Der Erblasser kann bei der Testamentserrichtung einen Testamentsvollstrecker ernennen.
(1) Wer kann als Testamentsvollstrecker/Verwalter fungieren?
Der Erblasser kann bei der Testamentserrichtung einen Testamentsvollstrecker ernennen.
Nach Beginn der Erbfolge ist der Testamentsvollstrecker der Nachlassverwalter; ist kein Testamentsvollstrecker vorhanden, wählen die Erben unverzüglich den Nachlassverwalter; bestellen die Erben keinen Nachlassverwalter, so fungieren die Erben gemeinsam als Nachlassverwalter; gibt es keinen Erben oder verzichtet der Erbe auf das Erbrecht, so fungiert das Zivildepartement oder der Dorfausschuss des Ortes, an dem der Erblasser vor seinem Tod gelebt hat, als Nachlassverwalter.
Bei Streitigkeiten über die Bestimmung des Nachlassverwalters können die Beteiligten beim Gericht die Benennung des Nachlassverwalters beantragen.
(2) Pflichten des Nachlassverwalters/Verwalters
Der Nachlassverwalter nimmt folgende Aufgaben wahr:
- überprüfen und eine vollständige Liste des Nachlasses erstellen;
- den Erben die Informationen über den Nachlass melden;
- die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Schäden oder Verlust des Nachlasses zu verhindern
- die Forderungen und Schulden des Erblassers bereinigen;
- den Nachlass in Übereinstimmung mit dem Testament oder dem Gesetz verteilen; und
- jede andere für die Verwaltung des Nachlasses erforderliche Handlung durchführen
(3) Vergütung des Testamentsvollstreckers/Nachlassverwalters
Ein Nachlassverwalter kann eine Vergütung gemäß Gesetz oder aufgrund einer Vereinbarung erhalten.
Referenz: Artikel 1133, 1145, 1147, 1149 des Bürgerlichen Gesetzbuches
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