Kann ein ausländischer Schiedsspruch in China anerkannt und vollstreckt werden, wenn der Schiedsrichter ein Rechtsanwalt einer von China sanktionierten ausländischen Anwaltskanzlei ist? Bisher lautet die Antwort JA.
Im Dezember 2021 hat das Finanzgericht Shanghai erstmals einen ausländischen Schiedsspruch anerkannt und vollstreckt.
In diesem Fall war die Antragstellerin, Bank M, ein Offshore-Finanzinstitut und die Antragsgegnerin, Firma W, ein inländischer Bürge für eine Rohölverkaufs- und Kauftransaktion zwischen der Bank M und dem Außenstehenden H (Singapore) Ltd. Aufgrund des Zahlungsausfalls des Schuldners H und des Bürgen W hat das Singapore International Arbitration Center (SIAC) dem Bürgen die Zahlung des entsprechenden Betrags zugesprochen. Bank M als Gläubiger beantragte beim Shanghai Financial Court die Anerkennung und Vollstreckung des SIAC-Schiedsspruchs.
Es ist erwähnenswert, dass die beklagte Gesellschaft W argumentierte, dass dieser Fall unter die Umstände nach Artikel V des New Yorker Übereinkommens fallen soll und daher der Schiedsspruch nicht anerkannt und vollstreckt wird.
Die Beschwerdegegnerin hat zwei Argumente vorgebracht:
ein). Einer der Schiedsrichter gehört einer von China sanktionierten Anwaltskanzlei an und somit war der Schiedsspruch ungerecht.
B). Bei der Beklagten handelt es sich um ein chinesisches Unternehmen, das im Geschäft mit Flüssiggaspipelines mit tiefgreifenden Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Lebensgrundlagen der Menschen tätig ist. Sie beantragt die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach dem „Regeln zur Bekämpfung der ungerechtfertigten extraterritorialen Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften und anderer Maßnahmen“ (im Folgenden „die Sperrregeln“, 阻断外国法律与措施不当域外适用办法).
Bislang ist die einzige Anwaltskanzlei, die von China mit Sanktionen belegt wurde, Essex Court Chambers in Großbritannien.
Nach Überprüfung entschied das Finanzgericht von Shanghai, dass
- Im Hinblick auf die Sanktionen Chinas
Das Gericht stellte fest, dass die Sanktionen des chinesischen Außenministeriums in diesem Fall die Anwaltskanzlei des Schiedsrichters und nicht den Schiedsrichter persönlich getroffen haben.
Darüber hinaus wurden die Sanktionen nach Erlass des Schiedsspruchs verhängt.
Darüber hinaus lagen die Sanktionen auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Anerkennungsverweigerung nach Artikel V der New Yorker Konvention und waren für den vorliegenden Fall nicht relevant.
Bei der Auswahl der Schiedsrichter sind sowohl die SIAC als auch der Antragsteller ihrer Informationspflicht gegenüber der Antragsgegnerin nachgekommen und es gab kein unangemessenes Verfahren.
- Die Parteien wählen nach ihrem Willen ein Schiedsverfahren, bei dem es sich nicht um eine unzulässige extraterritoriale Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften handelt. Daher gelten die Sperrregeln in diesem Fall nicht.
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