Es gibt zwei Möglichkeiten, den Administrator des Nachlasses zu bestimmen:
1) Im Allgemeinen wird der Nachlass von den Nachfolgern, dem Testamentsvollstrecker, dem Testamentsvollstrecker und anderen Personen verwaltet.
2) Wenn es keinen Nachfolger gibt oder wenn alle Nachfolger die Erbschaft ablehnen, fungiert die Abteilung für zivile Angelegenheiten oder das Dorfbewohnerkomitee an dem Ort, an dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, als Administrator.
Referenz: Das Bürgerliche Gesetzbuch: Artikel 1145
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