Die zentralen Thesen:
- Die Akzeptanz des Privatinsolvenzregimes in China war gekennzeichnet durch die Umsetzung der Vorschriften der Sonderwirtschaftszone Shenzhen über Privatinsolvenzen im März 2021.
- Bis zum 28. Februar 2022 gingen beim Mittleren Volksgericht von Shenzhen 1,031 Privatinsolvenzanträge ein, durchschnittlich 85 Anträge pro Monat.
- Das Durchschnittsalter aller Schuldner liegt bei etwa 40 Jahren.
- Unzureichende Finanzinformationen und Unkenntnis der Insolvenzverfahren sind die gemeinsamen Merkmale aktueller Privatinsolvenzanträge.
- „Ehrlich, aber unglücklich“ ist eine Verallgemeinerung, die häufig von Gerichten verwendet wird, um zu bestimmen, ob einem Schuldner Insolvenzerleichterung gewährt werden sollte.
1,031 Privatinsolvenzanträge wurden in China im ersten Jahr der Einführung des Privatinsolvenzsystems gestellt.
Die Akzeptanz des Privatinsolvenzregimes in China wurde durch die Umsetzung der Vorschriften der Sonderwirtschaftszone von Shenzhen über Privatinsolvenzen (深圳经济特区个人破产条例, im Folgenden die „Vorschriften“) in Shenzhen, dem Wirtschaftszentrum Südchinas, gekennzeichnet März 2021.
Es ist das erste Mal, dass China versucht, das Privatinsolvenzsystem einzuführen, obwohl es derzeit eher auf Shenzhen als auf das ganze Land beschränkt ist.
Das Mittlere Volksgericht von Shenzhen ist das Gericht, das Privatinsolvenzanträge entgegennimmt. Ein Artikel mit dem Titel „Praktische Demonstration und Systemaufbau des Pilot-Personeninsolvenzsystems (个人破产制度先行先试中的实践示范与体系构建) von Richter Qixuan Cao (曹启选), Richter Jing Xiaojing (景晓晶) und Richter Ye Langhua (叶浪花), Richter des besagten Gerichts, veröffentlicht in „People's Judicature“ (人民司法) (Nr. 22, 2022) stellt vor, wie das Privatkonkurssystem in Shenzhen im ersten Jahr nach seiner Einführung war.
I. Daten zu Privatinsolvenzfällen
Bis zum 28. Februar 2022 gingen beim Mittleren Volksgericht von Shenzhen 1,031 Privatinsolvenzanträge ein, durchschnittlich 85 Anträge pro Monat.
Von 1,031 Insolvenzanträgen werden 1,000 Fälle von Schuldnern eingereicht. Darunter sind 686 männliche Schuldner und 314 weibliche Schuldner, wobei das Geschlechterverhältnis von männlichen zu weiblichen Schuldnern 7:3 beträgt.
Der jüngste Schuldner ist 24 Jahre alt, der älteste 76 Jahre und das Durchschnittsalter aller Schuldner liegt bei etwa 40 Jahren. Es gibt 783 Schuldner im Alter zwischen 30 und 40 Jahren, was 76 % der Gesamtzahl entspricht.
Laut Angaben der Antragsteller gibt es 593 Insolvenzanträge wegen unternehmerischen Scheiterns oder mangelhafter Geschäftsführung, was 57.5 % entspricht; 221 Insolvenzanträge wurden allein aufgrund von Schulden für den täglichen Lebensunterhalt gestellt, was 21.4 % entspricht; 176 Insolvenzanträge wurden wegen Spekulation, Verletzung, Betrug und Glücksspiel gestellt, was 17.1 % entspricht; 41 Insolvenzanträge wurden aufgrund von Schulden gestellt, die durch die Aufnahme von Krediten oder die Bereitstellung von Garantien für andere in ihrem eigenen Namen entstanden sind, was 4 % ausmacht.
Die von den Antragstellern angegebene Mindestschuld beträgt etwa 18,000 CNY, während die Höchstschuld bei etwa 1.6 Milliarden CNY liegt. Die mittlere Verschuldung aller Schuldner beträgt 913,100 CNY. Es gibt 546 Antragsteller mit Schulden unter CNY 1 Million, was 53.0 % aller Anträge entspricht; es gibt 371 Antragsteller mit Schulden zwischen 1 Million CNY und 5 Millionen CNY, was 36.0 % entspricht; es gibt 46 Antragsteller mit Schulden zwischen 5 Mio. CNY und 10 Mio. CNY, was 4.5 % entspricht; Es gibt 68 Antragsteller mit Schulden von über 10 Millionen CNY, was 6.6 % entspricht, von denen 8 Antragsteller mit Schulden von über 100 Millionen CNY belastet sind, hauptsächlich aufgrund der Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung für den Unternehmensbetrieb.
II. Merkmale von Privatinsolvenzfällen
1. Unzureichende Finanzinformationen
Die von den meisten Antragstellern eingereichten Finanzinformationen sind unzureichend.
Die von den meisten Bewerbern übermittelten Informationen sind häufig unvollständig. 181 Antragsteller erfüllen immer noch nicht die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Einreichung von Unterlagen und Unterlagen, obwohl ihnen diesbezüglich Hinweise gegeben wurden.
