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SPC legt Regeln für den kollegialen Panel-Betrieb fest

Am 26. Oktober 2022 verkündete Chinas Oberster Volksgerichtshof (SPC) die „Stellungnahmen zur Regulierung des Betriebsmechanismus von Kollegialkammern“ (im Folgenden die „Stellungnahmen“, 关于规范合议庭运行机制的意见).

Das Kollegialgericht ist die grundlegende juristische Organisation der chinesischen Gerichte. In chinesischen Gerichtsverfahren wird ein Fall von einem Einzelrichter oder einem kollegialen Gremium verhandelt. Bedeutende Fälle werden jedoch alle von einem kollegialen Gremium verhandelt.

Die vom SPC herausgegebenen Stellungnahmen fassen die bisherigen Regelungen zu kollegialen Gremien zusammen und formulieren neue umfassende Regelungen.

Die Stellungnahmen bestehen aus insgesamt 11 Artikeln, von denen die folgenden bemerkenswerten Bestimmungen sind:

  1. Alle Mitglieder eines kollegialen Gremiums nehmen gleichermaßen an Fallverfahren teil.
  2. Alle Mitglieder eines Kollegiums äußern sich zur Beweiszulässigkeit, zur Tatsachenfeststellung, zur Rechtsanwendung, zum Prozessverfahren und zu den Urteilsergebnissen eigenständig und nehmen die entsprechenden Aufgaben wahr.
  3. Ein kollegiales Gremium kann aus bestimmten oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Mitgliedern bestehen. In komplizierten Fällen kann der Gerichtspräsident oder der Gerichtsdirektor Mitglieder des Kollegiums entsprechend ihren Befugnissen und Funktionen ernennen.
  4. Der kollegiale Senat hat einen seiner Richter als verantwortlichen Richter, der die folgenden Aufgaben zur Organisation und Koordinierung des Verfahrens wahrnimmt:
    1. Führen oder Anweisen von gerichtlichem Hilfspersonal in Prozessnebentätigkeiten;
    2. Antrag auf Beratung des kollegialen Gremiums über von den Parteien eingereichte Verfahrensanträge wie Zuständigkeitsanfechtung, Erscheinen von Zeugen vor Gericht und Ausschluss rechtswidrig erlangter Beweise;
    3. Stellungnahmen zur Überprüfung der Beweise und Erstellung des Versuchsplans;
    4. Vorbereitung oder Beauftragung von Justizhilfskräften zur Erstellung von Prozessberichten und Abrufberichten ähnlicher Fälle;
    5. Erstellung von Urteilsdokumenten gemäß den Beratungsgutachten des Kollegiums oder den Entscheidungen des Rechtsausschusses.
  5. Bei der Beratung durch ein Kollegialgremium entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten das Kollegialgremium nach der Mehrheitsmeinung, wobei jedoch auch die Minderheitsmeinung in die Niederschrift aufzunehmen ist.

 

 

Titelbild von WacholderPhoton auf Unsplash

 

 

Anbieter: CJO-Mitarbeiterteam

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