt, darf sich die haftende Person jedoch nicht auf die Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung von berufen Dieser Artikel.
Artikel 208 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für folgende Ansprüche:
(1) Ansprüche auf Restzahlung oder Beitrag im allgemeinen Durchschnitt;
(2) Ansprüche auf Ölverschmutzungsschäden nach dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, an denen die Volksrepublik China beteiligt ist;
(3) Ansprüche auf nuklearen Schaden nach dem Internationalen Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung für nuklearen Schaden, an dem die Volksrepublik China beteiligt ist;
(4) Ansprüche gegen den Reeder eines Atomschiffs wegen nuklearer Schäden;
(5) Ansprüche der Bediensteten des Reeders oder Salvor, wenn der Reeder oder Salvor nach dem für den Arbeitsvertrag geltenden Recht nicht berechtigt ist, seine Haftung zu begrenzen, oder wenn er nach diesem Gesetz nur berechtigt ist, seine Haftung auf einen Betrag zu beschränken größer als in diesem Kapitel vorgesehen.
Artikel 209 Eine haftende Person ist nicht berechtigt, ihre Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust aus ihrer Handlung oder Unterlassung resultiert, die mit der Absicht verursacht wurde, einen solchen Verlust zu verursachen, oder rücksichtslos und mit dem Wissen, dass dies der Fall ist Verlust würde wahrscheinlich resultieren.
Artikel 210 Die Haftungsbeschränkung für maritime Ansprüche wird, sofern in Artikel 211 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, wie folgt berechnet:
(1) In Bezug auf Ansprüche auf Verlust von Leben oder Körperverletzung:
a) 333,000 Rechnungseinheiten für ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl zwischen 300 und 500 Tonnen;
b) Für ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 Tonnen gilt die Beschränkung unter a) für die ersten 500 Tonnen, und die folgenden Beträge gelten zusätzlich zu den unter a) angegebenen Beträgen für die Bruttoraumzahl in Über 500 Tonnen:
Für jede Tonne von 501 bis 3,000 Tonnen: 500 Rechnungseinheiten;
Für jede Tonne von 3,001 bis 30,000 Tonnen: 333 Rechnungseinheiten;
Für jede Tonne von 30,001 bis 70,000 Tonnen: 250 Rechnungseinheiten;
Für jede Tonne mehr als 70,000 Tonnen: 167 Rechnungseinheiten;
(2) In Bezug auf andere Ansprüche als die für den Verlust von Leben oder Personenschäden:
a) 167,000 Rechnungseinheiten für ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl zwischen 300 und 500 Tonnen;
b) Für ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 Tonnen gilt die Beschränkung unter a) für die ersten 500 Tonnen, und die folgenden Beträge zusätzlich zu den unter a) gelten für den Teil über 500 Tonnen:
Für jede Tonne von 501 bis 30,000 Tonnen: 167 Rechnungseinheiten;
Für jede Tonne von 30,001 bis 70,000 Tonnen: 125 Rechnungseinheiten;
Für jede Tonne mehr als 70,000 Tonnen: 83 Rechnungseinheiten.
(3) Reicht der nach Absatz 1 berechnete Betrag nicht aus, um die darin dargelegten Ansprüche auf Verlust von Leben oder Körperverletzung vollständig zu begleichen, so beträgt der nach Absatz 2 berechnete Betrag zur Zahlung des nicht bezahlten Restbetrags von Ansprüchen nach Absatz 1 zur Verfügung stehen, und dieser unbezahlte Restbetrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den nach Absatz 2 genannten Ansprüchen.
(4) Unbeschadet des Anspruchs auf Verlust von Leben oder Körperverletzung nach Absatz 3 haben Ansprüche auf Schäden an Hafenwerken, Becken und Wasserstraßen sowie Navigationshilfen Vorrang vor anderen Ansprüchen nach Unterabsatz (2).
(5) Die Haftungsbeschränkung für Bergungen, die nicht von einem Schiff aus betrieben werden, oder für Bergungen, die ausschließlich auf dem Schiff betrieben werden oder für die er Bergungsleistungen erbringt, wird nach einer Bruttoraumzahl von 1,500 Tonnen berechnet.
