Stellungnahmen zur Durchführung des Pilotprojekts zur Anerkennung und Unterstützung in Insolvenzverfahren der Sonderverwaltungszone Hongkong wurden am 11. Mai 2021 verkündet und sind am selben Tag in Kraft getreten.
Es gibt insgesamt 24 Artikel. Ziel der Stellungnahmen ist es, Artikel 95 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China umzusetzen und das Rechtshilfesystem zwischen dem Festland und der Sonderverwaltungszone Hongkong weiter zu verbessern.
Die wichtigsten Punkte sind:
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Der Oberste Volksgerichtshof hat die Volksgerichte der Stadtverwaltung Shanghai, Xiamen, Provinz Fujian, und Shenzhen, Provinz Guangdong mit der Durchführung der Pilotarbeiten zur Anerkennung und Unterstützung bei Insolvenzverfahren Hongkongs beauftragt.
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Die Stellungnahmen gelten für das Konkursverfahren von Hongkong, in dem die Sonderverwaltungszone Hongkong Sitz des Hauptinteressenszentrums des Schuldners ist. Der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ bezieht sich dabei im Allgemeinen auf den Sitz des Schuldners. Dabei berücksichtigt das Volksgericht in vollem Umfang Faktoren wie den Sitz des Schuldners, die Hauptniederlassung und den Ort seines Hauptvermögens. Wenn der Verwalter von Hongkong Anerkennung und Beistand beantragt, muss das Zentrum der Hauptinteressen des Schuldners mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate in der Sonderverwaltungszone Hongkong präsent gewesen sein.
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Nachdem das Volksgericht das Insolvenzverfahren von Hongkong anerkannt hat, ist der Vergleich des Schuldners an einzelne Gläubiger null und nichtig. Jeder Zivilprozess oder ein Schiedsverfahren, an dem der Schuldner beteiligt ist und das noch nicht abgeschlossen ist, wird ausgesetzt und ein solches Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren wird fortgesetzt, nachdem der Verwalter von Hongkong das Eigentum des Schuldners übernommen hat.
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Nach Anerkennung des Insolvenzverfahrens von Hongkong kann das Volksgericht entscheiden, dass der Verwalter von Hongkong auf Antrag berechtigt ist, seine Aufgaben auf dem Festland wahrzunehmen, oder auf Antrag des Verwalters von Hongkong oder eines Gläubigers einen Verwalter auf dem Festland ernennen.
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