Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde 2002 erlassen und 2016 bzw. 2018 geändert. Die letzte Überarbeitung trat am 29. Dezember 2018 in Kraft.
Insgesamt gibt es 37 Artikel.
Die wichtigsten Punkte sind:
1.Die „Bewertung der Umweltauswirkungen“ bezieht sich auf die Methoden und Institutionen zur Analyse, Vorhersage und Bewertung der Auswirkungen von Programmen und Bauprojekten, die nach ihrer Durchführung auftreten könnten, um Gegenmaßnahmen zur Verhinderung oder Minderung der ungünstigen Auswirkungen vorzuschlagen und Folgemaßnahmen zu treffen -up Überwachung. (Artikel 2)
(2) Die zuständigen Abteilungen des Staatsrates und der lokalen Gebietskörperschaften führen bei der Ausarbeitung der einschlägigen Programme für die Landnutzung und der Programme für den Bau, die Entwicklung und die Nutzung der Gebiete, Entwässerungsgebiete oder Seegebiete Umweltauswirkungen durch Bewertungen, Kapitelentwürfe oder Erläuterungen zu Umweltauswirkungen (Artikel 7)
3.Die Bauunternehmen erstellen den Bericht über die Umweltauswirkungen, das Berichtsformular für die Umweltauswirkungen oder das Registrierungsformular für die Umweltauswirkungen. Wird das Umweltverträglichkeitsprüfungsdokument eines Bauprojekts nicht der gesetzlichen Prüfung der Genehmigungsabteilung unterzogen oder wird es nach Prüfung abgelehnt, darf das Bauunternehmen nicht mit dem Bau beginnen. (Artikel 16 und 25)