Die Haftungsbeschränkung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von höchstens 300 Tonnen und für Schiffe, die Transportdienste zwischen den Häfen der Volksrepublik China sowie für andere Küstenarbeiten erbringen, wird von den zuständigen Verkehrs- und Kommunikationsbehörden unter festgelegt der Staatsrat und umgesetzt, nachdem er dem Staatsrat vorgelegt und von ihm genehmigt wurde.
Artikel 211 In Bezug auf Ansprüche auf Tod oder Körperverletzung von auf See beförderten Passagieren beträgt die Haftungsbeschränkung des Reeders 46,666 Rechnungseinheiten multipliziert mit der Anzahl der Passagiere, zu deren Beförderung das Schiff befugt ist auf die entsprechende Bescheinigung des Schiffes, aber der Höchstbetrag der Entschädigung darf 25,000,000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.
Die Haftungsbeschränkung für Ansprüche auf Verlust von Leben oder Körperverletzung von Passagieren, die auf dem Seeweg zwischen den Häfen der Volksrepublik China befördert werden, wird von den zuständigen Verkehrs- und Kommunikationsbehörden im Rahmen des Staatsrates ausgearbeitet und nach deren Vorlage umgesetzt und vom Staatsrat genehmigt.
Artikel 212 Die Haftungsbeschränkung nach den Artikeln 210 und 211 dieses Gesetzes gilt für die Summe aller Ansprüche, die bei einer bestimmten Gelegenheit gegen Reeder und Salvors selbst und für jede Person entstehen können, für deren Handlung die Reeder und Salvors vernachlässigt oder verschuldet werden sind verantwortlich.
Artikel 213 Jede Person, die die Haftungsbeschränkung nach diesem Gesetz geltend macht, kann einen Beschränkungsfonds bei einem zuständigen Gericht bilden. Der Fonds setzt sich aus dem Betrag zusammen, der in den Artikeln 210 und 211 festgelegt ist, zusammen mit den Zinsen ab dem Zeitpunkt des Auftretens, aus dem die Verbindlichkeit entsteht, bis zum Zeitpunkt der Auflegung des Fonds.
Artikel 214 Wurde ein Begrenzungsfonds von einer haftenden Person gebildet, kann jede Person, die einen Anspruch gegen die haftende Person geltend gemacht hat, kein Recht gegen Vermögenswerte der haftenden Person ausüben. Wurde ein Schiff oder ein anderes Eigentum der Person, aus der der Fonds besteht, verhaftet oder angebracht, oder hat diese Person eine Sicherheit gestellt, so ordnet das Gericht unverzüglich die Freigabe des verhafteten Schiffes oder des angebrachten Eigentums oder die Rückgabe an der bereitgestellten Sicherheit.
Artikel 215 Hat eine Person, die nach den Bestimmungen dieses Kapitels zur Haftungsbeschränkung berechtigt ist, eine Gegenforderung gegen den Antragsteller, die sich aus demselben Ereignis ergibt, werden ihre jeweiligen Ansprüche gegeneinander verrechnet, und die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur auf das Gleichgewicht, falls vorhanden.
Kapitel XII Seeversicherungsvertrag
Abschnitt 1 Grundprinzipien
Artikel 216 Ein Seeversicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Versicherer wie vereinbart verpflichtet, den Schaden für den Versicherten und die Haftung des Versicherten aufgrund der von der Versicherung gedeckten Gefahren gegen die Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherten zu ersetzen .
Die im vorhergehenden Absatz genannten gedeckten Gefahren sind alle zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Seegefahren, einschließlich Gefahren, die in Binnenflüssen oder an Land auftreten, die mit einem Seefahrtsabenteuer verbunden sind.
Artikel 217 Ein Seeversicherungsvertrag umfasst hauptsächlich:
(1) Name des Versicherers;
(2) Name des Versicherten;
(3) Versicherter Gegenstand;
(4) Versicherungswert;
(5) Versicherungsbetrag;
(6) Versicherte Gefahren und ausgenommene Gefahren;
(7) Dauer des Versicherungsschutzes;
(8) Versicherungsprämie.
Artikel 218 Folgende Punkte können Gegenstand der Seeversicherung sein:
(1) Schiff;
(2) Fracht;
(3) Einnahmen aus dem Betrieb des Schiffes einschließlich Fracht, Chartervermietung und Passagiertarif;
(4) erwarteter Gewinn aus Fracht;
(5) Besatzungslöhne und sonstige Vergütungen;
(6) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten;
(7) Sonstiges Eigentum, das durch eine Seegefahr Verluste erleiden kann, sowie die daraus resultierende Haftung und Aufwendungen.
