Der Verstorbene oder Verstorbene hat zwei Arten von Nachfolgern (Erben): den gesetzlichen Nachfolger und den durch ein Testament bestimmten Nachfolger.
Als unbefristete Rechtsnachfolger gelten die gesetzlich erbberechtigten Erben: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern väterlicherseits und Großeltern mütterlicherseits des Verstorbenen.
Testamentsvollstrecker bezeichnet den durch das Testament des Erblassers bestimmten Nachfolger.
Referenz: Artikel 1127 und 1133 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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