Das Schulpflichtgesetz wurde 1986 erlassen und 2015 bzw. 2018 geändert. Die letzte Überarbeitung trat am 29. Dezember 2018 in Kraft.
Insgesamt gibt es 63 Artikel.
Die wichtigsten Punkte sind:
1.Der Staat nimmt das System der 9-jährigen Schulpflicht an (Artikel 2).
2.Die Schulpflicht ist die Schulbildung, die vom Staat einheitlich durchgeführt wird und von allen Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter erhalten werden soll. Es ist eine Sache des Gemeinwohls, die vom Staat garantiert werden muss (Artikel 2).
3. Bei der Durchführung der Schulpflicht dürfen keine Studiengebühren oder sonstigen Gebühren erhoben werden (Artikel 2).
4.Die Eltern oder sonstigen gesetzlichen Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter zur Schule gehen, um die Schulpflicht zu erhalten und abzuschließen. (Artikel 5)
5. Jedes Kind, das das 6. Lebensjahr vollendet hat, muss von seinen Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten in die Schule eingeschrieben werden, um die Schulpflicht zu beenden. Für die Kinder in den Gebieten, in denen dies nicht möglich ist, kann die Schulzeit auf das 7. Lebensjahr verschoben werden (Artikel 11).
6.Die Kommunalverwaltungen auf Kreisebene oder darüber richten erforderlichenfalls Sonderschulen (Artikelklassen) ein, um Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter mit Seh-, Hör- und geistigen Problemen eine Schulpflicht zu bieten (Artikel) 19)
7.Die Kommunalverwaltungen richten erforderlichenfalls bestimmte Schulen ein, um Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die schwerwiegende Straftaten begangen haben, eine Schulpflicht zu bieten. (Artikel 20)
8 Der Staat nimmt das Schulbuchprüfungs- und -genehmigungssystem an. Die Maßnahmen zur Prüfung und Genehmigung von Lehrbüchern werden von der Bildungsverwaltungsabteilung des Staatsrates festgelegt (Artikel 39).