Der Versicherer kann die Versicherung des im vorhergehenden Absatz aufgeführten Gegenstands rückversichern. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, hat der ursprüngliche Versicherte keinen Anspruch auf die Rückversicherung.
Artikel 219 Der Versicherungswert des versicherten Gegenstands wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbart.
Wurde zwischen dem Versicherer und dem Versicherten kein Versicherungswert vereinbart, wird der Versicherungswert wie folgt berechnet:
(1) Der versicherbare Wert des Schiffes ist der Wert des Schiffes zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungshaftung, dh der Gesamtwert des Schiffsrumpfs, der Maschinen, Ausrüstung, des Kraftstoffs, der Vorräte, der Ausrüstung, der Vorräte und des Frischwassers an Bord sowie die Versicherungsprämie;
(2) Der versicherbare Wert der Ladung ist die Summe aus dem Rechnungswert der Ladung oder dem tatsächlichen Wert der nicht handelsüblichen Ware am Versandort zuzüglich Fracht- und Versicherungsprämie zu Beginn der Versicherungshaftung;
(3) Der versicherbare Wert der Fracht setzt sich aus dem Gesamtbetrag der an den Beförderer zu zahlenden Fracht und der Versicherungsprämie zu Beginn der Versicherungshaftung zusammen;
(4) Der Versicherungswert des anderen versicherten Gegenstands setzt sich aus dem tatsächlichen Wert des versicherten Gegenstands und der Versicherungsprämie zu Beginn der Versicherungshaftung zusammen.
Artikel 220 Die Versicherungssumme wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbart. Die Versicherungssumme darf den Versicherungswert nicht überschreiten. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert, so ist der Überschuss null und nichtig.
Abschnitt 2 Abschluss, Kündigung und Abtretung des Vertrages
Artikel 221 Ein Seeversicherungsvertrag kommt zustande, nachdem der Versicherte einen Versicherungsvorschlag unterbreitet hat und der Versicherer dem Vorschlag zustimmt und der Versicherer und der Versicherte die Bedingungen der Versicherung vereinbaren. Der Versicherer stellt dem Versicherten rechtzeitig eine Versicherungspolice oder eine andere Versicherungsbescheinigung aus, und der Vertragsinhalt ist darin enthalten.
Artikel 222 Vor Vertragsabschluss hat der Versicherte den Versicherer wahrheitsgemäß über die wesentlichen Umstände zu informieren, die der Versicherte in seiner gewöhnlichen Geschäftspraxis kennt oder kennen sollte und die den Versicherer bei der Entscheidung über die Prämie beeinflussen können oder ob zugestimmt werden, zu versichern oder nicht.
Der Versicherte muss den Versicherer nicht über die Tatsachen informieren, die dem Versicherer bekannt sind, oder der Versicherer sollte Kenntnis von seiner üblichen Geschäftspraxis haben, wenn der Versicherer keine Anfrage gestellt hat.
Artikel 223 Wenn der Versicherte den Versicherer aufgrund seiner vorsätzlichen Handlung nicht wahrheitsgemäß über die in Artikel 1 Absatz 222 dieses Gesetzes genannten wesentlichen Umstände informiert, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag ohne Rückerstattung der Prämie zu kündigen. Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die sich aus den vor Beendigung des Vertrages versicherten Gefahren ergeben.
Wenn der Versicherte den Versicherer nicht aufgrund der vorsätzlichen Handlung des Versicherten nicht wahrheitsgemäß über die in Artikel 1 Absatz 222 dieses Gesetzes genannten wesentlichen Umstände informiert hat, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zu kündigen oder eine entsprechende Erhöhung zu verlangen das Bessere. Wird der Vertrag vom Versicherer gekündigt, haftet der Versicherer für den Schaden aus den versicherten Gefahren, gegen die er vor Beendigung des Vertrages eingetreten ist, es sei denn, die wesentlichen Umstände, über die nicht informiert oder falsch informiert wurde, haben Auswirkungen auf das Ereignis von solchen Gefahren.
