Das Gesetz über Landverträge in ländlichen Gebieten wurde 2002 erlassen und 2009 bzw. 2018 geändert. Die letzte Überarbeitung trat am 1. Januar 2019 in Kraft.
Insgesamt gibt es 70 Artikel.
Die wichtigsten Punkte sind:
1.Wer besitzt ländliches Land?
Das ländliche Land gehört der ländlichen Gemeinde, in der sich das Land befindet. Die vorgenannte ländliche Gemeinde bezieht sich auf die kollektive Wirtschaftsorganisation in ländlichen Gebieten.
2.Wer kann das Recht auf Landvertragsverwaltung erhalten?
Den Mitgliedern der ländlichen Gemeinde (dh „Mitgliedern der kollektiven Wirtschaftsorganisation in ländlichen Gebieten“, wie im Gesetz erwähnt) kann das Recht eingeräumt werden, die Vertragsverwaltung in Form von Verträgen durch Haushalte zu landen. (Artikel 5)
Das Recht zur vertraglichen Landbewirtschaftung auf Ackerland, Wald, Grünland usw. kann nur Mitgliedern der ländlichen Gemeinde gewährt werden. Andere Menschen außerhalb der ländlichen Gemeinde können das Recht erhalten, Vertragsmanagement auf den kargen Bergen, Gräben, Hügeln, Stränden usw. zu landen (Artikel 3).
3.Was können Sie auf dem Land tun, wenn Sie das Recht auf vertragliche Landverwaltung erhalten?
Sie können die landwirtschaftliche Produktion auf dem Land organisieren und landwirtschaftliche Produkte nach eigenem Ermessen entsorgen. Sie dürfen das Land jedoch nicht für andere Zwecke als die Landwirtschaft nutzen oder das Land dauerhaft beschädigen. (Artikel 18)
Sie können das Recht auf Landvertragsverwaltung mit anderen Mitgliedern der ländlichen Gemeinde austauschen oder Ihr Recht auf Landvertragsverwaltung anderen übertragen. Wenn das Land von der Regierung angefordert wird, können Sie auch eine Entschädigung erhalten. (Artikel 17)
4.Wie lange ist die effektive Laufzeit für das Recht auf Landvertragsverwaltung?
Die effektive Laufzeit für Ackerland beträgt dreißig (30) Jahre, für Grünland dreißig (30) bis fünfzig (50) Jahre und für Waldland dreißig (30) bis siebzig (70) Jahre. Das Recht auf vertragliche Landverwaltung kann nach Ablauf der effektiven Laufzeit um einen weiteren Zeitraum verlängert werden. (Artikel 21)