Gesetz über elektronische Signaturen der Volksrepublik China
(Verabschiedet auf der 11. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 28. Nationalen Volkskongresses am 2004. August 14. ; Zum ersten Mal geändert gemäß dem Beschluss zur Überarbeitung des Elektrizitätsgesetzes der Volksrepublik China und anderen fünf Gesetzen, die am verabschiedet wurden die 24. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Zwölften Nationalen Volkskongresses am 2015. April 10, die zum zweiten Mal gemäß dem Beschluss über die Überarbeitung des Baugesetzes der Volksrepublik China und anderen sieben auf der 23. Sitzung vom der Ständige Ausschuss des 2019. Nationalen Volkskongresses am XNUMX. April XNUMX)
Inhalte
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II Datennachricht
Kapitel III Elektronische Signatur und Zertifizierung
Kapitel IV Rechtliche Verantwortung
Kapitel V Ergänzende Bestimmungen
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Dieses Gesetz wird erlassen, um elektronische Signaturakte zu standardisieren, die Rechtswirkung elektronischer Signatur zu validieren und die legitimen Rechte und Interessen der betroffenen Parteien zu schützen.
Artikel 2 Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet elektronische Signatur die Daten in elektronischer Form, die in einer Datennachricht enthalten und dieser beigefügt sind, um die Identität des Unterzeichners zu identifizieren und um nachzuweisen, dass der Unterzeichner erkennt, was in der Nachricht enthalten ist.
Die in diesem Gesetz erwähnte Datennachricht bezeichnet die Informationen, die auf elektronischem, optischem, magnetischem oder ähnlichem Wege erzeugt, versendet, empfangen oder gespeichert werden.
Artikel 3 Die betroffenen Parteien können vereinbaren, elektronische Signaturen oder Datennachrichten in Dokumentationen wie Verträgen und anderen Dokumenten, Quittungen und Gutscheinen für zivile Aktivitäten zu verwenden oder nicht zu verwenden.
Die Rechtswirkung eines Dokuments, für das sich die betroffenen Parteien auf die Verwendung einer elektronischen Signatur oder einer Datennachricht geeinigt haben, wird nicht nur deshalb bestritten, weil die Form einer elektronischen Signatur oder einer Datennachricht übernommen wird.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für folgende Dokumente:
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