Artikel 224 Wenn dem Versicherten bekannt war oder bekannt sein sollte, dass der versicherte Gegenstand einen Schaden erlitten hat, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine versicherte Gefahr aufgetreten ist, haftet der Versicherer nicht für eine Entschädigung, hat jedoch das Recht darauf das Bessere. Wenn dem Versicherer bekannt war oder bekannt sein sollte, dass das Eintreten eines Schadens für den versicherten Gegenstand aufgrund einer versicherten Gefahr unmöglich war, hat der Versicherte das Recht, die gezahlte Prämie zurückzufordern.
Artikel 225 Wenn der Versicherte Verträge mit mehreren Versicherern für denselben versicherten Gegenstand und gegen dasselbe Risiko abschließt und die Versicherungssumme des versicherten Gegenstands damit den Versicherungswert übersteigt, kann der Versicherte, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist Die Forderung einer Entschädigung von einem der Versicherer und der zu entschädigende Gesamtbetrag dürfen den Schadenwert des versicherten Gegenstands nicht überschreiten. Die Haftung jedes Versicherers steht im Verhältnis zu der Summe, die der von ihm versicherte Betrag zur Summe der von allen Versicherern versicherten Beträge trägt. Jeder Versicherer, der eine Entschädigung in einer Höhe gezahlt hat, die höher ist als die, für die er haftet, hat das Recht, gegen diejenigen Rückgriff zu nehmen, die ihre Entschädigung nicht in der Höhe gezahlt haben, für die er haftet.
Artikel 226 Vor Beginn der Versicherungshaftung kann der Versicherte die Kündigung des Versicherungsvertrags verlangen, zahlt jedoch die Bearbeitungsgebühren an den Versicherer, und der Versicherer erstattet die Prämie.
Artikel 227 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, dürfen weder der Versicherer noch der Versicherte den Vertrag nach Beginn der Versicherungshaftung kündigen.
Wenn der Versicherungsvertrag vorsieht, dass der Vertrag nach Beginn der Haftung gekündigt werden kann und der Versicherte die Beendigung des Vertrages verlangt, hat der Versicherer Anspruch auf die Prämie, die ab dem Tag des Beginns der Versicherungshaftung an die zu zahlen ist Tag der Kündigung des Vertrages und Rückerstattung des verbleibenden Teils. Wenn der Versicherer die Kündigung des Vertrages verlangt, wird dem Versicherten die nicht abgelaufene Prämie vom Tag der Kündigung des Vertrages bis zum Tag des Ablaufs der Versicherungsdauer erstattet.
Artikel 228 Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 227 dieses Gesetzes kann der Versicherte nach Beginn der Versicherungshaftung nicht die Kündigung des Vertrages über die Frachtversicherung und die Reiseversicherung auf dem Schiff verlangen.
Artikel 229 Ein Seeversicherungsvertrag für die Beförderung von Gütern auf dem Seeweg kann vom Versicherten durch Vermerk oder auf andere Weise abgetreten werden, und die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag werden entsprechend abgetreten. Der Versicherte und der Abtretungsempfänger haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Prämie, wenn diese Prämie bis zum Zeitpunkt der Abtretung des Vertrages nicht gezahlt wird.
Artikel 230 Die Zustimmung des Versicherers ist einzuholen, wenn der Versicherungsvertrag infolge der Übertragung des Eigentums des versicherten Schiffes abgetreten wird. Ohne eine solche Zustimmung endet der Vertrag ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem Schiff. Erfolgt die Übergabe während der Reise, so endet der Vertrag mit Beendigung der Reise.
Bei Beendigung des Vertrages erstattet der Versicherer dem Versicherten die nicht abgelaufene Prämie, berechnet ab dem Tag der Beendigung des Vertrages bis zum Tag seines Ablaufs.
Artikel 231 Der Versicherte kann mit dem Versicherer einen offenen Versicherungsschutz für die Waren abschließen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Chargen versandt oder empfangen werden sollen. Die offene Deckung wird durch eine vom Versicherer auszustellende offene Police nachgewiesen.
Artikel 232 Der Versicherer stellt auf Antrag des Versicherten Versicherungsbescheinigungen für die in Chargen versandte Fracht gemäß der offenen Deckung separat aus.
Unterscheidet sich der Inhalt der vom Versicherer separat ausgestellten Versicherungszertifikate von dem der offenen Police, so haben die separat ausgestellten Versicherungszertifikate Vorrang.