Dies liegt daran, dass China von natürlichen Personen nicht verlangt, eigene Finanzmanagementsysteme einzurichten. Daher sind chinesische Einwohner nicht daran gewöhnt, vollständige Aufzeichnungen über Vermögenswerte und Schulden zu führen, und es ist für sie schwierig, im Falle einer Insolvenz genaue und umfassende Vermögens- und Schuldenaufzeichnungen für sich selbst und die ihrer Familie vorzulegen.
2. Unkenntnis von Insolvenzverfahren
Die Antragsteller sind nicht in der Lage, geeignete Insolvenzverfahren auszuwählen.
Die Vorschriften von Shenzhen sehen Antragstellern drei Verfahren vor: Liquidation, Reorganisation und Vergleich, legen jedoch keine unterschiedlichen Eintrittsbedingungen für die drei Verfahren fest.
Die meisten Antragsteller kennen nur die Liquidation und neigen dazu, die Liquidation zu beantragen. Denn das Liquidationsverfahren kann Schuldner von der Tilgung von Schulden befreien, die nicht mit ihrem Restvermögen getilgt werden können.
Diese Schlussfolgerung wurde durch die relevanten Daten belegt.
76.5 % der Antragsteller hoffen auf Einleitung des Liquidationsverfahrens, aber vom Gericht angenommene Liquidationsfälle machen nur 19.3 % aller Fälle aus; nur 17 % der Antragsteller stellen einen Sanierungsantrag, während die vom Gericht angenommenen Sanierungsfälle 64.5 % aller Fälle ausmachen. Demgegenüber stellen 6.5 % der Antragsteller einen Vergleich und gerichtlich angenommene Vergleichsverfahren machen 16.1 % aller Verfahren aus.
In der Gerichtspraxis tendiert das Gericht zu Sanierungs- und Vergleichsverfahren. Es unterstützt nur eine kleine Anzahl von Schuldnern, die ihre Zahlungsfähigkeit verloren haben oder Schwierigkeiten haben, ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen, bei der Einleitung des Liquidationsverfahrens. Denn das Gericht hofft, die Interessen des Schuldners und der Gläubiger so weit wie möglich auszugleichen.
3. Die meisten Gläubiger möchten finanzielle Schulden erlassen
Zu den von Schuldnern erklärten Schulden gehören hauptsächlich solche Arten wie Kreditkartenkredite, Kredite, die von kleinen Kreditplattformen verliehen werden, Kredite für den Geschäftsbetrieb, die von Banken verliehen werden, und Privatkredite.
Unter ihnen machen Kreditkartenkredite, Schulden, von denen die Schuldner am meisten befreit werden möchten, etwa 78.3 % aller erklärten Schulden aus.
Darüber hinaus haften 88 % der Schuldner gegenüber Gläubigern von Finanzinstituten, wobei ein Schuldner gegenüber 30 Gläubigern von Finanzinstituten haftet.
Die meisten Schuldner wünschen sich eine Atempause, etwa eine vorübergehende Aussetzung des Inkassos und der Zinszahlung, bevor sie mit der Rückzahlung ihrer Schulden fortfahren. Allerdings ergreifen Finanzinstitute in der Regel nicht die Initiative, den Schuldentilgungstermin aus Gründen wie Finanzregulierung und Leistungsbeurteilung zu verschieben.
Schuldner müssen also zu den oben genannten Zwecken in die Privatinsolvenz gehen.
III. Wie prüft das Gericht die Anträge der Parteien?
„Ehrlich, aber unglücklich“ (诚实而不幸) ist eine Verallgemeinerung, die häufig von Gerichten verwendet wird, um festzustellen, ob einem Schuldner Insolvenzerleichterung gewährt werden sollte.
„Ehrlich“ entspricht dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, eine Voraussetzung für Schuldner während des gesamten Insolvenzverfahrens; „unglücklich“ entspricht der rechtlichen Konkursursache, einer objektiven Tatsache und einem Grund, warum Schuldner nicht in der Lage sind, die während des Geschäftsbetriebs und des täglichen Lebens entstandenen Schulden zurückzuzahlen.
Das Gericht entscheidet, ob ein Schuldner „ehrlich, aber unglücklich“ ist, basierend auf den folgenden Erwägungen während des Verfahrens.
Erstens, ob der Schuldner seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß angibt;
Zweitens, ob der Schuldner die Konkursvoraussetzungen erfüllt. Verliert der Schuldner durch den Geschäftsbetrieb und den Verbrauch des täglichen Lebens ganz oder teilweise die Zahlungsfähigkeit, so gelten mit seinem Antrag die gesetzlichen Konkursvoraussetzungen;
Drittens die Bereitschaft und Fähigkeit der Schuldner, Schulden zurückzuzahlen. Für Schuldner, die in der Lage, aber nicht bereit sind, ihre Schulden zurückzuzahlen, wird das Gericht sie durch Reorganisations- und Vergleichsverfahren führen; für Schuldner, die vorsätzlich mit ihren Schulden in Verzug geraten, kommt kein Privatinsolvenzverfahren zur Anwendung;
Viertens die von Gläubigern und der Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen über den Schuldner; Und
Fünftens andere besondere und kontroverse Erwägungen. Das Gericht ist besorgt über Fälle, in denen die Gesellschaft insgesamt anerkennt, dass Schuldner entlastet werden sollten. In Fällen, in denen die Hauptschuld aus Glücksspiel, Verbrechen, Rechtsverletzung, Spekulation und Luxuskonsum stammt, wird das Gericht die Anwendung des Privatinsolvenzverfahrens aussetzen.
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