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Gesetz über Abgeordnete des Nationalen Volkskongresses und der lokalen Volkskongresse (2015)

全国 人民 代表 大会 和 地方 各级 人民 代表 大会 代表 代表

Art der Gesetze Recht

Ausstellende Stelle Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Bekanntmachungstermin 29. August 2015

Datum des Inkrafttretens 29. August 2015

Gültigkeitsstatus Gültig

Geltungsbereich Landesweit

Thema (n) Verfassungsrecht

Herausgeber CJ Beobachter

Das Gesetz über die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses und des Lokalen Volkskongresses (2015) wurde 1992 erlassen und 2010 bzw. 2015 geändert. Die letzte Überarbeitung ist am 29. August 2015 in Kraft getreten.

Insgesamt gibt es 52 Artikel.

Die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes sind:

1.Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses sind Mitglieder des höchsten Organs der Staatsmacht, und die Abgeordneten der lokalen Volkskongresse auf verschiedenen Ebenen sind Mitglieder der Organe der Staatsmacht auf den entsprechenden Ebenen. (Artikel 2)

2. Die Verantwortlichen haben hauptsächlich Anspruch auf folgende Rechte:

(1) Teilnahme an Sitzungen;

(2) ihre Meinung zu äußern;

(3) gemeinsame Einreichung von Rechnungen und Vorschlägen;

(4) Teilnahme an allen Abstimmungen. (Artikel 3)

3. Die Verantwortlichen dürfen nicht von ihrer eigenen Produktion und Arbeit getrennt sein. (Artikel 5)

4. Die Abgeordneten unterliegen der Aufsicht der Wähler der Wahlkreise oder der sie wählenden Wahleinheiten. (Artikel 6)

5.Die Aktivitäten der Abgeordneten, wenn die Volkskongresse nicht stattfinden, haben den kollektiven Aktivitäten Vorrang einzuräumen und die Gruppenaktivitäten der Abgeordneten als Grundform zu betrachten. (Artikel 20)

6. Die Abgeordneten haften nicht für ihre Reden oder Abstimmungen bei verschiedenen Sitzungen der Volkskongresse. (Artikel 31)

7. Kein Abgeordneter eines Volkskongresses auf oder über der Kreisebene darf ohne Zustimmung des Präsidiums des Volkskongresses auf der entsprechenden Ebene oder ohne Zustimmung seines ständigen Ausschusses während des Volkskongresses festgenommen oder vor ein Strafverfahren gestellt werden nicht in Sitzung. (Artikel 32)

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