Artikel 233 Der Versicherte hat den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er erfährt, dass die unter dem offenen Deckel versicherte Ladung versandt wurde oder angekommen ist. Zu den zu meldenden Gegenständen gehören der Name des Transportschiffs, die Reise, der Wert der Ladung und die Versicherungssumme.
§ 3 Verpflichtung des Versicherten
Artikel 234 Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, hat der Versicherte die Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Der Versicherer kann die Ausstellung der Versicherungspolice oder eines anderen Versicherungszertifikats verweigern, bevor die Prämie vom Versicherten gezahlt wird.
Artikel 235 Der Versicherte hat den Versicherer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Versicherte die vertraglichen Garantien nicht eingehalten hat. Der Versicherer kann nach Erhalt der Mitteilung den Vertrag kündigen oder eine Änderung der Bedingungen des Versicherungsschutzes oder eine Erhöhung der Prämie verlangen.
Artikel 236 Bei Eintritt der versicherten Gefahr hat der Versicherte den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen und die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen, um den Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. Wenn der Versicherer besondere Anweisungen zur Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung des Schadens erhält, handelt der Versicherte gemäß diesen Anweisungen.
Der Versicherer haftet nicht für den erweiterten Schaden, der durch den Verstoß des Versicherten gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verursacht wird.
§ 4 Haftung des Versicherers
Artikel 237 Der Versicherer hat den Versicherten unverzüglich nach Eintritt des Schadens aus einer versicherten Gefahr zu entschädigen.
Artikel 238 Die Entschädigung des Versicherers für den Schaden aus der versicherten Gefahr ist auf die Versicherungssumme begrenzt. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, hat der Versicherer eine Entschädigung in dem Verhältnis zu leisten, das die Versicherungssumme zum Versicherungswert trägt.
Artikel 239 Der Versicherer haftet für den Schaden des versicherten Gegenstands, der sich aus mehreren während des Versicherungszeitraums versicherten Gefahren ergibt, obwohl die Summe der Schadenbeträge den versicherten Betrag übersteigt. Der Versicherer haftet jedoch nur für den Totalschaden, wenn der Totalschaden nach dem nicht reparierten Teilschaden eintritt.
Artikel 240 Der Versicherer zahlt zusätzlich zu der für den versicherten Gegenstand zu zahlenden Entschädigung die notwendigen und angemessenen Kosten, die dem Versicherten zur Vermeidung oder Minimierung des vertraglich erstattungsfähigen Schadens entstehen, sowie die angemessenen Kosten für die Erhebung und Bewertung des Wertes zum Zwecke der Feststellung der Art und des Umfangs der versicherten Gefahr und der Kosten, die anfallen, wenn die besonderen Anweisungen des Versicherers befolgt werden.
Die Zahlung der im vorstehenden Absatz genannten Kosten durch den Versicherer ist auf den Betrag beschränkt, der dem versicherten Betrag entspricht.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, haftet der Versicherer für die in diesem Artikel genannten Kosten in dem Verhältnis, das die Versicherungssumme zum Versicherungswert trägt, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Artikel 241 Liegt die Versicherungssumme unter dem Beitragswert unter dem allgemeinen Durchschnitt, so haftet der Versicherer für den allgemeinen Durchschnittsbeitrag in dem Verhältnis, das der versicherte Betrag zum Beitragswert trägt.
Artikel 242 Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die durch die vorsätzliche Handlung des Versicherten entstehen.
Artikel 243 Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, haftet der Versicherer nicht für den Verlust oder die Beschädigung der versicherten Ladung aus einem der folgenden Gründe:
(1) Verspätung der Reise oder Lieferung von Fracht oder Änderung des Marktpreises;
(2) angemessener Verschleiß, inhärentes Laster oder Art der Ladung; und
(3) Unsachgemäße Verpackung.
Artikel 244 Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, haftet der Versicherer nicht für den Verlust oder die Beschädigung des versicherten Schiffes aus einem der folgenden Gründe:
(1) Unseetüchtigkeit des Schiffes zum Zeitpunkt des Beginns der Reise, es sei denn, der Versicherte hat im Rahmen einer Zeitpolitik keine Kenntnis davon;
(2) Verschleiß oder Korrosion des Schiffes.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten "entsprechend" für die Frachtversicherung.
