Das Versicherungsgesetz wurde 1995 erlassen und 2002, 2009, 2011 bzw. 2015 geändert. Die letzte Überarbeitung ist am 24. April 2015 in Kraft getreten.
Insgesamt gibt es 185 Artikel.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. Das Versicherungsgeschäft wird von Versicherungsunternehmen betrieben, die gemäß diesem Gesetz gegründet wurden, und von anderen Versicherungsorganisationen, die in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Keine anderen Organisationen oder Einzelpersonen dürfen Versicherungsgeschäfte betreiben.
2. Rechtsanwälte und andere Organisationen im Hoheitsgebiet Chinas, die eine Inlandsversicherung benötigen, schließen Versicherungen bei Versicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet Chinas ab.
3.Der Versicherungs-, Bank-, Wertpapier- und Treuhandsektor wird in Betrieb und Verwaltung getrennt, und Versicherungsunternehmen, Wertpapierinstitute und Treuhandinstitute werden getrennt gebildet, sofern vom Staat nichts anderes bestimmt ist.
4.Die Versicherungsaufsichtsbehörde des Staatsrates ist nach dem Gesetz für die Überwachung und Verwaltung des Versicherungssektors verantwortlich.
5.Die Bildung von Repräsentanzen im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China durch ausländische Versicherungsunternehmen bedarf der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde des Staatsrates. Repräsentanzen führen keine Versicherungsgeschäfte durch.
6. Kein Versicherer darf gleichzeitig das Personenversicherungsgeschäft und das Sachversicherungsgeschäft betreiben. Nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Staatsrates kann eine Versicherungsgesellschaft, die Sachversicherungsgeschäfte betreibt, jedoch kurzfristige Krankenversicherungen und Unfallversicherungsgeschäfte betreiben.
7. Versicherungsagenturen und Versicherungsmakler erhalten die von den Versicherungsaufsichtsbehörden ausgestellte Geschäftserlaubnis für Versicherungsagenturen oder Maklergeschäfte.
8. Joint Venture-Versicherungsunternehmen mit chinesischem und ausländischem Eigenkapital, hundertprozentige Versicherungsunternehmen in ausländischem Besitz und Tochterunternehmen ausländischer Versicherungsunternehmen unterliegen diesem Gesetz. sofern in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.