§ 5 Verlust oder Beschädigung des Versicherten und Abbruch
Artikel 245 Wenn nach dem Auftreten einer Gefahr, die gegen den versicherten Gegenstand versichert ist, diese verloren geht oder so schwer beschädigt ist, dass sie ihrer ursprünglichen Struktur und Verwendung vollständig beraubt wird oder der Versicherte ihres Besitzes beraubt wird, handelt es sich um einen tatsächlichen Totalschaden .
Artikel 246 Wird der Totalschaden eines Schiffes nach dem Eintreten einer versicherten Gefahr als unvermeidbar angesehen oder würden die zur Vermeidung des Eintretens eines tatsächlichen Totalschadens erforderlichen Kosten den Versicherungswert übersteigen, so handelt es sich um einen konstruktiven Totalschaden.
Wird ein tatsächlicher Gesamtschaden als unvermeidbar angesehen, nachdem die Ladung eine versicherte Gefahr erlitten hat, oder wenn die Kosten für die Vermeidung des tatsächlichen Gesamtschadens zuzüglich der Kosten für die Weiterleitung der Ladung an ihren Bestimmungsort ihren Versicherungswert übersteigen würden, so ist dies der Fall ein konstruktiver Totalverlust.
Artikel 247 Jeder andere Verlust als ein tatsächlicher Totalverlust oder ein konstruktiver Totalverlust ist ein Teilverlust.
Artikel 248 Kommt ein Schiff nicht innerhalb einer angemessenen Frist von dem Ort, an dem es zuletzt gehört wurde, an seinem Bestimmungsort an, so gilt es als vermisst, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, wenn es nach Ablauf von zwei Monaten unbekannt bleibt. Ein solches Fehlen gilt als tatsächlicher Totalverlust.
Artikel 249 Ist der versicherte Gegenstand zu einem konstruktiven Totalschaden geworden und verlangt der Versicherte vom Versicherer eine Entschädigung aufgrund eines Totalschadens, so wird der versicherte Gegenstand dem Versicherer überlassen. Der Versicherer kann die Aufgabe akzeptieren oder nicht, teilt dem Versicherten jedoch seine Entscheidung mit, ob er die Aufgabe innerhalb einer angemessenen Frist akzeptiert.
Die Aufgabe ist nicht an Bedingungen geknüpft. Sobald die Aufgabe vom Versicherer akzeptiert wurde, kann sie nicht mehr zurückgezogen werden.
Artikel 250 Wenn der Versicherer die Aufgabe akzeptiert hat, werden alle Rechte und Pflichten in Bezug auf das aufgegebene Eigentum auf den Versicherer übertragen.
§ 6 Entschädigungszahlung
Artikel 251 Nach dem Eintreten einer gegen und vor der Zahlung der Entschädigung versicherten Gefahr kann der Versicherer verlangen, dass der Versicherte Beweise und Unterlagen vorlegt, die sich auf die Feststellung der Art der Gefahr und des Ausmaßes des Schadens beziehen.
Artikel 252 Wird der Verlust oder die Beschädigung des im Rahmen des Versicherungsschutzes versicherten Gegenstands durch eine dritte Person verursacht, so wird das Recht des Versicherten, von der dritten Person eine Entschädigung zu verlangen, ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigung auf den Versicherer übertragen.
Der Versicherte stellt dem Versicherer die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die ihm bekannt werden sollten, und bemüht sich, den Versicherer bei der Verfolgung der Genesung von der dritten Person zu unterstützen.
Artikel 253 Verzichtet der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherers auf sein Anspruchsrecht gegen die dritte Person oder kann der Versicherer das Rückgriffsrecht aufgrund des Verschuldens des Versicherten nicht ausüben, so kann der Versicherer eine entsprechende Herabsetzung des Betrags von vornehmen Entschädigung.
Artikel 254 Mit der Zahlung der Entschädigung an den Versicherten kann der Versicherer den Betrag, den eine dritte Person bereits an den Versicherten gezahlt hat, entsprechend reduzieren.
Übersteigt die vom Versicherer von der dritten Person erhaltene Entschädigung die vom Versicherer gezahlte Entschädigung, so wird der überschüssige Teil an den Versicherten zurückerstattet.
Artikel 255 Nach dem Eintreten einer versicherten Gefahr ist der Versicherer berechtigt, auf sein Recht auf den versicherten Gegenstand zu verzichten und dem Versicherten den vollen Betrag zu zahlen, um sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu befreien.
Bei Ausübung des im vorstehenden Absatz genannten Rechts hat der Versicherer den Versicherten innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Mitteilung des Versicherten über die Entschädigung zu benachrichtigen. Der Versicherer haftet weiterhin für die notwendigen und angemessenen Kosten, die der Versicherte zur Vermeidung oder Minimierung des Schadens vor Erhalt dieser Mitteilung gezahlt hat.
Artikel 256 Sofern in Artikel 255 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, erwirbt der Versicherer das volle Recht auf den versicherten Gegenstand, wenn dem versicherten Gegenstand ein Totalschaden einfällt und der volle Versicherungsbetrag gezahlt wird. Im Falle einer Unterversicherung erwirbt der Versicherer das Recht auf den versicherten Gegenstand in dem Verhältnis, das die Versicherungssumme zum Versicherungswert trägt.
Kapitel XIII Zeitbegrenzung
Artikel 257 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Beförderer in Bezug auf die Beförderung von Waren auf dem Seeweg beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Tag, an dem die Waren geliefert wurden oder vom Beförderer hätten geliefert werden müssen. Wenn die angeblich haftende Person innerhalb der Verjährungsfrist oder nach deren Ablauf einen Rückgriffsanspruch gegen eine dritte Person geltend gemacht hat, verjährt dieser Anspruch nach Ablauf von 90 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die beantragte Person Der Rückgriff hat die Klage beigelegt oder wurde vom Gericht, das die Klage gegen ihn bearbeitet, mit einer Kopie des Verfahrens zugestellt.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Beförderer in Bezug auf die Reise-Charterpartei beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem der Antragsteller wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Recht verletzt wurde.
Artikel 258 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Beförderer in Bezug auf die Beförderung von Passagieren auf dem Seeweg beträgt zwei Jahre und gilt jeweils wie folgt:
(1) Ansprüche wegen Körperverletzung: Ab dem Tag, an dem der Passagier von Bord gegangen ist oder hätte aussteigen müssen;
(2) Ansprüche auf Tod von Passagieren, die während der Beförderungszeit aufgetreten sind: Ab dem Tag, an dem der Passagier hätte aussteigen sollen; in der Erwägung, dass diejenigen für den Tod von Fahrgästen, die nach der Ausschiffung eingetreten sind, jedoch aufgrund einer Verletzung während der Beförderung auf dem Seeweg entstanden sind, gerechnet ab dem Tag des Todes des betreffenden Fahrgastes, sofern diese Frist drei Jahre ab dem Zeitpunkt von nicht überschreitet Ausschiffung.
(3) Ansprüche auf Verlust oder Beschädigung des Gepäcks: Ab dem Tag der Ausschiffung oder dem Tag, an dem der Passagier hätte aussteigen sollen.
Artikel 259 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber Charterparteien beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem der Antragsteller wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Recht verletzt wurde.
Artikel 260 Die Verjährungsfrist für Ansprüche in Bezug auf Seeschlepp beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Tag, an dem der Antragsteller wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Recht verletzt wurde.
Artikel 261 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Kollision von Schiffen beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die Kollision stattgefunden hat. Die Verjährungsfrist für Ansprüche in Bezug auf das Rückgriffsrecht gemäß Artikel 3 Absatz 169 dieses Gesetzes beträgt ein Jahr ab dem Tag, an dem die betroffenen Parteien den Schadensersatz für den entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch gezahlt haben.
Artikel 262 Die Verjährungsfrist für Ansprüche in Bezug auf die Bergung auf See beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem der Bergungsvorgang abgeschlossen wurde.
Artikel 263 Die Verjährungsfrist für Ansprüche in Bezug auf den Beitrag im allgemeinen Durchschnitt beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Tag, an dem die Anpassung abgeschlossen wurde.
Artikel 264 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Seeversicherungsverträgen beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die versicherte Gefahr eingetreten ist.
Artikel 265 Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Ersatz von Ölverschmutzungsschäden durch Schiffe beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verschmutzungsschaden aufgetreten ist. In keinem Fall darf die Verjährungsfrist sechs Jahre überschreiten, gerechnet ab dem Tag, an dem der die Verschmutzung verursachende Unfall aufgetreten ist.
Artikel 266 Innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wird die Verjährungsfrist ausgesetzt, wenn aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die die Geltendmachung der Ansprüche verhindern. Die Zählung der Verjährungsfrist wird wieder aufgenommen, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr besteht.
Artikel 267 Die Verjährungsfrist wird aufgehoben, wenn der Antragsteller Klage erhebt oder den Fall zur Schlichtung durch den Antragsteller oder die Zulassung zur Erfüllung der Verpflichtungen der Person, gegen die der Antrag gestellt wurde, einreicht. Die Verjährungsfrist wird jedoch nicht aufgehoben, wenn der Antragsteller seine Klage oder sein Schiedsverfahren zurückzieht oder seine Klage durch eine Entscheidung des Gerichts abgelehnt wurde.
Wenn der Antragsteller einen Antrag auf Festnahme eines Schiffes stellt, wird die zeitliche Begrenzung ab dem Tag aufgehoben, an dem der Antrag gestellt wird.
Die Verjährungsfrist wird ab dem Zeitpunkt der Einstellung erneut gezählt.
Kapitel XIV Anwendung des Rechts in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Ausland
Artikel 268 Wenn ein von der Volksrepublik China geschlossener oder beigetretener internationaler Vertrag Bestimmungen enthält, die von den in diesem Gesetz enthaltenen abweichen, gelten die Bestimmungen des einschlägigen internationalen Vertrags, es sei denn, es handelt sich um Bestimmungen, die die Volksrepublik China angekündigt hat Reservierungen.
Die internationale Praxis kann auf Angelegenheiten angewendet werden, für die weder die einschlägigen Gesetze der Volksrepublik China noch ein von der Volksrepublik China geschlossener oder beigetretener internationaler Vertrag einschlägige Bestimmungen enthalten
Artikel 269 Die Vertragsparteien können das für diesen Vertrag geltende Recht wählen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Haben die Vertragsparteien keine Wahl getroffen, gilt das Recht des Landes, das am engsten mit dem Vertrag verbunden ist.
Artikel 270 Für den Erwerb, die Übertragung und das Erlöschen des Eigentums an dem Schiff gilt das Recht des Flaggenstaats des Schiffes.
Artikel 271 Für die Hypothek des Schiffes gilt das Recht des Flaggenstaates des Schiffes.
Für die Hypothek des Schiffes gilt das Recht des ursprünglichen Registrierungslandes eines Schiffes, wenn seine Hypothek vor oder während seiner Bareboat-Charterperiode aufgenommen wurde.
Artikel 272 Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit maritimen Grundpfandrechten gilt das Recht des Ortes, an dem sich das Gericht befindet, das den Fall verhandelt.
Artikel 273 Für Schadensersatzansprüche aus der Kollision von Schiffen gilt das Recht des Ortes, an dem die Rechtsverletzung begangen wird.
Für Schadensersatzansprüche aus der Kollision von Schiffen auf hoher See gilt das Recht des Ortes, an dem sich das Gericht befindet, das den Fall verhandelt.
Wenn die kollidierenden Schiffe unabhängig vom Ort der Kollision demselben Land angehören, gilt das Recht des Flaggenstaats für Ansprüche gegeneinander auf Schadensersatz aus einer solchen Kollision.
Artikel 274 Für die Anpassung des allgemeinen Durchschnitts gilt das Gesetz, in dem die Anpassung des allgemeinen Durchschnitts vorgenommen wird.
Artikel 275 Für die Haftungsbeschränkung für Ansprüche auf See gilt das Recht des Ortes, an dem sich das Gericht befindet, das den Fall verhandelt.
Artikel 276 Die Anwendung ausländischer Gesetze oder internationaler Praktiken gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels darf die öffentlichen Interessen der Volksrepublik China nicht gefährden.
Kapitel XV Ergänzende Bestimmungen
Artikel 277 Die in diesem Gesetz genannte Rechnungseinheit ist das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Der Betrag der chinesischen Währung (RMB) im Sinne des Sonderziehungsrechts ist derjenige, der auf der Grundlage der Umrechnungsmethode berechnet wird, die von den für die Devisenkontrolle dieses Landes zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils zuständigen Behörden festgelegt wurde oder das Datum des Schiedsspruchs durch die Schiedsorganisation oder das von den Parteien einvernehmlich vereinbarte Datum.
Artikel 278 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Diese englische Übersetzung stammt von der NPC-Website. In naher Zukunft wird eine genauere englische Version, die von uns übersetzt wurde, auf dem China Laws Portal verfügbar sein.